Im Kreditbereich existieren die verschiedensten Optionen, mit deren Hilfe sich die Banken gegen einen etwaigen Zahlungsausfall des Darlehensnehmers absichern. Dazu zählt zum Beispiel eine Bürgschaft und als weitere Form ebenfalls eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Bei einer Bürgschaft handelt es sich um eine sogenannte Personalsicherheit. Das bedeutet, dass die Bank hier eine als „schuldrechtlichen Anspruch“ bezeichnete Forderung gegenüber dem eigentlichen Schuldner sowie dem Bürgen unterhält. Dennoch ist eine Bürgschaft einseitig verpflichtend, denn hier geht lediglich nur eine Seite und zwar der Bürge auf vertraglicher Ebene die Verpflichtung ein, dass er, im „Fall des Falles“ für die Begleichung der Darlehensschulden einsteht. Eine weitere, zusätzliche Zustimmung zur Bürgschaft, vonseiten des eigentlichen Kreditnehmers, also des Hauptschuldners, sowie des Gläubiger, ist nicht notwendig.
Inhalt
Wirksamkeit
Die Wirksamkeit einer Bürgschaft tritt dann ein, wenn hierfür eine schriftliche Erklärung abgelegt wurde. Es existiert jedoch auch eine Ausnahme: Wenn der Bürge anfängt, die offenstehenden Posten des Hauptschuldners zu begleichen, ist eine schriftliche Bürgschaftserklärung nicht vonnöten. Dabei ist es ebenfalls möglich, dass die Bürgschaft auch dann wirksam wird, wenn keine direkte Mitwirkung des eigentlichen Darlehensnehmers erfolgt.
Zweck
Ein Bürge dient als Sicherheit für den Gläubiger.
Eine Bürgschaft verfolgt den Zweck einer zusätzlichen Sicherheit. Auf diese Weise sichert sich der Gläubiger ab, dass er auch dann Zahlungen erhält, wenn der eigentliche Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist, die monatlich anfallenden Raten selbst zu begleichen. So steht der Bürge hier für einen Ausgleich aus finanzieller Sicht.
Eine Bürgschaft kommt dann zum Tragen, wenn die Bonität des eigentlichen Darlehensnehmers nicht ausreichen würde, um einen Kredit zu erlangen. In diesem Fall ist es demjenigen möglich, einen Bürgen hinzuziehen, der seinerseits die diversen Voraussetzungen der Banken erfüllt. In der Regel steht einer erfolgreichen Kreditvergabe dann nichts mehr im Wege. Allerdings kann es unter Umständen der Fall sein, dass die Kreditinstitute Kinder oder auch den Ehepartner als Bürgen aufgrund der emotionalen Verbundenheit ablehnen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann die Bank den Bürgen sowie den Kreditnehmer unabhängig von einer Zahlungsunfähigkeit des Letzteren zur Schuldenbegleichung auffordern.
Bei einer herkömmlichen Bürgschaft erfolgt die Hinzuziehung des Bürgen zu dem Zeitpunkt, an dem der eigentliche Darlehensnehmer seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sieht das jedoch anders aus: Liegt diese Form der Bürgschaft vor, ist es für die Bank machbar, den eigentlichen Darlehensnehmer sowie ebenfalls den Bürgen bei Zahlungsschwierigkeiten in die Pflicht zu nehmen und zwar unabhängig von der Tatsache, ob der Kreditnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder nicht. Zum Vergleich: Besteht lediglich eine herkömmliche Bürgschaft, ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, zunächst abzuwarten, bis der Kreditnehmer erklärt, dass er nicht mehr dazu in der Lage ist, die monatlichen Raten zu begleichen.
Aufgrund dessen wird im Allgemeinen bei vielen Gläubigern die selbstschuldnerische Bürgschaft bevorzugt, da diese deutlich unkomplizierter ist. So ist den Banken hiermit möglich, bei dem Bürgen sofort die Begleichung der offenstehenden Posten zu fordern und das ohne, dass hierfür zunächst ein oftmals langwieriges Mahnverfahren oder sogar ein Gerichtsverhandlung mit Pfändung eingeleitet wird.
Einrede der Vorausklage
Hiermit ist es dem Bürgen möglich, so lange die Bezahlung des offenstehenden Betrages zu verweigern, bis von der Bank eine erfolglose Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde.
