Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zum heutigen 1. Juli 2010 hat jeder Verbraucher das Recht, sein Girokonto auf Wunsch in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Bevor man – aus welchen Beweggründen auch immer – zur Tat schreitet, sollte man jedoch auf gewisse Details achten.
Wie erfolgt die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto?
Seit heute kann jeder Bürger mit einem Girokonto eine Umstellung bei seiner Bank schriftlich beantragen und bereits vier Tage später darauf zugreifen. Die Einrichtung eines P-Kontos setzt aber nicht voraus, dass bereits eine Kontopfändung vorliegt oder droht.
Welche Kosten sind mit der Einrichtung eines P-Kontos verbunden?
Generell muss die Umstellung von einem normalen Girokonto auf ein P-Konto von Gesetzes wegen kostenlos sein. Etwaige Kontoführungsgebühren werden aber bei einem P-Konto ebenso wie bei einem Girokonto nicht ausgeschlossen.
Ist das P-Konto für jedermann verfügbar?
Ja und nein. Generell ist es von Vorteil, wenn man bereits ein Girokonto hat. Dieses lässt sich innerhalb von vier Tagen in ein P-Konto umwandeln. Schwieriger wird es mit einem so genannten Jedermann-Konto auf Guthaben Basis. Dies kann mittlerweile laut Selbstverpflichtungsabkommen der Banken und Sparkassen von jedem Bürger eröffnet und nach einer gewissen Zeit in ein P-Konto umgewandelt werden. Fraglich ist jedoch, ob ein Jedermann-Konto für die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto geeignet ist. Einige Banken und Sparkassen setzen deshalb für die Eröffnung eines P-Kontos ein bereits bestehendes Girokonto voraus.
P-Konto und Dispositionskredit
Generell gilt es zu beachten, dass manche Banken einen bereits eingeräumten Dispositionskredit wieder löschen. Ob und in welcher Höhe auch bei einem Pfändungsschutzkonto ein Dispositionskredit gewährt wird, hängt bei fast allen Kreditinstituten von der Bonität des Kunden ab.
Schufa-Auskunft
Da es nicht möglich ist, mehrere P-Konten zu führen, ist auch bei diesem Kontotyp die SCHUFA von Beginn an mit im Spiel. Sobald ein P-Konto eingerichtet ist, wird dies von der Bank an die SCHUFA gemeldet. Hierzu werden die Banken durch das neue Gesetz sogar ausdrücklich ermächtigt. Die SCHUFA ihrerseits darf auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes P-Konto erteilen.
Wie hoch ist der Pfändungsschutzbetrag?
Der Pfändungsfreibetrag wurde für nichtunterhaltspflichtige Personen auf 985,15 Euro im Monat festgelegt, je nach Einkommen und Zahl der unterhaltspflichtigen Personen kann sich dieser Betrag aber noch erhöhen. Beim Bundesministerium der Justiz gibt es zusätzliche Informationen über den persönlichen Freibetrag.