Bisher machte sich der Hotelier Robert K. keine besonderen Gedanken über seine Probleme, seinen Kredit pünktlich zu bedienen. Er war während der vergangenen beiden Jahre diverse Male mit den Zins- und Tilgungsraten seines Immobiliendarlehens vorübergehend in Rückstand geraten. Da seine Bank dies auch stets mehr oder weniger geduldig hinnahm, waren diese Liquiditätsprobleme bei K. schnell wieder vergessen. Der Inhaber eines kleinen Hotels in Niedersachsen wäre allerdings weitaus stärker sensibilisiert, wenn er das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema „Kreditverkäufe“ kennen würde.
Der Weiterverkauf von Krediten an Finanzinvestoren, der in den vergangenen Jahren vor allem durch Vorwürfe vorschneller Zwangsversteigerungen durch zumindest einen Teil dieser Finanzinvestoren sehr emotional diskutiert wurde, ist nämlich nach wie vor auch für Gerichte ein offenbar unendliches Thema.
Keine Sonderbehandlung
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Praxis privater und genossenschaftlicher Bankinstitute, Kredite weiterzuverkaufen, bereits 2007 bestätigte, sorgt nun ein weiteres BGH-Urteil für zusätzliche Klarheit. Der XI. Zivilsenat hat mit dieser Entscheidung (AZ: XI ZR 225/ 08) deutlich gemacht, dass es auch bei Darlehen von Sparkassen keine diesbezügliche Sonderbehandlung gibt. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar als Schuldner eines Hypothekendarlehens geklagt. Nachdem die Kreditraten nicht mehr gezahlt wurden, kündigte die Sparkasse das Darlehen und verkaufte es in einem Paket mit weiteren Forderungen an einen anderen Gläubiger. Damit war das Ehepaar nicht einverstanden und argumentierte, dass eine derartige Übertragung wegen des damit verbundenen „Geheimnisverrats“ unrechtmäßig sei. Im Gegensatz zur BGH-Entscheidung aus 2007, in dem die Richter eine Übertragung auch dann als wirksam ansahen, wenn dabei das Bankgeheimnis verletzt wurde, müsse nach Ansicht der Kläger bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse eine andere Beurteilung erfolgen.
Diesen Thesen wollten die BGH-Richter dagegen nicht folgen. Nach ihrer Einschätzung und Beurteilung gehören Bankdaten nicht zu den auf diese Weise besonders geschützten Privatgeheimnissen.
Im Ergebnis macht dieses Urteil jedenfalls erneut deutlich, dass die Diskussion um den Verkauf von Krediten für eine Vielzahl von Bank- und Sparkassenkunden und damit auch für Hotelier K. noch längst nicht beendet ist, sollte er sein Zahlungsverhalten nicht ändern. Dies gilt offensichtlich auch vor dem Hintergrund des sogenannten „Risikobegrenzungsgesetzes“, das 2008 in Kraft trat und in verschiedenen Artikeln Regelungen zum Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthält. So soll dieses Gesetz Kreditnehmern vor allem eine bessere Transparenz bei Kreditverkäufen und einen angemessenen Schutz bei Zahlungsrückständen bei Kreditraten wie im beschriebenen Fall bei Hotelier K. verschaffen.
Mit der Bank sprechen
Dieser sollte seine zukünftigen Bankgespräche nun vor allem dazu nutzen, die Haltung seiner Hausbank zu Kreditverkäufen zur Sprache zu bringen. So gibt es nach wie vor eine Vielzahl von Kreditinstituten, die keinerlei Probleme damit haben, Kreditverkäufe grundsätzlich abzulehnen und dies dem Kunden auch zu bestätigen. Aber auch bei Banken, die sich mit derartigen Erklärungen schwer tun, muss deren Verhalten nicht gleich zu Irritationen oder gar zu Kontokündigungen durch den Kunden führen.
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde nämlich tatsächlich vorhanden, sollten mögliche Kreditverkäufe auch bei einem vorübergehenden Zahlungsverzug des jeweiligen Kreditnehmers wie bei Herrn K. kein Thema sein. Voraussetzung hierzu ist allerdings ein enger Informationsaustausch zwischen Bank und Kunde. Die Erfahrungen des Autors zeigen aber auch, dass die Kommunikation zwischen Bankkunde und Bankmitarbeiter nach wie vor häufig verbesserungsfähig ist.