Ein Bürge kann sich im Allgemeinen jedoch auch der sogenannten „Einrede der Vorausklage“ bedienen. In einem solchen Fall ist es dem Bürgen möglich, seine eigentliche Verpflichtung zur Begleichung des Darlehens zu verweigern; und zwar so lange, bis die Bank mithilfe einer Zwangsvollstreckung erfolglos versucht, die betreffende Zahlung zu erhalten. So wird mit der Einrede der Vorausklage verhindert, dass der Bürge nicht sofort zu einer Begleichung in die Pflicht genommen werden kann. Allerdings sollte man hier Vorsicht walten lassen, denn in vielen Fällen wird in den Verträgen ebenfalls ein „Einredeverzicht“ unterschrieben. Das bedeutet, dass es auch ohne erfolglose Zwangsvollstreckungen möglich ist, den Bürgen zur Begleichung der offenstehenden Forderungen des Kreditnehmers in die Haftung zu nehmen.
Bürgschaft: Erlöschung
Eine Bürgschaft kann aus unterschiedlichen Gründen heraus erlöschen.
Im Allgemeinen existiert eine Bürgschaft so lange, wie auch die eigentliche Schuld bei der Bank besteht. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So erfolgt das Erlöschen der Bürgschaft dann, wenn der betreffende Gläubiger von seiner Seite aus auf sein Recht verzichtet oder, wenn eine weitere Person die Schuld des Kreditnehmers übernimmt.
Ebenso erlischt die Bürgschaft, wenn der Kreditnehmer verstirbt und somit der Bürge zum Schuldner wird. Aber auch wenn die Bürgschaft lediglich für einen begrenzten, im Vertrag festgehaltenen Zeitraum, übernommen wurde, ist das der Fall.
Das gilt ebenfalls, wenn der Bürge von seinem im Vertrag verankerten Recht einer Kündigung der Bürgschaft Gebrauch macht. Oder natürlich ebenfalls, wenn das Darlehen vollständig von dem Kreditnehmer, oder auch dem Bürgen, beglichen wurde.
Vererbbar
Eine Bürgschaft erlischt nicht mit dem Tod des Bürgen; sie wird vererbt.
Im Allgemeinen wird zwar gern davon ausgegangen, dass eine Bürgschaft auch dann endet, wenn der Bürge verstirbt, doch das ist nicht der Fall. Tatsache ist, dass die Bürgschaft hier nicht erlischt, sondern weiterhin bestehen bleibt. Das bedeutet, dass die Erben des ursprünglichen Kreditnehmers nicht nur sein Vermögen erben, sondern sie übernehmen dann ebenfalls den Bürgschaftsvertrag. Hier werden auch keine Änderungen vorgenommen: Inhalt sowie die Art der Bürgschaft bleiben weiterhin bestehen.
Somit bürgt der Erbe im Allgemeinen sogar für sämtliche Forderungen, die vor sowie ebenfalls nach dem Erbfall eingetreten sind oder auch erst in Zukunft aufkommen. Jedoch ist es in einigen Fällen möglich, den bestehenden Kontrakt durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Das ist unter Umständen dann machbar, wenn im Vertrag ein derartiges Recht verankert wurde, oder wenn eine deutliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers eingetreten ist. Ebenso kann es eventuell einen Kündigungsgrund darstellen, wenn dem Erben die Bürgschaft, beziehungsweise die damit einhergehenden Verpflichtungen, nicht zumutbar sind.
Alternativen
Eine Alternative zur Bürgschaft stellt eine gemeinsame Kreditaufnahme dar.
Es ist jedoch auch machbar, sich nach einer Alternative zu einer Bürgschaft oder selbstschuldnerischen Bürgschaft umzusehen. So bietet es sich zum Beispiel an, einen zweiten Kreditnehmer hinzuzuziehen. In diesem Fall spielt dann auch eine etwaige emotionale Verbundenheit als Ablehnungsgrund keine Rolle mehr, denn mit wem man einen Gemeinschaftskredit aufnimmt, bleibt einem vollkommen selbst überlassen.
Hier sind dann generell beide Darlehensnehmer dazu verpflichtet, die Tilgung der Schulden zu gleichen Teilen zu übernehmen. Das bedeutet, dass bei einem Zahlungsverzug beide Vertragspartner für den jeweils anderen in der Verantwortung stehen und die Bank somit auch auf beide Personen zurückgreifen kann.