Der Tod beendet ein Leben, aber noch lange nicht die Verpflichtung, Steuern zu zahlen. Das Finanzamt erhebt auch von Verstorbenen Steuern, sofern sie es zu ihren Lebzeiten mit ihren Verpflichtungen nicht so genau genommen haben. In der Pflicht sind dann die Erben, die Steuerschulden zu begleichen haben.Geld lässt sich auch heute noch verhältnismäßig gut vor dem Finanzamt verstecken, auch wenn man kein Konto in Lichtenstein hat.
Im Gegensatz zum Beispiel von Grundstücken, von dem deren Besitz das Finanzamt automatisch erfährt, sobald man eines erwirbt, kann man Bargeld bis jetzt jedenfalls vor dem Finanzamt verbergen. Das wird sich zwar nächstes Jahr mit Einführung der Abgeldungssteuer schwieriger gestalten, aber bislang ist es immerhin möglich. Die Reste des so genannten Steuergeheimnisses machen es möglich. Das ändert sich allerdings sofort, wenn der Eigentümer dieses Vermögens stirbt. Die Bank ist dann nämlich gesetzlich angehalten, das Finanzamt erstens darüber zu informieren, dass der Erblasser überhaupt ein Konto bei dem Unternehmen hatte und auch, wie viel Geld sich dort befindet.
Einzige Ausnahme von dieser Regel: es handelt sich insgesamt um nicht mehr als zweieinhalb Tausend Euro. Auch die Tatsache, dass der Verstorbene ein Schließfach gemietet hatte, muss dem Fiskus zur Kenntnis gebracht werden. Damit auch diejenigen Erben, die schnell reagieren, nicht einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangen, weil sie kurz nach dem Tod des Erblassers die Konten leeren, wird grundsätzlich der Kontostand übermittelt, wie er am Tag vor dem Tod des Kontoinhabers gewesen ist. Bei einem Konto zu Gunsten Dritter entfällt diese Mitteilung, außer der Erblasser konnte über das Guthaben weiterhin verfügen.
Diese Mitteilungspflicht hat den Zweck, die Erbschaftssteuer richtig berechnen zu können. Das allein ist jedoch nicht der einzige Grund für diese Regelung; das Finanzamt will natürlich auch wissen, ob der Verstorbenen seine Steuern korrekt entrichtet hat. Daher sind die Finanzämter untereinander verpflichtet mitzuteilen, wenn das Vermögen mehr als zweihundertfünfzig Tausend Euro betrug. Erlaubt ist die Mitteilung an das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt allerdings bei jedem beliebigen Betrag, auch wenn er weit unter der genannten Grenze liegen sollte.