Ein Darlehen wird üblicherweise über viele Jahre hinweg abbezahlt. Hauptsächlich im Bereich der Immobilienfinanzierung sind sehr lange Kreditlaufzeiten üblich. Allerdings kommt manchmal, aus den verschiedensten Gründen heraus, der Wunsch des Darlehensnehmers nach einer vorzeitigen Kündigung auf. Doch ist eine solche immer möglich oder gilt es hier, bestimmte Fristen zu waren?
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Gründe
Es existiert eine Vielzahl an Gründen, weshalb eine Kreditkündigung notwendig werden kann.
Damit die Kündigung eines Kredits wirksam wird, ist es notwendig die betreffende Bank hierüber schriftlich zu informieren. Dabei muss der beachtet werden, dass die Kündigung dann wirksam wird, wenn das Kreditinstitut diese schriftlich bestätigt hat. Wichtig dabei ist, dass die Kündigung per Post ankommt. Es ist zwar nicht zwingend notwendig aber empfehlenswert, das Schreiben per Einschreiben zu verschicken.
Die Kündigung für eine Darlehenskündigung sind sehr vielseitig. So kann es zum Beispiel schlichtweg der Fall sein, dass der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist, die monatlichen Raten pünktlich zu bezahlen. Oder es wird eine Umschuldung angestrebt, dass bedeutet, dass der bestehende Kredit mithilfe eines günstigeren Darlehen abgelöst wird.
Ebenso kann auch eine Auszahlung einer Versicherung, eine Erbschaft oder Ähnliches dafür verantwortlich sein, dass der Darlehensnehmer den Kredit kündigen möchte, da das Begleichen der Restschuld jetzt in einem Betrag möglich ist. Aber auch wenn der Kreditnehmer verstirbt erfolgt, sozusagen, automatisch eine Kündigung des betreffenden Darlehens.
Kündigungsfristen
Je nach Darlehensart müssen unterschiedliche Kündigungsfristen beachtet werden.
Bei einem bestehenden Kredit ist es in der Regel jedoch nicht möglich, diesen zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt zu kündigen. Üblicherweise gilt es hier, die jeweils verschiedenen Kündigungsfristen zu beachten, die der Gesetzgeber vorgibt. Es ist jedoch auch möglich, dass die Bank günstigere Regelungen mit dem Kreditnehmer vereinbart. Eine Schlechterstellung des Darlehensnehmer ist dagegen nicht möglich.
Üblicherweise gelten für die verschiedenen Kontokorrentkredite, zu denen ebenfalls der Dispositionskredit zählt, keine Kündigungsfristen. Das bedeutet, dass diese Darlehen zu jeder Zeit gekündigt werden können, wobei sie die Ausnahme von der Regel darstellen.
Bei einem Ratenkredit sieht das dagegen anders aus: Wurde hier ein feststehender Zinssatz vereinbart, dann ist es erst machbar, das Darlehen sechs Monate, nach dem der Kredit vollständig ausbezahlt wurde, zu kündigen. Dabei muss zudem eine Frist von einem Monat beachtet werden.
Handelt es sich dagegen um ein Darlehen ohne eine feste Zinsfestschreibung, dann ist es dem Kreditnehmer erlaubt, den Vertrag zu jeder Zeit mit einer Drei-Monats-Frist zu kündigen.
Wurde dagegen ein Darlehen mit Zinsfestschreibung abgeschlossen, dann ist die Kündigung des Vertrages, ohne die Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, nur dann möglich, wenn die vereinbarte Zinsbindung endet. Als Frist gilt ein Monat zu dem betreffenden Tag, an dem die Bindung an den Zinssatz endet. Außerdem ist es machbar, zehn Jahre, nachdem die Darlehenssumme vollständig erhalten wurde, den Kredit mit einer sechs monatigen Frist zu kündigen. Weiterhin ist es machbar, das Darlehen zu kündigen, wenn die betreffende Immobilie verkauft werden soll oder auch, wenn das Kreditinstitut eine Darlehenserweiterung ablehnt, sodass eine wirtschaftliche Nutzung der jeweilige Immobilie nicht mehr möglich ist. Bei den beiden zuletzt genannten Varianten erheben die Banken zudem eine Gebühr, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Kündigungsfolgen
Wünscht der Darlehensnehmer die Kündigung seines Kredits, dann muss er zwei Wochen, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist, die betreffende, noch ausstehende Restschuld begleichen. Geschieht dies nicht, gilt die Kündigung gemeinhin als nicht erfolgt.
