Bürgschaften nehmen im Kreditwesen einen hohen Stellenwert ein und tragen oftmals dazu bei, dass doch noch eine erfolgreiche Darlehensaufnahme möglich ist. So dient eine Bürgschaft in vielen Fällen als Kreditsicherheit.
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Darlehensabsicherung
Ein solventer Bürge ist bei den Banken gemeinhin eine gern gesehene Kreditsicherheit.
Eine Bürgschaft als Kreditsicherheit ist bei den Banken zumeist gerne gesehen. Diese kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn es dem eigentlichen Darlehensnehmer nicht machbar ist, die Kreditvorgaben der Banken zu erfüllen. Im Allgemeinen existiert in Bezug auf die Bürgschaft keine Grenze, was die Absicherung des betreffenden Darlehen angeht.
Die Wirksamkeit der Bürgschaft ist jedoch ebenfalls von der sogenannten „finanziellen Zumutbarkeit“ der betreffenden Person, also des Bürgen, abhängig. So ist es sicherlich nicht verwunderlich, dass die Banken nicht nur bei dem Antragsteller selbst, sondern ebenfalls bei dem Bürgen eine Überprüfung der Bonität durchführen.
Im Allgemeinen ist es zwar möglich, den Ehepartner oder die volljährigen Kinder als Bürge hinzuzuziehen, jedoch sind derartige Bürgschaften unter Umständen als rechtlich schwierig anzusehen. Der Hintergrund hierfür ist, dass eine solche Bürgschaft, durch die bestehende emotionale Verbundenheit, durchaus auch als sittenwidrig eingestuft werden kann. Das bedeutet, dass die Bürgschaft in einem solchen Fall nichtig ist.
Vererbbar
Was oftmals nicht Bedacht wird, ist die Tatsache, dass eine Bürgschaft vererbbar ist.
Im Allgemeinen gehen die meisten Darlehensnehmer davon aus, dass eine Bürgschaft spätestens dann endet, wenn der Bürge verstirbt. Das ist jedoch nicht der Fall, denn eine Bürgschaft ist vererbbar. Das bedeutet, dass die Erben des ursprünglichen Bürgen nach dessen Tod nicht nur dessen Vermögen, sondern ebenfalls die Bürgschaft übernehmen und zwar genauso, wie diese damals vertraglich festgehalten wurde.
Zudem muss hierbei beachtet werden, dass der Erbe für sämtliche Forderungen, die vor sowie nach dem Erbfall eintreten, bürgt. Das gilt ebenfalls für die Forderungen, die zukünftig fällig werden. Lediglich in einigen wenigen Fällen ist es möglich, eine ordentliche Kündigung des Bürgschaftsvertrags durchzuführen. Das ist etwa dann machbar, wenn ein solches Recht explizit im Vertrag integriert wurde oder, wenn eine deutliche Verschlechterung der finanziellen Lage des eigentlichen Kreditnehmers vorliegt.
Ist es vonseiten des Erben gewünscht, dass die einstige Bürgschaft, unabhängig von den jeweiligen Inhalten im Vertrag, gekündigt werden soll, dann muss jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass man sich auf die abgeänderten Begebenheiten einstellen kann. Ein weiterer Grund zur Kündigung besteht zum Beispiel auch dann, wenn für den Erben die Bürgschaftverpflichtungen nicht zumutbar sind.
Erlöscht eine Bürgschaft?
Unter bestimmten Umständen ist es durchaus möglich, dass eine Bürgschaft erlischt.
Im Allgemeinen gilt, dass eine Bürgschaft so lange bestehen bleibt, wie ebenfalls die Schuld bei dem betreffenden Gläubiger besteht. Allerdings existieren ebenfalls Situationen, in denen es zum Erlöschen einer Bürgschaft kommt.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn entweder der eigentliche Kreditnehmer oder auch der Bürge sämtliche Schulden bei dem Gläubiger getilgt haben, also etwa dann, wenn es zur Vollständigen Rückzahlung des Darlehen gekommen ist. Des Weiteren kann eine Bürgschaft erlöschen, wenn der Gläubiger ganz einfach auf sein Recht verzichtet. Ein weiterer Grund für das Erlöschen einer Bürgschaft ist, wenn sich, außerdem Bürgen, eine andere Person dazu bereit erklärt, die Schuld des eigentlichen Hauptschuldners zu übernehmen.
