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Was ist ein Freistellungsauftrag?
Zinsen von Sparanlagen zählen zu den Erträgen aus Kapitalanlagen und unterliegen damit der Einkommenssteuer. Mit einem Freistellungsauftrag kann ein Anleger einen Teil seiner Zins- und Kapitaleinnahmen vor dem direkten Steuerabzug sichern, der von den Finanzinstituten vorgenommen wird. Von den zugeflossenen Zinsen wird ohne Freistellungsauftrag 30 Prozent Zinsabschlagsteuer und darauf der gültige Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Der Freistellungsbetrag
Seit der Einführung der Freistellungsaufträge, Anfang der 90er Jahre, wurden die Beträge, innerhalb denen ein Anleger steuerfreie Zinseinkünfte erzielen konnte, mehrmals abgesenkt. Wurden am Anfang noch pro Person Zinseinkünfte (!) bis zu 6.100 D-Mark von der Kapitalertragssteuer verschont, wurde der Freibetrag im Jahr 2000 halbiert, danach in Euro umgerechnet und später weiter reduziert. Für Zinseinkünfte, die im Jahr 2008 zufließen, gelten aktuell:
750 Euro für Alleinstehende und
1.500 Euro für verheiratete Personen.
Zum Freistellungsbetrag werden noch hinzugerechnet Werbungskosten mit einem Pauschbetrag von 51 Euro pro Person. Bei der Bank oder Sparkasse kann damit immer der gesamte Betrag von der Zinsabschlagsteuer freigestellt werden.
Freistellungsaufträge splitten
Die gesamte Summe des Freistellungsbetrages kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden. Zinsen können nicht nur auf Sparbüchern oder Tagesgeldkonten anfallen, sondern auch bei Bausparverträgen in der Ansparphase oder auf verzinsten Kreditkartenkonten. Dabei ist es egal, wie hoch die Zinszahlung ist. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank auch bei Kleinstbeträgen die Zinsabschlagsteuer und den Solidaritätszuschlag ein. Eine Kontrolle der Inanspruchnahme nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor. Die Banken melden für jeden Kunden die steuerfrei gestellten Zinsen an das Amt.
Der Freistellungsauftrag muss bei vielen Banken schriftlich auf entsprechenden Formularen erteilt werden. Einige Finanzinstitute bieten auch die Erteilung des Freistellungsauftrages auf elektronischem Wege an – mit PIN und TAN – über das jeweilige Internet-Banking-Portal. Ein neuer Freistellungsauftrag löst immer den zuvor erteilten Auftrag ab. Sofern der Anleger bereits weitere Änderungen plant, kann der Auftrag auch befristet erteilt werden. In der Regel ist eine unbefristete Erteilung aber sinnvoller. Für die Entgegennahme des Freistellungsauftrages und die Hinterlegung darf die Bank keine Gebühren berechnen, wie dies bereits rechtmäßig von Gerichten festgestellt wurde.
Freibeträge und Freigrenzen
Das deutsche Steuerrecht kennt Freibeträge und Freigrenzen. Freibeträge sind generell von der Steuer befreit. Versteuert wird nur der Betrag, der nach Abzug des Freibetrages übrig bleibt. Im Gegensatz dazu gibt es Freigrenzen, beispielsweise die Freigrenze für Spekulationsgewinne bei Aktienverkäufen. Liegt der Gewinn innerhalb der Freigrenze, muss der Anleger keine Steuern zahlen. Liegt der Gewinnbetrag über der Grenze muss der gesamte Betrag versteuert werden.
Ausnahmen bei der Zinsfreistellung
Die Bank muss keinen direkten Steuerabzug vornehmen, wenn für ein Guthaben nur einmal im Jahr Zinsen gutgeschrieben werden und diese den Betrag von 10 Euro nicht übersteigen. Eine weitere Ausnahme stellen Guthabenkonten mit Sichteinlagen dar, auf denen nur ein Zinssatz von maximal 1 Prozent berechnet wird. Allerdings müssen die Zinsen dann in der Einkommenssteuererklärung als Kapitaleinnahmen angegeben werden.
Für spezielle Konten und bei besonderen Konstellationen können keine Freistellungsaufträge gestellt werden. Das ist unter anderem der Fall bei Konten und Sparbüchern von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie bei Erbgemeinschaftskonten. Nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften können ebenfalls keinen Freistellungsauftrag zur Steuerbefreiung bei ihrer Bank für ein Gemeinschaftskonto stellen.
Rückforderung über das Finanzamt
Wurde bei einer Bank kein Freistellungsauftrag erteilt, kann die Zinsabschlagsteuer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wieder zurückgeholt werden, sofern der Sparfreibetrag in der Summe nicht überschritten wurde und die gesamte Steuerlast anhand des zu versteuernden Einkommens eine Rückzahlung ergibt. Sonst kann die Zinsabschlagsteuer auch als Vorauszahlung auf die Steuerschuld verwendet werden. Bei einigen Banken kann auch noch im laufenden Jahr rückwirkend ein Freistellungsauftrag erteilt werden, der dann die Zinszahlung vor einem Steuerabzug schützt.
Steuerfreie Zinseinkünfte
Entsprechend der jeweiligen Verzinsung, können unterschiedliche Beträge ohne Steuerabzug angelegt werden. Liegt das Anlagevermögen darüber, ist es sinnvoll, sich für andere Anlagen zu entscheiden, die günstigere Möglichkeiten bei der Besteuerung von Zinsen und Verkaufsgewinnen bieten. Für diesen Kundenkreis ist eine individuelle Beratung bei einer Bank zu empfehlen.
Steuerfreier Anlagebetrag für einen allein stehenden Anleger: (berechnet auf einen Steuerfreibetrag von 801 Euro)
20.025 Euro bei 4 Prozent Zinsen pro Jahr
26.700 Euro bei 3 Prozent Zinsen pro Jahr
40.050 Euro bei 2 Prozent Zinsen pro Jahr
Bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren können die doppelten Betrag steuerfrei angelegt werden.
Kinder, die ebenfalls steuerrechtlich bereits Zinserträge mit eigenen Anlagen erzielen können, müssen einen eigenen Freistellungsauftrag stellen. Ihre Zinseinkünfte werden nicht auf den Freistellungsbetrag der Eltern angerechnet. Unter Umständen lohnt daher eine Umschichtung von Anlagebeträgen auf die Kinder.