Die Aufnahme einer Bürgschaft ist keine Seltenheit, sondern schon längst gang und gäbe. So wird sie zum Beispiel im Rahmen des Kreditwesens häufig verwendet. Allerdings stellt sich hier häufig die Frage, ob eine Bürgschaft vererbbar ist oder ob diese mit dem Tod des Bürgen erlischt?
Inhalt
Definition
Die Bürgschaft ist genauestens im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Was sich hinter dem Begriff „Bürgschaft“ verbirgt, ist genau im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 765, geregelt. Dort ist Folgendes nachzulesen: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen“. Des Weiteren ist dort, unter anderem, ebenfalls nachlesbar: „Die Bürgschaft kann für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden“.
Somit handelt es sich bei einer Bürgschaft also nicht etwa um eine „Erfindung“ der Banken, sondern um einen rechtskräftigen Vertrag, der auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch gründet. Hier verpflichtet sich der Bürge, gegenüber der Bank oder auch einem anderen Gläubiger, im „Fall des Falles“ für die Schulden des Gläubigers aufzukommen. Eine Bürgschaft möchte somit gut überlegen sein, insbesondere dann, wenn nichts weiter im Kontrakt vereinbart wurde, denn dann haftet der Bürge gemeinhin im vollem Umfang, das heißt, mit seinem kompletten Vermögen.
Außerdem handelt es sich bei einer Bürgschaft um eine einseitige Verpflichtung, denn hier geht lediglich der Bürge, also eine einzige Partei, eine vertraglich bindende Verpflichtung ein und zwar die, die Schuld des Schuldners gegebenenfalls zu tilgen.
Vererbbar?
Sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, ist eine Bürgschaft vererbbar.
Stellt sich die Frage, ob eine Bürgschaft aufgenommen wird oder nicht, dann sollte hier ebenfalls an die eigenen Erben gedacht werden. So wird im Allgemeinen zwar gern angenommen, dass eine Bürgschaft zusammen mit dem Tod des Bürgen erlischt, doch dies ist nicht so.
Das bedeutet, dass die Erben nicht nur die diversen Vermögenswerte des Verstorbenen übernehmen, sondern ebenfalls die Bürgschaft, die aufgenommen wurde. Somit bleiben Inhalt und Art der Bürgschaft in der Regel bestehen; allerdings existieren hier auch Ausnahmen.
Dazu gehört beispielsweise, wenn die Beendigung der Bürgschaft im Falle des Todes des Bürgen bereits im Vertrag verankert oder eine deutliche Verschlechterung der finanziellen Situation eingetreten ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 314, ist die Kündigung einer Bürgschaft beziehungsweise von sogenannten Dauerschuldverhältnissen, aus einem wichtigen Grund heraus, geregelt.
Kündigung und Erlöschen
Die Kündigung oder das Erlöschen einer Bürgschaft ist aus verschiedenen Gründen möglich.
Generell besteht eine Bürgschaft so lange, wie die damit verbundene Schuld vorhanden ist. Es existieren jedoch auch weitere Situationen, in denen eine Bürgschaft gekündigt werden kann oder erlischt.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Hauptschuldner oder auch der Bürge, die bestehende Schuld vollständig getilgt hat. Ebenso endet eine Bürgschaft, wenn der Gläubiger dazu über geht, auf sein Recht zu verzichten.
Außerdem ist es möglich, dass der Bürge von der bestehenden Bürgschaft befreit wird, wenn eine andere Person vorhanden ist, die sich dazu bereit erklärt, die betreffende Schuld zu übernehmen.
Sollte es dazu kommen, dass der eigentliche Schuldner verstirbt, bevor er die Schuld vollständig zurück bezahlen konnte, dann wird der Bürge automatisch zum Hauptschuldner.
Wurde im Vertrag bereits vorab verankert, dass ein vorzeitiges Ausscheiden des Bürgen in bestimmten Situationen möglich ist, dann ist die Beendigung der Bürgschaft unter den betreffenden Bedingungen machbar.
