Schwarzarbeit ist in Deutschland nach wie vor ein sehr verbreitetes Phänomen. Trotz aller Bemühungen, diese illegale Form der Beschäftigung einzudämmen, stellt Schwarzarbeit inzwischen einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar, der jährliche mehrere Milliarden Euro Umsatz macht. Betroffen sind von Schwarzarbeit zahlreiche Branchen. Nicht nur der Klassiker Bau und die Putzfrau, die Brutto für Netto arbeitet, sind typische Felder für illegale Beschäftigung. Man kann im Grunde jede Dienstleistung und jede Handwerkerarbeit auch von einem Schwarzarbeiter durchführen lassen. Es ist dabei nicht einmal schwer, jemanden zu finden, der bereit ist ohne Anmeldung zu arbeiten. Nicht selten erledigen dass Profis, die im normalen Arbeitsleben die gleiche Tätigkeit in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis ausüben, in ihrer Freizeit.Die Abgrenzung, ob Schwarzarbeit vorliegt oder nicht, hängt dabei vom Einzelfall ab. Wer seinem Nachbarn beim Umbau mal zur Hand geht, der ist natürlich kein Schwarzarbeiter. Macht er es aber als Profi und gegen Entgelt, sieht die Sache schon anders aus.
Wer staatliche Transferleistungen bezieht, kann ebenfalls durch scheinbar harmlose Tätigkeiten zum Schwarzarbeiter werden. So ist es natürlich kein Problem, wenn man als Arbeitsloser auf einer Internet – Auktionsplattform gelegentlich eigene Sachen verkauft, um das Haushaltskonto aufzubessern. Tut man dies aber regelmäßig mit gewerbsmäßigem Charakter, während man gleichzeitig arbeitslos gemeldet ist, so macht man sich wegen Sozialbetrugs strafbar, da dies Schwarzarbeit darstellt. Das Finanzamt interessiert sich ebenfalls für solche Kandidaten, die ohne angemeldetes Gewerbe handel treiben. Es kann also nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn man illegal arbeitet, sondern auch steuerliche.
Ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt davon ab, wie oft und in welchem Umfang man tätig ist. Laut der einschlägigen Vorschriften muss die Arbeit von erheblichem Umfang sein. Wann genau dies der Fall ist, kann man nur an Hand des Einzelfalls beurteilen. Dabei spielen auch die Motive eine Rolle. Wer in der Absicht handelt, einem anderen mit der Arbeit einen Gefallen zu erweisen, wird womöglich auch bei erheblichem Umfang ungeschoren davon kommen, während es bei einem Vorsatz, Abgaben zu vermeiden, schon bei geringerem Umfang Schwarzarbeit sein kann.
Einen erheblichem Umfang kann auch eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein annehmen. Das ist auch dann keine Schwarzarbeit, wenn man dafür eine Entschädigung erhält.
Wer sich als Schwarzarbeiter betätigt, muss sich klar machen, dass er nicht nur mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten kann. Auch wenn die ausgeführte Arbeit nicht versteuert wurde und auch keinen Sozialabgaben abgeführt wurden: eine Haftung für Fehler ist auf jeden Fall gegeben. Bislang war es überwiegende Meinung, dass der sittenwidrige Vertrag bei Schwarzarbeit nichtig sein und daher auch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, wenn der Ausführende Fehler macht. Das sieht der Bundesgerichtshof jedoch ganz anders. Danach muss auch der Schwarzarbeiter nunmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für seine Fehler gerade stehen.