Sollten im Rahmen der Darlehensvergabe von dem Kreditnehmer an die Bank Sicherheiten übergeben worden sein, dann müssen diese, wenn die Ablösung durchgeführt wurde, zurückübertragen werden.
Vorfälligkeitsentschädigung
Wird ein Kreditvertrag vorzeitig gekündigt, dürfen die Banken eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Bei einer vorzeitigen Kreditkündigung erheben die Banken in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Gebühr wird von den Kreditinstituten deshalb erhoben, da den Banken aufgrund der vorzeitigen Kündigung Zinsverluste entstehen. Dementsprechend muss hier immer auch an die Bezahlung der Gebühr gedacht beziehungsweise diese mit einkalkuliert werden.
Handelt es sich um einen Ratenkredit, dann ist die Höhe der maximalen Vorfälligkeitsentschädigung jedoch seit dem Jahre 2010 vom Gesetzgeber beschränkt. Hier muss jedoch auf das genaue Datum geachtet werden: bei Kreditverträgen, die bis einschließlich zehnten Juni 2010 vereinbart wurden, gelten lediglich die Bestimmungen, die in den jeweils einzelnen Verträgen zu finden sind. Bei einem Kontrakt, der erst nach dem genannten Datum abgeschlossen wurde, ist zwar eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, diese richtet sich jedoch generell nach der Höhe der noch vorhandenen, restlichen Darlehensschuld. Besitzt das Darlehen noch eine längere Laufzeit als zwölf Monate, dann ist es dem Kreditinstitut lediglich erlaubt, höchstens ein Prozent an Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Bei einer restlichen Kreditlaufzeit von unter zwölf Monaten dürfen die Banken sogar lediglich bis zu 0,5 Prozent des bestehenden Kreditbetrags verlangen.
Dementsprechend kann es sich bei einer langen Kreditlaufzeit sogar als lohnenswert herausstellen, den Kredit vorzeitig zu kündigen und mithilfe eines günstigeren Darlehens umzuschulden.
Gut zu wissen: Den Banken ist es nicht erlaubt, anstatt der Vorfälligkeitsentschädigung eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.
Allerdings existieren hiervon auch Abweichungen, denn bei Immobilienfinanzierungen ist die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht vom Gesetzgeber geregelt. Hier gibt es jedoch zwei verschiedene, wiederum gesetzlich geregelte Methoden, mit deren Hilfe die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung von den Banken berechnet wird.
Im Rahmen der Aktiv-Aktiv-Methode nimmt man an, dass das Kreditinstitut die Darlehenssumme in Form eines neuen Darlehens an einen weiteren Kunden vergibt. Sollte der Zinssatz hier niedriger als vorher ausfallen, erleidet die Bank einen Schaden. Bei der Vorfälligkeitsentschädigungs-Berechnung darf dieser Ausfall dann berücksichtigt werden.
Bei der Aktiv-Passiv-Methode wird dagegen davon ausgegangen, dass die Bank nach der Darlehenskündigung das Kapital in Wertpapiere anlegt. Diese Regelung kommt zumeist häufiger zum Zuge. Die Bank bekommt für ihre Wertpapieranlage Zinsen, mit denen der Ausfall der eigentlichen Darlehenszinsen ausgleicht. Da auch hier ein Ungleichgewicht entstehen kann, ist es der Bank möglich, dieses im Zuge der Vorfälligkeitsentschädigung zu bedenken beziehungsweise dementsprechend zu berechnen.
Widerrufsbelehrung fehlerhaft
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sorgt dafür, dass der Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten muss.
Sollte es sich jedoch herausstellen, dass die Widerrufsbelehrung des Kreditinstituts fehlerhaft ist, dann ist der Darlehensnehmer nicht dazu verpflichtet, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten.
Bereits bei Abschluss des Kreditvertrags ist die Bank dazu verpflichtet, den Darlehensnehmer dahingehend zu informieren, dass er ein Widerrufsrecht besitzt und das der Vertrag im Rahmen einer gewissen Frist rückgängig gemacht werden kann. Oftmals ist es so, dass die Banken bereits seit längerer Zeit immer dieselbe Widerrufsbelehrung verwenden, die sich somit nicht mehr auf dem aktuellen Stand befinden. Hier ist es selbst nach Jahren noch möglich, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Das bedeutet, dass der Kredit dann zwar vorzeitig vollständig an die Bank zurück bezahlt werden muss, hierfür jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.