Kredite.de fasst zusammen:
- Ein Bürge kann im Ernstfall mit seinem gesamten persönlichen Vermögen zur Verantwortung gezogen werden
- Bürgen sollten genau schauen, welche Bürgschaftsform sie unterzeichnen
- Wer eine Bürgschaft unterzeichnet, erhält darüber einen SCHUFA-Eintrag. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen negativen Eintrag. Allerdings kann dieser bei einer eigenen Kreditanfrage eine ausschlaggebende Rolle spielen. Kreditinstiture werten die Bürgschaft häufig als unsicheren Faktor hinsichtlich der Bonität
Wer heutzutage einen Kredit aufnehmen möchte, muss sich einer sorgfältigen Prüfung unterziehen lassen. Dabei werden von Kreditinstituten nicht nur Auskünfte bei Auskunfteien wie der SCHUFA eingeholt. Auch Indikatoren wie Kredithöhe, Einkommen, Alter und bestehende Sicherheiten spielen eine wichtige Rolle.
Ist sich das kreditgebende Institut hinsichtlich der Bonität des Antragstellers unsicher, werden nicht selten zusätzliche Sicherheiten in Form einer Bürgschaft des Ehegatten, der Eltern oder sonstiger Dritten verlangt. Diese Bürgen verpflichten sich dann beispielsweise im Fall eines Zahlungsausfalls des Schuldners, die bestehenden Forderungen zu erfüllen. Deshalb sollten sich Bürgen vor Vertragsabschluss sorgfältig informieren.
Eine Bürgschaft stellt keine unbedeutende Formalität dar. Bürgen müssen sich vor Einwilligung zur Bürgschaft darüber im Klaren sein, dass sie im Zweifel bis auf den letzten Cent des Kreditbetrages in die Verantwortung genommen werden können. Sicherlich stellt es keine einfache Entscheidung dar, wenn es um die Absicherung des Ehegatten, der eigenen Kinder oder eines sehr guten Freundes geht.
Aber das Gesetz sieht auch für den Bürgen diverse Rechte vor, welche die diversen Bürgschaftsformen beschreiben:
Die Ausfallbürgschaft stellt die häufigste Form der gesetzlichen Bürgschaft dar. In ihrem Fall darf der Bürge erst bei einem Zahlungsausfall des Hauptschuldners in die Verpflichtung genommen werden. Dabei muss der Kreditgeber vorab gegen den Schuldner prozessieren und dem Bürgen eine erfolglose Zwangsvollstreckung vorweisen. Erst dann kann er den Bürgen zur Verantwortung ziehen.
Eine weitere Unterart der Bürgschaft stellt die selbstschuldnerische Bürgschaft dar. In ihrem Fall kann der Kreditgeber den Bürgen neben dem Hauptschuldner gleichberechtigt in Anspruch nehmen. Die Zahlungsfähigkeit spielt dabei keine Hauptrolle. Wird der Bürge vom Gläubiger in die Verpflichtung genommen, muss der Bürge sich das Geld vom Schuldner zurückfordern.
Wird im Rahmen der Bürgschaft keine außerordentliche Vereinbarung getroffen, ist der Bürge mit unbegrenzter Laufzeit und in unbegrenzter Höhe voll haftbar. Wenn sich der Bürge also für einen verzinsten Ratenkredit zur Verfügung gestellt hat, haftet er bis zur kompletten Tilgung des gesamten Kreditbetrages. Tritt dann der Tilgungsausfall ein, wächst die Schuld durch die entstehenden Zinsen zusätzlich an. Deshalb ist es ratsam, dass Bürgen immer eine Laufzeit (Laufzeitbürgschaft) und einen Höchstbetrag (Höchstbetragsbürgschaft) vereinbaren. Allerdings gibt es zunehmend Kreditinstitute, die nicht gewillt sind, Einschränkungen dieser Art in ihren Verträgen aufzunehmen.
Tritt tatsächlich der Fall ein, dass der Bürge in die Verantwortung genommen wird, sollte er prüfen, ob die abgeschlossene Bürgschaft tatsächlich rechtskräftig ist. Liegt beispielsweise die Bürgschaft eines Ehegatten für einen Kredit vor, aus dem er selbst keinen Vorteil ziehen kann, muss er eine reale Chance haben, die Schuld tilgen zu können. Dieses ist nicht der Fall, wenn der Bürge bei Übernahme der Verpflichtung im Zeitraum von fünf Jahren durch eigenes Einkommen nicht einmal ein Viertel der Bürgschaft abtragen kann. Deshalb gehört es zur Pflicht des Kreditinstitutes, die Vermögensverhältnisse des Bürgen vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages zu prüfen.
Bürgschaften sind ebenso unwirksam, wenn gegenüber dem Bürgen die Konsequenzen im Fall einer Haftung verharmlost werden. Dies kann der Fall sein, wenn bei der Vertragsunterzeichnung die Einbeziehung eines Bürgen als Bagatelle und zur reinen Formalität erklärt wird. Dies liegt allerdings in der Beweisschuld des Bürgen.