Im Kreditwesen ist eine Bürgschaft keine Seltenheit: so ist es durchaus gängige Praxis, dass bei der Beantragung eines Darlehens ein Bürge hinzugezogen wird. Allerdings kann es geschehen, dass es sich der Bürge im Laufe der Zeit anders überlegt und die Bürgschaft kündigen möchte. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob dies überhaupt möglich ist?
Inhalt
Bürgschaft
In manchen Fällen wird ein Bürge benötigt, damit es zu einer erfolgreichen Kreditvergabe kommt.
Um einen Kredit aufzunehmen ist nicht immer ein Bürge notwendig. So ist es zum Beispiel bei einem klassischen Ratenkredit im Allgemeinen nicht üblich, dass die Kreditinstitute eine Bürgschaft verlangen.
Allerdings gibt es hiervon auch Ausnahmen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Kreditnehmer die Voraussetzungen der Banken, die zur Vergabe eines Darlehens notwendig sind, nicht erfüllt. Ist beispielsweise das Einkommen zu niedrig oder fällt die Schufa-Auskunft negativ aus, dann erhält der Antragsteller in der Regel lediglich mit Hilfe eines solventen Bürgen, der seinerseits die diversen Bank-Vorgaben erfüllt, den gewünschten Kredit.
Aber auch bei einer sehr hohen Darlehenssumme ist es möglich, dass die Banken einen Bürgen hinzuziehen möchten.
Als Bürge kann zumeist jede Person eingesetzt werden, die die verschiedenen Voraussetzungen der Banken erfüllt und volljährig ist. So bieten sich beispielsweise nicht nur Verwandte, sondern ebenfalls Bekannte oder Freunde als Bürgen an.
Es kann jedoch selbst dann, wenn die Bank keinen Bürgen verlangt, vorteilhaft sein, einen solchen zu benennen. Bei einer Bürgschaft profitieren die Kreditinstitute von einer höheren Sicherheit. Diese sorgt wiederum dafür, dass der Darlehensnehmer beispielsweise einen niedrigeren Zinssatz erhält und/oder eine längere Kreditlaufzeit sowie eine höhere Darlehenssumme möglich ist.
Allerdings sollte eine Bürgschaft gut überlegt sein, denn sollte der Kreditnehmer nicht mehr dazu in der Lage sein, die monatlichen Raten des Darlehens zu begleichen, kommt die Bank auf den Bürgen zu. Die betreffende Person ist dann dazu verpflichtet, die noch offene, restliche Kreditschuld vollständig zu begleichen. Der Bürge haftet dabei üblicherweise vollumfänglich.
Bürgschaft kündigen
Die Kündigung einer Bürgschaft ist einseitig nicht möglich; es sei denn, es handelt sich um eine sittenwidrige Bürgschaft.
Wurde eine Bürgschaft eingegangen, steht diese in der Regel fest. Wie bereits oben erwähnt dient sie als Kreditabsicherung. Oftmals wäre es ohne den Bürgen nicht möglich gewesen, zu dem gewünschten Darlehen zu gelangen. So ist es nicht möglich, eine Bürgschaft einseitig zu kündigen.
Allerdings ist es unter Umständen dennoch machbar, aus einer Bürgschaft „auszusteigen“. Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich herausstellt, dass der Bürge, durch die Aufnahme der Bürgschaft, weit über seine persönlichen, finanziellen Mittel belastet wird. Hier handelt es sich um eine sogenannte sittenwidrige Bürgschaft, die unwirksam sein kann. Dementsprechend ist hier dann auch eine Kündigung möglich. Jedoch muss beachtet werden, dass die Beweislast in einer solchen Situation beim Bürgen liegt.
Eine sittenwidrige Bürgschaft liegt beispielsweise jedoch auch dann vor, wenn der Bürge selbst kein persönliches und/oder kein wirtschaftliches Interesse an der Vergabe des Darlehens hegt. So kann es etwa sein, dass die Bürgschaft lediglich aus einem sogenannten „emotionalen Pflichtgefühl“ dem Kreditnehmer gegenüber eingegangen wurde. Das kommt zum Beispiel bei Ehepartnern oder Familienangehörigen vor. So ist es zum Beispiel möglich, dass bei einer Scheidung die Beendigung der Bürgschaft durchaus nachvollziehbar ist. Allerdings gilt auch hier, dass es dem Bürgen obliegt, eine solche Verbindung nachzuweisen, damit er sich auf eine vorhandene Sittenwidrigkeit berufen und somit die Bürgschaft kündigen kann.
