Zu einer Hypothek kommt es im Rahmen eines Immobilienkredits. Dieser wird in der Regel viele Jahre lang abbezahlt, bis das Darlehen irgendwann vollständig getilgt ist. Die Hypothek bleibt jedoch, auch wenn der Kredit komplett beglichen ist, weiterhin im Grundbuch bestehen. Es ist allerdings möglich, diese löschen zu lassen.
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Löschung
Zur Löschung einer Hypothek wird die Hilfe eines Notars benötigt.
Damit die Löschung einer vorhandenen Hypothek überhaupt möglich ist, wird von der betreffenden Bank eine Löschungsbewilligung oder ,alternativ dazu, eine löschungsfähige Quittung, benötigt. Besteht ein Hypothekenbrief, dann ist auch dieser notwendig. Im Anschluss daran steht der Gang zum Notar an.
Beim Notar findet eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift der Bank, die sich entweder auf der Löschungsbewilligung oder der löschungsfähigen Quittung befindet, statt. Dies gilt gegebenenfalls auch für den Hypothekenbrief. Zudem erfolgt eine Beglaubigung des Löschungsantrags.
Jetzt müssen die vorhandenen Unterlagen nur noch beim Grundbuchamt eingereicht werden. Das kann der Notar ebenso erledigen, wie der Eigentümer der betreffenden Immobilie.
Wann ist eine Löschung wichtig?
Beim Verkauf einer Immobilie ist die Löschung der Hypothek zumeist ein „Muss“.
Die Löschung einer vorhandenen Hypothek ist dann wichtig, wenn ein Verkauf der betreffenden Immobilie geplant ist. Der Hintergrund hierfür ist recht einfach: Jeder Käufer möchte eine finanziell unbelastete Immobilie erwerben, die einen „freien“ Grundbucheintrag aufweist. Dementsprechend ist es hier in der Regel notwendig, mit der Löschungsbewilligung der Bank einen Termin bei einem Notar zu vereinbaren, damit die Grundschuldlöschung durchgeführt werden kann. Liegt ein Hypothekenbrief vor, darf man diesen natürlich nicht vergessen.
Hypothek belassen?
Wird die Immobilie nicht veräußert, bietet es sich an, die Hypothek stehen zu lassen.
Die Eintragung einer Hypothek verbleibt auch dann im Grundbuch, wenn der aufgenommene Immobilienkredit bereits vollständig getilgt ist. Es ist jedoch durchaus möglich, die Hypothek ganz einfach im Grundbuch zu belassen. Wenn es nicht geplant ist, die betreffende Immobilie zu veräußern, dann bietet es sich an, auf eine Löschung zu verzichten. Nachteile hieraus entstehen dem Eigentümer der Immobilie keine. Für manche Immobilienbesitzer ist es jedoch entlastend, wenn die Hypothek aus dem Grundbuch gelöscht wird. Hier verbirgt sich jedoch eine ganz persönliche Einstellung dahinter, die der Grund für eine Löschung der Hypothek ist, obwohl die Immobilie nicht veräußert wird.
Die Löschung der Hypothek ist jedoch mit einigen Kosten, vonseiten des Notars und des Grundbuchamts, verbunden. Ist also eine Löschung der Hypothek nicht unbedingt notwendig, kann diese getrost stehen gelassen und somit oftmals einiges an Kosten gespart werden.
Käufer: neue Hypothek?
Ist die Hypothek gelöscht und sind auch sonst alle weiteren Belange in Bezug auf den Verkauf des Hauses erledigt, steht es dem Käufer seinerseits natürlich offen, ob er selbst eine Hypothek auf die Immobilie aufnehmen möchte.
In der Regel ist heutzutage kaum mehr ein Immobilienkauf möglich, der komplett aus Eigenkapital beglichen wird. Dementsprechend ist es hierfür notwendig, einen Kredit aufzunehmen. In den meisten Fällen geht die Bank dann dazu über, das betreffende Darlehen mithilfe einer Hypothek oder auch einer Grundschuld abzusichern. Sollte der Kreditnehmer wider Erwarten irgendwann einmal nicht mehr in der Lage sein, die monatlichen Raten regelmäßig abzubezahlen, dann ist es dem Kreditinstitut somit möglich, eine Zwangsversteigerung durchzuführen und mit den daraus gewonnenen Geldern den Kredit zu begleichen.
