In der Familie oder im Freundeskreis – ganz gleich, wo private Geldgeschäfte stattfinden, ist es ratsam, sie schriftlich festzuhalten und einen klaren Zeitpunkt für die Rückzahlung zu definieren. Dieser Zeitpunkt hat auch eine rechtliche Bedeutung, wie das Infocenter der R+V Versicherung erläutert. Das Sprichwort „Beim Geld hört die Freundschaft auf“ wird in der Praxis bestätigt. Wenn man anderen in finanzieller Notlage aushilft, ist es am besten, dies schriftlich zu dokumentieren. Sascha Nuß, ein Jurist bei der R+V Versicherung, empfiehlt: „Es ist für beide Parteien sicherer, das Darlehen zu protokollieren und klare Regeln für die Rückzahlung festzulegen.“
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Mündliche Absprachen reichen meist nicht aus
Obwohl grundsätzlich auch mündliche Absprachen bei privaten Darlehen ausreichen können, ist es unerlässlich, eine Aufzeichnung über die geliehene Summe zu haben. Dies kann gegebenenfalls durch Zeugen erfolgen, die bei der Übergabe des Bargelds anwesend sind. „Bei einer Überweisung ist der Nachweis natürlich einfacher, insbesondere wenn „Darlehen“ im Verwendungszweck angegeben ist“, erklärt R+V-Experte Nuß. Der sicherste Weg bei privaten Geldgeschäften ist jedoch ein schriftlicher Vertrag. „Er ist besonders wertvoll, insbesondere bei Streitigkeiten“, fügt Nuß hinzu. Auf diese Weise kann man später bei möglichen Streitigkeiten die Sachlage eindeutig darlegen. Auch im privaten Freundes- und Bekanntenkreis kann es immer wieder einmal zu Zerwürfnissen kommen. Dann sollte man auf jeden Fall ein Schriftstück zur Hand haben, welches Auskunft über die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsbeträge gibt.
Ein formloser Vertrag reicht aus
Den Vertrag können beide Parteien formlos erstellen. Darin sollten man unbedingt persönliche Daten, die Darlehenssumme, einen genauen Zeitpunkt für die Rückzahlung, das Datum der Geldübergabe und die Unterschriften der Beteiligten notieren. Wenn Ratenzahlungen oder Zinsen vereinbart werden, sollten diese ebenfalls schriftlich festgehalten werden. Wenn Sicherheiten für das Darlehen gewährt werden, ist es ratsam, diese ebenfalls in den Vertrag aufzunehmen. Bei Barzahlungen empfiehlt es sich, eine separate Quittung für den Erhalt des Geldes auszustellen. Entsprechende Quittungsblöcke für Barzahlungen gibt es in jedem gut sortierten Schreibwarenladen.
Wenn das Geld nicht zurückgezahlt wird
Aber was passiert, wenn das verliehene Geld trotz des Vertrags nicht zum vereinbarten Termin zurückgezahlt wird? „Der entscheidende Faktor ist dann der vereinbarte Rückzahlungszeitpunkt“, erklärt Nuß. Ab dem Ende des Jahres, in dem das private Darlehen abläuft, beginnt die Verjährungsfrist. In der Regel hat der Kreditgeber dann drei Jahre Zeit, um das Geld zurückzufordern. Danach könnte das Geld unter Umständen als verloren gelten. Wenn die Rückzahlung für „irgendwann“ vereinbart wurde, muss das Darlehen zuerst gekündigt werden.
Zusätzliche Empfehlungen des R+V-Infocenters
Soll zum Beispiel ein privates Darlehen gekündigt werden, so gilt eine Frist von drei Monaten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Erst danach ist die eigentliche Rückzahlung fällig. Gleichzeitig beginnt ab diesem Datum die Verjährungsfrist.
Die Rückzahlung des Darlehensbetrages sollte auf jeden Fall quittiert werden. Unterschriften des Kreditnehmers und -gebers sind ausreichend. Bestenfalls kann man noch einen Zeugen hinzuziehen, der die Rückzahlung ebenfalls mit seiner Unterschrift bestätigt.
Falls ein privates Darlehen mit Zinsen verbunden ist, müssen diese beim Kreditgeber in der Steuererklärung angegeben werden. Immerhin handelt es sich bei Zinsen um steuerpflichtige Einnahmen.
Anzumerken ist, dass ein zinsloses Darlehen ohne Gegenleistung vom Finanzamt als sogenannte Schenkung betrachtet wird. Zu beachten ist, dass in diesem Fall nur die dadurch ersparten Zinsen der Schenkungssteuer unterliegen.