Die aktuelle Corona-Pandemie sorgt bei vielen für finanzielle Einbußen. Kurzarbeit, Jobverlust oder Auftragseinbrüche führen zu einer Notlage. Der Staat hat schon Anfang des Jahres für Erleichterungen gesorgt, damit Notleidende ihre Wohnung nicht verlieren oder den Strom nicht bezahlen können. Jedoch waren diese Erleichterungen nur bis Juli befristet. Seit Juli 2020 muss jeder wieder eigenverantwortlich Miete, Strom, Gas, Wasser sowie Versicherungen bezahlen. Nicht jeder kann jedoch mögliche Nachzahlungen leisten. In vielen Fällen wurde dies aber auch von staatlicher Seite geregelt.
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Diese Rechnungen ließen sich aufschieben
Interessant ist, dass für die Monate April bis einschließlich Juni 2020 einige Rechnungen und Abschläge nicht sofort bezahlt werden mussten. Beispielsweise durften die Zahlungen für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, aber auch Telefon und Internet ausbleiben, ohne dass die Netzversorger hier die Leitungen dichtmachen durften. Ebenso konnten die Versicherungsbeiträge für eine private Krankenversicherung oder eine Pflegepflichtversicherung pausieren.
Nicht nur Privatleute kamen in diesen Genuss. Ebenso konnten auch Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Umsatz bzw. 2 Millionen Euro Billanzsumme ihre Zahlungen diesbezüglich pausieren. Hierzu gehörten auch Zahlungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, die unbedingt notwendig waren, um den Betrieb am Laufen zu halten. Wie zuvor erläutert gehörten hierzu auch Verträge über Telekommunikation, Wasser und Energie. Darüber hinaus musste eine Berufshaftpflicht und eine Kfz-Police für einen Firmenwagen nicht beglichen werden.
Diese Voraussetzungen mussten vorliegen
Voraussetzung für einen Zahlungsaufschub war, dass es sich um eine Leistung für eine angemessene Daseinsvorsorge handelte. Hierzu gehörten Darlehensverträge, Miet- und Pachtverträge, aber auch Arbeitsverträge. Speziell für Kredite und Mieten gab es besondere Regelungen. Leider gehört hierzu nicht der Rundfunkbeitrag. Es handelt sich hierbei nicht um eine vertragliche Regelung, sondern um eine gesetzliche Pflicht, die jeder Haushalt in Deutschland zahlen muss.
Eine weitere Voraussetzung war, dass es sich um einen Härtefall handeln musste. Ein Recht auf Stundung für Energie, Wasser, Telekommunikation und private Krankenversicherung war gegeben, wenn
- der Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden war,
- aufgrund der Corona-Pandemie es zu wirtschaftlichen Einbußen gekommen ist und
- der eigene Lebensunterhalt sowie der Lebensunterhalt der Familie nicht mehr sichergestellt war.
Wichtig war in diesem Zusammenhang, dass der jeweilige Vertragspartner unbedingt hierüber zu informieren war.
Wie sieht es heute aus?
Seit Juli müssen die ausstehenden Zahlungen fortgesetzt werden. Dies bedeutet auch, dass die Beiträge für den zurückliegenden Zeitraum fällig werden. Der Vertragspartner darf in diesem Fall Mahnungen schreiben und sogar Mahngebühren fordern. Leider kommen bei den Versorgungsbetrieben dann Kosten für bis zu vier Monate auf einmal auf den Betroffenen zu. Für die Monate April bis Juni dürfen die Vertragspartner jedoch keine Verzugszinsen berechnen. Grund hierfür ist, dass es sich um eine gesetzliche Regelung gehandelt hat.
Wer nun Probleme hat, vier Raten auf einmal zu bezahlen, der sollte sich ebenfalls mit seinem Vertragspartner in Verbindung setzen. Eine Zwischenabrechnung kann in diesem Fall angefordert werden, sodass eindeutig erkennbar ist, wie viel insgesamt zurückgezahlt werden muss. Wer während der drei Monate weniger verbraucht hat, kann seinen Vertragspartner bitte, die monatlichen Raten entsprechend herabzusetzen. Dies ist bei Strom, Wasser und Heizkosten von Vorteil.
Ebenfalls vom Zahlungsaufschub betroffen waren die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug unbedingt benötigt wurde. Auch hier sollte jeder seinen Vertragspartner informieren und ggf. um Ratenzahlung bitten. Bei vielen Versicherungen reicht eine Email vollkommen aus, um eine Ratenzahlung zu beantragen.
Bei Mietrückstand besteht Kündigungsschutz bis 2022
Wer seine Miete zwischen April bis Juni 2020 nicht bezahlen konnte, musste rechtzeitig seinen Vermieter hierüber informieren, dass ein finanzieller Engpass eingetreten sei. Laut Gesetz genießt jeder bis Juni 2022 einen Kündigungsschutz für die ausstehenden Mietzahlungen der drei betreffenden Monate. Hier ist jedoch der Nachteil anzugeben, dass der Vermieter dennoch Verzugszinsen in Höhe von 4,12 % berechnen darf. Diese Regelungen beziehen sich auch auf gewerbliche Mietverträge.