Wer frühzeitig in Rente geht, egal ob freiwillig oder unfreiwillig, muss zum Teil erhebliche Kürzungen seiner Altersbezüge hinnehmen. Diese Kürzung bleibt nicht nur bis zum Eintritt des regulären Rentenalters, sondern bis zum Ende des Rentenbezugs bestehen. Das diese Praxis nicht dem Grundgesetz widerspricht, wurde in einem aktuellen Urteil aus Karlsruhe bestätigt.Die Grundrechte, die nach Ansicht des Klägers durch diesen Abschlag verletzt worden waren, betraff die Eigentumsgarantie und den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das höchste deutsche Gericht vertritt die Ansicht, dass diese dauerhaften Abschläge auch im Interesse des Allgemeinwohls statthaft sind, wobei auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, um die Solidargemeinschaft nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten, die bei einer ungekürzten Rente bei Frührentnern unweigerlich entstehen würden. Der Sicherheit der Rentenfinanzierung räumt das Gericht dabei einen hohen Stellenwert ein. Die Richter sahen sich außerdem im Zuge der Urteilsbegründung dazu veranlasst, die Vorteile, die ein Frührentner durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben hat, als weitere Rechtfertigung für die pauschale Kürzung anzuführen. Der Vorteil besteht für den Frührentner vor allem darin, beizeiten die Vorteile des Ruhestandes genießen zu können und im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die im regulären Rentenalter ausscheiden, früher ein größeres Maß an Freiheit zu haben.
Das dafür ein Abzug bei der Rente erfolgt, halten die Richter für angebracht. Ob diese Argumentation auch für Frührentner gelten soll, die auf Grund gesundheitlicher Probleme vor der Zeit Rente beziehen, ließ das Gericht offen. Im verhandelten Fall lag eine Sachverhalt zugrunde, bei dem der Kläger deshalb Frührente beantragt hatte, da er auf Grund von Arbeitslosigkeit keine Aussicht mehr auf eine Beschäftigung bis zum regulären Rentenalter hatte.
Keine Ungerechtigkeit konnten die Richter darin erkennen, dass solche sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bevorzugt werden, die mehr als fünfundvierzig Jahre Beiträge eingezahlt hätten. Auf Grund der langen Zeit, die diese Personen in die Rentenkasse Beiträge geleistet hätten, wären sie ein besonders wichtiger Faktor für das Funktionieren der Rentenversicherung. Zudem sind Pflichtversicherte im Gegensatz zu freiwillig Versicherten eine berechenbare Größe, die eine verlässliche Kalkulation der Rentenversicherung überhaupt erst möglich mache. Daher halten es die Richter auch für angemessen, wenn Arbeitnehmer mit derart langen Beitragszeiten einen Bonus erhalten, da gerade die Dauer der Beitragszeiten schon immer ein wichtiger Faktor bei der Berechnung der Rente gewesen sei.