Wann erlischt eine Bürgschaft?
Eine Bürgschaft erlischt beispielsweise dann, wenn der Kreditnehmer die Darlehensschuld vollständig begleicht.
Eine Bürgschaft kann jedoch auch erlöschen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer die Kreditschuld vollständig getilgt hat oder diese aus einem anderen Grund heraus entfällt. Wurde der Kreditbetrag beglichen fällt nicht nur die Hauptforderung der Bank, sondern ebenfalls der Grund der Bürgschaft weg, sodass der Gläubiger kein Interesse mehr an einer Absicherung hegt. Neben der vollständigen Darlehenstilgung verhält sich dies etwa auch bei einer Umschuldung so. Bei zuletzt genanntem benötigt der Darlehensnehmer zwar einen neuen Kredit, hier ist dann jedoch keine Bürgschaft mehr notwendig. So ist es im Idealfall möglich, von dem ausbezahlten Kreditbetrag das Bürgschaftsdarlehen vollständig zu begleichen, wodurch der Bürge seinen Pflichten nicht mehr nachkommen muss. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich die Bürgschaft lediglich auf den vorherigen Kredit und nicht auf das Umschuldungsdarlehen bezieht.
Eine Bürgschaft erlischt aber auch dann, wenn der Hauptschuldner des Kredits wechselt. Da es sich bei einer Bürgschaft um eine personenbezogene Sicherheit handelt, ist diese immer mit dem eigentlichen Kreditnehmer verbunden, für den der Bürge eintritt. Wechselt jedoch der Hauptschuldner, dann handelt es sich somit nicht mehr um die Person, für die der Bürge eingetreten ist, wodurch die Bürgschaft erlischt.
Limitierte Bürgschaft
Der Umfang einer Bürgschaft kann in einem gewissen Maß eingegrenzt werden.
Es ist jedoch auch möglich, bereits bei der Aufnahme der Bürgschaft diese in ihrem finanziellen oder zeitlichen Umfang einzugrenzen. Allerdings muss dies generell immer mit der betreffenden Bank abgeklärt werden.
Sollte es beispielsweise der Fall sein, dass der Kreditnehmer zu einem bereits absehbaren Zeitpunkt durch eine finanzielle Verbesserung über ein ausreichendes Vermögen verfügt, ist es machbar, dass der Bürge aus seiner Verpflichtung entlassen wird. Das kommt zum Beispiel dann vor, wenn der Darlehensnehmer die Probezeit in seinem Arbeitsvertrag hinter sich gelassen hat oder eine Wertanlage zur Auszahlung fällig wird.
Bei Zustimmung des Kreditinstituts ist es außerdem machbar, dass das finanzielle Risiko für den Bürgen durch Ausschluss einer sogenannten „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ verringert wird. Wurde dies im Vertrag vereinbart, ist die Bank bei einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers dazu verpflichtet, zunächst alle anderen Optionen vollständig auszuschöpfen, bevor sie auf den Bürgen zutreten kann. Hier ist auch der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
So wird hier ersichtlich, dass die Kündigung einer Bürgschaft nicht in jedem Fall möglich ist. Dementsprechend sollte eine Bürgschaft gut überlegt sein. Gut zu wissen hierbei ist sicherlich auch, dass es zudem möglich ist, eine Bürgschaft zu widerrufen. Dies gilt für Verbraucher üblicherweise bei sämtlichen Vertragsgeschäften. Nachdem der Bürge von der Bank die Widerrufsbelehrung erhalten hat, ist es ihm erlaubt, innerhalb von zwei Wochen von der Bürgschaft zurückzutreten.
Für den Kreditnehmer kann ein solches Vorgehen jedoch zur Folge haben, dass er das gewünschte Darlehen somit nicht erhält. Dies wiederum sollte den angehenden Bürgen jedoch nicht davon abhalten, von seiner freien Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.