Zudem muss hierbei beachtet werden, dass der Bürge zum eigentlichen Hauptschuldner wird, wenn zuletzt genannter verstirbt. Ebenso erlöscht die Bürgschaft, wenn der Bürge selbst diese kündigt; sofern ihm im Vertrag, unter gewissen Umständen, das Recht dazu eingeräumt wurde. Der Grund hierfür kann zum Beispiel die bereits genannte, deutliche Verschlechterung der Vermögenslage des eigentlichen Schuldners sein.
Des Weiteren erlischt eine Bürgschaft auch dann, wenn diese lediglich für eine gewisse Zeitspanne übernommen wurde. Dies muss jedoch ebenfalls im Vertrag festgehalten sein.
Alternativen
Alternativ zu einer Bürgschaft bietet sich das Hinzuziehen eines zweiten Kreditnehmers an. Ebenso ist es möglich, anstelle eines Bankkredits ein Darlehen von Privat aufzunehmen.
Ist eine Bürgschaft nicht gewünscht oder vonseiten der Bank aus nicht durchführbar, da es hier beispielsweise Einwände aufgrund der emotionalen Verbundenheit gibt, lohnt es sich, nach Alternativen Ausschau zu halten. So ist es zum Beispiel zumeist möglich, anstelle eines Bürgen einen zweiten Kreditnehmer hinzuzuziehen.
Üblicherweise achten die Banken auch hier darauf, ob die betreffende Person dazu in der Lage ist, die verschiedenen Kreditvoraussetzungen zu erfüllen. Denn sollte der eigentliche Darlehensnehmer plötzlich nicht mehr dazu in der Lage sein, die monatlichen Kreditraten zu begleichen, dann tritt die Bank auf die betreffende Person zu. Das bedeutet, dass der zweite Darlehensnehmer die restliche, noch offene Kreditschuld übernehmen muss. Dementsprechend möchte nicht nur eine Bürgschaft, sondern ebenfalls die Übernahme einer zweiten Kreditnehmerschaft gut überlegt sein.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass anstelle eines Kredits von der Bank mit einem Bürgen oder zweiten Kreditnehmer ein Darlehen von Privat aufgenommen wird. Wie die Bezeichnung bereits erahnen lässt, vergibt hier eine andere Privatperson das gewünschte Darlehen. Ein Kredit von Privat bietet eine Vielzahl an Vorteilen. So kommt es hier zum Beispiel weder zur Einholung einer Auskunft bei der Schufa, noch zu einer Eintragung. Außerdem wird hier im Allgemeinen der Bonität keine allzu große Bedeutung zugemessen; bei einem Kredit von Privat steht gemeinhin das Vertrauensverhältnis von Darlehensnehmer und -geber im Vordergrund.
Des Weiteren sind sämtliche Kreditkonditionen von beiden Parteien komplett frei verhandelbar, So ist man zum Beispiel im Hinblick auf die Rückzahlung der Kreditsumme vollkommen flexibel. Falls von beiden Seiten gewünscht, muss es hier beispielsweise nicht zur Zahlung von gleichbleibenden, monatlichen Raten kommen. Vielleicht werden stattdessen unregelmäßige Zahlungen eingeplant oder der Kreditnehmer tilgt die Kreditschuld erst zu einem bestimmten Zeitpunkt. Hier besteht ein sehr großer Spielraum an Möglichkeiten.
Außerdem ist es bei einem Kredit von Privat gemeinhin der Fall, dass entweder überhaupt keine oder lediglich geringe Zinszahlungen vereinbart werden. So ist es hiermit durchaus möglich, einiges zu sparen.
Allerdings empfiehlt es sich, auch bei einem Kredit von Privat einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen. Auf diese Weise kann man sich, beispielsweise bei Missverständnissen und Streitigkeiten, immer auf den Kontrakt berufen. Des Weiteren ist es, falls möglich, empfehlenswert, als privaten Kreditgeber eine Person auszuwählen, zu der gemeinhin ein gutes bis sehr gutes Verhältnis besteht. Hier ist es in der Regel selbst bei schwierigen Situationen, wie etwa bei finanziellen Problemen, gemeinhin dennoch machbar, friedlich zu einer gemeinsamen Lösung zu finden, und zwar ohne, dass das gute Verhältnis darunter leidet.