Eine weitere Option besteht darin, eine Bürgschaft lediglich auf Zeit abzuschließen. Wurde der im Vertrag erreichte Zeitpunkt erreicht, dann ist es dem Bürgen somit ohne Weiteres möglich, die Bürgschaft zu beenden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 775, ist zwar geregelt, dass der Bürge ein gewisses Kündigungsrecht in Bezug auf den Hauptschuldner besitzt, sofern sich dessen finanzielle Situation deutlich verschlechtert, gegenüber dem Gläubiger existiert dieses Recht jedoch nicht. Dementsprechend müsste der eigentliche Schuldner in einem solchen Fall die Schuld vollständig tilgen oder dementsprechend geeignete Sicherheiten vorlegen, was in Anbetracht der schlechten finanziellen Lage jedoch gemeinhin kaum durchführbar ist.
Handelt es sich um eine zeitlich unbefristete Bürgschaft, ist es dem Bürgen erlaubt, den Kontrakt mit der Kündigungsfrist der betreffenden Schuld zu kündigen. Hier muss jedoch unbedingt beachtet werden, dass es dem Schuldner dann ebenfalls möglich ist, das Schuldverhältnis aufzukündigen, wodurch es doch wieder dazu kommt, dass der Bürge die restliche, noch vorhanden Schuld, begleichen muss.
Inkrafttreten der Bürgschaft
Eine Bürgschaft tritt dann in Kraft, wenn der dementsprechende Vertrag unterzeichnet wird. Dabei gilt generell, dass der Bürge zumindest die Volljährigkeit erreicht haben muss. Eine Bürgschaft ist außerdem immer in schriftlicher Form festzuhalten. Allerdings besteht hiervon auch eine Ausnahme, denn einem Vollkaufmann ist es erlaubt, auf die schriftliche Form zu verzichten. Ob der Bürge überhaupt, und zu welchem Zeitpunkt, er „einspringen“ muss, ist immer davon abhängig, was im Vertrag, also in der vereinbarten Bürgschaftserklärung, vereinbart wurde.
Konsequenzen für den Bürgen
Ein Bürge übernimmt enorme Verpflichtungen; weshalb eine Bürgschaft unbedingt gut überlegt sein möchte.
Bevor eine Bürgschaft eingegangen wird, muss unbedingt beachtet werden, dass es sich hierbei, wie bereits oben erwähnt, um einen einseitigen Kontrakt handelt.
Das bedeutet, dass der Bürge zwar gemeinhin im vollen Umfang für die Schulden des eigentlichen Schuldners einzustehen hat, er jedoch keine Rechte genießt.
Sollte es also zum Beispiel einmal dazu kommen, dass der eigentliche Darlehensnehmer nicht mehr dazu in der Lage ist, die monatlichen Kreditraten zu begleichen, dann wendet sich die Bank an den Bürgen. Das bedeutet, dass der Bürge für die komplette, noch vorhandene, Darlehensschuld aufkommen muss. Das Kreditinstitut ist per Gesetz zu diesem Schritt verpflichtet. Hierbei handelt es sich dann um eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, die von den Banken gemeinhin bevorzugt wird, da auf diese Weise die Rückzahlung der Schulden schneller möglich ist.
Emotionale Verbundenheit
Unter Umständen ist es jedoch auch möglich, dass eine Bürgschaft als sittenwidrig eingestuft wird. So gilt zwar generell, dass ein Bürge im „Notfall“ für die betreffenden Schulden aufkommen muss, dies jedoch eventuell als sittenwidrig angesehen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Bürge durch seine Verpflichtung stark überfordert ist und eine starke emotionale Verbindung zu dem eigentlichen Schuldner besteht. So ist es zum Beispiel bei Ehepartnern anzunehmen, dass der Bürge die Bürgschaft lediglich aus einem Gefühl der reinen, emotionalen Verbundenheit heraus die Verpflichtung eingegangen ist.
Allerdings sollte man sich hierauf besser nicht verlassen, dann auch in derartigen Fällen existierten Ausnahmen, wie etwa dann, wenn der Bürge aus der Bürgschaft selbst einen wirtschaftlichen Vorteil genießt.