Die inzwischen zum Dauerbrenner gewordene Diskussion um so genannte Restschuldversicherungen, die Banken als Zusatzleistung zur Absicherung von Krediten und Darlehen anbieten, ist um eine Facette reicher geworden. Schuld daran ist das Landgericht Köln, das eine für die Fortzahlung eines Kredits entscheidende Klausel einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, nach welcher ein Versicherer bei Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht leisten muss, für unwirksam erklärte.
Das wohl für viele Kredit- und Arbeitnehmer entscheidende Dilemma, dass aus einer momentanen Arbeitsunfähigkeit auch jederzeit eine dauerhafte Berufsunfähigkeit werden kann, wurde durch dieses wegweisende Urteil erstmals erkannt und entsprechend berücksichtigt. Die Begründung der Kölner Richter: Eine Klausel, nach welcher die Leistungspflicht des Restschuldversicherers im Falle der Berufsunfähigkeit entfällt, benachteilige Versicherungsnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 BGB).
Der eigentliche Zweck von Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherungen sei die Absicherung von Kredit- und Darlehensverbindlichkeiten für den Fall, dass ein Versicherter krankheitsbedingt finanzielle Einbußen in Form von weniger Einkommen erleidet. Solche Einkommensminderungen ergäben sich jedoch nicht nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, sondern insbesondere auch bei einer voraussichtlich dauerhaften Berufsunfähigkeit.
Doch auch in anderer Hinsicht war der vom Landgericht Köln entschiedene Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin auf Zahlung der entstandenen Kreditkosten klagte, womöglich bahnbrechend: So wurde die bislang bei Restschuldversicherungen übliche (und moralisch durchaus fragwürdige) Praxis gestoppt, psychische Erkrankungen organischen Ursprungs von der Leistungspflicht auszuschließen.
Die Klägerin, die an einer psychischen Erkrankung litt, welche auf einer Krebserkrankung bzw. deren Behandlung beruhte, darf sich darauf freuen, dass die im Zusammenhang mit ihrem Kredit entstandenen Kosten vom Restschuldversicherer zu begleichen sind. Dennoch ist es weiterhin empfehlenswert, in Streitfällen um einen Kreditvertrag oder den damit zusammenhängenden Versicherungspolicen juristischen Beistand einzuholen.