Die AOK gehört zu Deutschlands größten Krankenversicherungen. Innerhalb der AOK als Gesundheitskasse, gibt es bundeslandspezifische Krankenkassen, wie beispielsweise die AOK Hessen oder auch die AOK PLUS, die aus einer Fusion der AOK Thüringen und AOK Sachsen hervorgegangen ist. Die grundlegenden Versicherungsleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt unterscheiden sich jedoch nicht.
Inhalt
Krankenhauswahl
Der Patient darf sich ein Krankenhaus seiner Wahl für die Behandlung aussuchen. Dies geschieht in der Praxis mit Hilfe des behandelnden Hausarztes. Auf der Homepage der AOK Niedersachsen steht den Versicherten unteranderem ein Krankenhaus-Navigator zur Verfügung, in dem viele interessante Informationen über das Krankenhaus zusammengestellt sind, wie beispielsweise die Häufigkeit bestimmter Behandlungen.
Dauer und Umfang der Krankenhausbehandlung
Die AOK übernimmt die Kosten für die Krankenhausbehandlung, solange diese medizinisch erforderlich ist. Dies geschieht ohne zeitliche Begrenzung.
Dabei werden die Kosten für:
- ärztliche Behandlung,
- als auch für Arzneimittel,
- die Krankenpflege
- und die Unterkunft von der AOK vollständig übernommen.
- Die Krankenhausbehandlung kann neben vollstationär, auch teilstationär (der Patient bleibt nicht in der Nacht im Krankenhaus) oder vor- und nachstationär, beziehungsweise ambulant erbracht werden.
Bei einer akutstationären Behandlung kümmert sich die AOK außerdem um eine frühestmögliche Leistung der Frühhabilitation. Und selbstverständlich ist bei der AOK auch die Dauer des Krankengeld klar festgelegtund wie bei den anderen Krankenkassen auch hier gesetzlich vorgegeben.
Mögliche Zuzahlungen durch den Patienten
Die Zuzahlungen für Patienten wurden durch den Gesetzgeber geregelt, um die steigenden Kosten im Gesundheitssystem zu minimieren. Eine Zuzahlung durch den Patienten erfolgt nur für Kost und Logis in Höhe von 10 Euro pro Tag und ist auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Das heißt, dass die maximale Zuzahlung bei 280 Euro im Kalenderjahr liegt. Dieser Eigenanteil entfällt bei Entbindung und für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Während des Krankenhausaufenthaltes können natürlich auch private Leistungen, wie beispielsweise Chefarztbehandlung oder aber eine Unterbringung im Einzelzimmer mit dem Krankenhaus vereinbart werden. Diese Kosten dafür übernimmt jedoch nicht die AOK. Diese Leistungen sind in der Regel immer nur Bestandteile einer privaten Krankenversicherung. Deshalb ist es ratsam mit dem Krankenhaus über die Höhe der anfallenden Kosten vorher zu sprechen. Es besteht jedoch im Vorhinein die Möglichkeit, über diese Art der Leistungen eine Zusatzversicherung abzuschließen. Damit kann man seine Krankenversicherung auf seine persönlichen Bedürfnisse für den Ernstfall anpassen.