Unterschied: Hypothek und Grundschuld
Obwohl die beiden Begriffe oftmals synonym verwendet werden, bestehen hier durchaus einige Unterschiede.
Die stärkste Differenzierung liegt hier sicherlich darin, dass die Hypothek immer an einen ganz bestimmten Kredit gebunden ist, die Grundschuld jedoch dagegen nicht.
Gemeinsam haben beide Varianten, dass Hypothek sowie Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden müssen. Hierfür ist ein Notar notwendig. Bei der Hypothek wird die Restschuld während der Kreditlaufzeit beglichen; zugleich sinkt hier dann auch langsam der Wert der betreffenden Hypothek. Das bedeutet, dass wenn die Restschuld beglichen ist, ebenfalls die Hypothek „erlischt“. Sie ist jedoch weiterhin im Grundbuch eingetragen und kann mithilfe einer Löschungsbewilligung und gegebenenfalls dem Hypothekenbrief gelöscht werden.
Bei der Grundschuld dagegen verhält es sich anders: Diese existiert komplett unabhängig von einem vergebenen Darlehen. So wird hier zunächst eine Grundschuld aufgenommen, die sich genau über die Höhe des Kredits beläuft; allerdings sinkt diese nicht gleichzeitig mit der Abtragung der Restschuld. Die Grundschuld bliebt die komplette Vertragslaufzeit über komplett bestehen. Sobald der Kredit komplett beglichen ist, ist es möglich, eine Löschung vornehmen zu lassen. Hierfür benötigt der Darlehensnehmer ebenfalls eine Löschungsbewilligung und, falls vorhandenen, den Grundschuldbrief.
Mittlerweile sind viele Banken jedoch dazu übergehen, ihren Kunden eher die Aufnahme einer Grundschuld, denn einer Hypothek, anzubieten. Der Hintergrund hierfür ist recht einfach: Eine Grundschuld ist flexibler als ihre „Verwandte“, die Hypothek. So ist es zum Beispiel bei einem Verkauf machbar, die Grundschuld auf den Käufer zu beantragen. Voraussetzungen hierfür ist jedoch, dass die Bank für diesen Vorgang ihre Zustimmung gibt.
Ein weiterer Vorteil der Grundschuld ist, dass diese bei Bedarf auch für die Aufnahme eines neuen Kredits genutzt werden kann. Sollte es der Fall sein, dass der Eigentümer der Immobilie jedoch bereits einen gewissen Teil der restlichen, vorhandenen Darlehensschuld beglichen hat, dann ist es auch machbar, mit dem neuen Kredit die Grundschuld erneut „aufzufüllen“. Dementsprechend ist es möglich, einen neuen Kredit aufzunehmen, der die Höhe der bereits beglichenen Restschuld beträgt und zwar ohne, dass das neue Darlehen noch einmal abgesichert werden muss. Auf diese unkomplizierte Weise ist es möglich, einiges zu sparen. So entfallen hier nicht nur die Kosten für den Notar, sondern ebenfalls die Kosten für das Grundbuchamt sowie ein sicherlich nicht zu verachtender, bürokratischer Aufwand.
Fazit
Die Löschung einer Hypothek kann dann beantragt werden, sobald das dementsprechende Darlehen komplett beglichen wurde.
Verbleibt die betreffende Immobilie jedoch im eigenen Besitz und wird nicht verkauft, ist es nicht zwangsläufig notwendig, die Eintragung der Hypothek im Grundbuch löschen zu lassen. Diese kann ohne Probleme weiterhin im Grundbuch belassen werden. Nachteile entstehen hierdurch nicht. Lediglich bei einem Verkauf ist die Hypothek üblicherweise zu löschen, da der Käufer zumeist einen „freien“ Grundbucheintrag verlangt.
Zur Löschung wird eine Löschungsbewilligung sowie, sofern vorhanden, der Hypothekenbrief benötigt. Der Notar wird dies, zusammen mit dem Löschungsantrag beglaubigen, und an das Grundbuchamt weiterleiten. Sofern letzteres nicht von dem Eigentümer selbst vorgenommen wird.
Dem Käufer steht es dann natürlich wieder frei, gegebenenfalls selbst eine Hypothek auf die erworbene Immobilie aufzunehmen. Sofern für den Kauf des Hauses oder der Eigentumswohnung ein Kredit aufgenommen wurde, ist es sehr wahrscheinlich, dass es somit erneut zu einer Hypothek oder Grundschuld kommt.