Im Jahr 2022 müssen sich Anleger, Berufstätige, Selbstständige, Ruheständler und auch Verbraucher auf neue Regelungen einstellen. Christian Lindner als Bundesfinanzminister hat einige Neuerungen vorgestellt, die kurzfristig umgesetzt werden sollen. Unabhängig davon lohnt es sich auch in diesem Jahr, rechtzeitig seine Steuerklärung abzugeben. Mitunter kommen hier ganz neue Positionen zum Vorschein, wie zum Beispiel die Corona-Prämie oder die Home-Office-Pauschale. Schon im letzten Jahr konnten sich hierüber viele Beschäftigte eine Menge an Steuern zurückholen. Die wichtigsten Änderungen sollen hier kurz vorgestellt werden.
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Das ändert sich für Berufstätige
Zunächst steigt das steuerfreie Existenzminimun von 9.744 auf 9.984 €. Ehepaare und Lebenspartner können einen doppelten Grundfreibetrag von 19.968 € geltend machen. Für alle Steuersätze steigen die Einkommensgrenzen um 1,17 %. Damit soll die aktuelle Inflationsrate anteilig abgemildert werden. Wie zuvor erwähnt gibt es spezielle Corona-Prämien. Je nach Lage können Arbeitgeber einen steuerfreien Bonus bis 1.500 € an Beschäftigte auszahlen. Bis zum 31.03.2022 bleiben solche Sonderzahlung abgabenfrei. Auch für die Arbeitnehmer sind die Corona-Prämien bis 1.500 € steuerfrei.
Die aktuelle Home-Office-Pauschale wurde bis Ende 2022 verlängert. Somit erhalten Home-Office-Worker für jeden Tag weiterhin 5 € gutgeschrieben. Maximal 600 € können insgesamt steuermindernd geltend gemacht werden. Dies wird mit dem Arbeitnehmer-Pausbetrag verrechnet. Es lohnt sich aber nur, wenn Arbeitnehmer mehr als 1.000 € Werbungskosten nachweisen können. Ebenso steigt die Sachbezugsfreigrenze von 44 auf 50 € je Monat.
Wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater helfen lassen möchte, der muss die Steuererklärung erst bis zum 31.05 2022 abgeben. Damit wurde die Abgabefrist um drei Monate verlängert. Steuerstundungen bzw. Steuererleichterungen, welche der Gesetzgeber pandemiebedingt beschlossen hat, werden auch in das neue Jahr übernommen. Neu ist auch die Regelung für Unternehmer beim Investitionsabzug. Wenn eine neue Maschine angeschafft wurde, dürfen die Ausgaben gewinnbringend in Abzug gebracht werden, bevor diese angeschafft wurde.
Das ändert sich für Familien
Der Unterhaltshöchstbetrag wird nun an das Existenzminimum angepasst. Bis zu diesem Betrag können die Unterstützungen durch Angehöre steuerlich geltend gemacht werden. Die Grenze liegt nun bei 9.984 €. Ebenfalls sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung absetzbar. Unterstützen Eltern ihre Kinder während der Ausbildung, können zukünftig mit einem Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € rechnen, welcher steuermindernd auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Ebenso soll auch die Familienbesteuerung angepasst werden. Die Steuerklassen III und V sollen in die Steuerklasse IV überführt werden, wenn beide Ehepartner ein vergleichbar hohes Einkommen haben. Nähere Details zu diesem Vorhaben stehen aber noch aus.
Das ändert sich für Kapitalanleger
Zur Bekämpfung von Steuerkriminalität wurde das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz erlassen. Für 2022 soll die Quellensteuer für ausländische Dividenden reduziert werden. Der Sparerpauschbetrag für Kapitaleinkünfte soll ab 2023 von 801 auf 1.000 € angehoben werden. Bei Ehepartner steigt dieser von 1.602 auf 2.000 €. Dieser Pauschbetrag kann unter Angabe der Steuer-ID per Freistellungsauftrag beim Geldinstitut beantragt werden.
Das ändert sich für Verbraucher
Die Steuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen werden bis Ende 2022 auf 7 % gesenkt. Hiervon ausgenommen sind allerdings Getränke. Für diese gelten die üblichen 19 %. Ebenso steigt auch die Tabaksteuer. Verbraucher müssen daher 2022 tiefer in die Tasche greifen. Erstmals wird auch der Wasserpfeifentabak besteuert. Hierzu gehören auch die beliebten Liquids.