Eine Trennung ist immer eine schwierige Situation. Noch komplizierter wird es jedoch, wenn gemeinsam ein Kredit aufgenommen worden: Denn hier stellt sich dann die Frage, was mit dem Darlehen passiert, beziehungsweise wer hierfür haftet und die Raten bezahlen muss.
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Unverheiratet und gemeinsames Darlehen
Bei einem gemeinsamen Darlehen haften beide Partner. Kommt einer der beiden Personen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, wendet sich die Bank vollumfänglich an den anderen Kreditnehmer.
Im Allgemeinen ist es für unverheiratete Paare kein Problem, gemeinsam einen Kredit aufzunehmen. Sofern die diversen Voraussetzungen der Banken hierfür erfüllt sind, ist es vollkommen irrelevant, ob man verheiratet ist oder nicht. Oftmals verhält es sich sogar so, dass die Kreditinstitute bessere Konditionen vergeben, wenn beide Partner den Vertrag unterschreiben. Allerdings birgt dies gegebenenfalls auch Probleme.
Wurde der Kredit von Beiden unterschrieben, dann haften auch beide Personen hierfür. Das bedeutet jedoch auch, dass bei einem Zahlungsausfall eines Kreditnehmers automatisch der andere Partner hinzugezogen wird. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob man noch zusammen ist oder ob die Partnerschaft mittlerweile beendet wurde: Das Ende der Partnerschaft bedeutet somit nicht die Entlassung aus dem bestehenden Darlehensvertrag.
So ist es zum Beispiel durchaus möglich, dass einer der beiden Personen auch Jahre nach der Trennung an dem Darlehen des anderen abbezahlt. Das kann unter Umständen selbst dann der Fall sein, wenn sich das jeweilige Objekt, dass mit der Darlehenssumme erstanden wurde, beim ehemaligen Partner befindet. Aufgrund dessen ist unbedingt ratsam, sich vorab gut zu überlegen, ob man als unverheiratetes Paar zusammen einen Kredit aufnehmen möchte oder nicht.
Hierfür existiert zwar auch eine Ausnahme, allerdings kommt diese nicht oft infrage. Denn hierbei muss ein ernsthaftes Missverhältnis zwischen der jeweiligen Leistungsfähigkeit der haftenden Person und dem Haftungs-Umfang bestehen. In diesem Fall ist es unter Umständen möglich, dass eine unzulässige Haftung anerkannt wird und somit eine Beendigung der Haftung erfolgt.
Außenverhältnis und Innenverhältnis
Im Außenverhältnis können andere Bedingungen herrschen, wie im Innenverhältnis.
Allerdings kann es durchaus sein, dass im Innenverhältnis andere Bedingungen vorherrschen, als im Außenverhältnis. So ist es beispielsweise, je nach Situation und Vertragsklauseln, möglich, dass abweichende Optionen bestehen. Haben beide Partner den Vertrag unterschrieben, ist es der Bank im Falle eines Zahlungsausfalls der einen Person möglich, sich vollumfänglich an den zweiten, mithaftenden Kreditnehmer zu wenden. Dieser muss dann, im Außenverhältnis, tatsächlich für den kompletten Darlehensbetrag, beziehungsweise für die Summe, die noch zurückbezahlt werden muss, aufkommen.
Im Innenverhältnis ist es dagegen unter Umständen machbar, dass der eine Partner, denjenigen, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, zu einem dementsprechenden Ausgleich auffordert. Hier kommt es jedoch immer auf die jeweiligen Situationen an. Es ist aber auf jeden Fall ratsam, sich bei einer solchen Situation an einen rechtlichen Bestand zu wenden.
Wie kann man sich schützen?
Am besten ist es, wenn bereits vor der Darlehensaufnahme dementsprechende Maßnahmen vorgenommen werden, um bei einer etwaigen Trennung nicht vor finanziellen Schwierigkeiten zu stehen.
Es ist jedoch durchaus möglich, sich vor solchen und ähnlichen Situationen zu schützen. Am besten ist es, wenn man bereits vorab, also noch vor der Aufnahme des Kredits, über ein derartiges Szenario spricht. So ist es zum Beispiel möglich, festzulegen, dass der mithaftende Partner im Falle einer Trennung von der Haftung befreit wird. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Haftungs-Entlassung auflagenfrei vorgenommen werden kann.
Zudem ist es generell ratsam, sich bei den unterschiedlichsten finanziellen Geschäften immer vertraglich abzusichern. Auf diese Weise ist es oftmals machbar, den verschiedensten, negativen Konsequenzen vorzubeugen. Umso besser hier für den Trennungsfall vorgesorgt wird, desto weniger Probleme entstehen später, wenn es tatsächlich dazu kommt.
Vertrag wurde nur von einem der Partner unterschrieben
Wurde das Darlehen nur von einer einzigen Person unterschrieben, hält sich die Bank bei der Rückzahlung natürlich auch an denjenigen.
Es besteht natürlich auch die Option, dass der Kreditvertrag nur von einem der beiden Partner unterschrieben wurde. In diesem Fall haftet die betreffende Person hierfür üblicherweise allein sowie im vollen Umfang. Da die Bank hier nur über einen einzigen Darlehensnehmer verfügt, hält sie sich eben auch ihn.
Im Todesfall
Stirbt einer der beiden Partner, muss der jeweils andere für die Rückzahlung des Kredits allein aufkommen.
Eine rechtzeitige Vorsorge ist aber auch dann wichtig, wenn einer der Partner verstirbt. Wer unverheiratet ist, ist nicht erbberechtigt; es sei denn, es besteht ein Testament, in dem ausdrücklich etwas anderes gewünscht wird. Ist jedoch kein Testament vorhanden, dann kann es unter Umständen der Fall sein, dass der lebende Partner weiterhin verpflichtet ist, das Darlehen abzubezahlen, obwohl sich das betreffende Objekt vielleicht schon bei den Erben befindet.
Empfehlenswert: rechtliche Hilfe einholen
Ist es nicht möglich, gemeinschaftlich zu einer Einigung zu gelangen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zur Hilfe herbei zu holen.
Ist im Falle einer Trennung ein Kreditvertrag mit im Spiel oder geht es um weitere finanzielle Belange sowie um verschiedene Besitztümer, dann ist es generell ratsam, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsanwalt kann die Lage klären und aufzeigen, wer wann in welcher Höhe haftbar zu machen ist. Das gilt natürlich nicht nur für das Außen-, sondern ebenfalls für das Innenverhältnis. Ist es nicht möglich, dass beide ehemalig Partner zu einer gemeinschaftlichen Übereinkunft kommen, dann ist hier ebenfalls der Rechtsanwalt eine fachmännische, kompetente Hilfe. Auf diese Weise ist es dann sicherlich möglich, die vorhandenen Probleme zu lösen und einen Weg zu finden, der rechtlich abgesichert ist.
Umso schneller die finanziellen Probleme gelöst werden, desto schneller ist es dann auch für beide Personen wieder möglich, die Trennung zu überwinden und ihr jeweils eigenes Leben zu führen.
Fazit
Im Idealfall wird bereits bei der Beantragung des Darlehens für den Fall einer Trennung vorgesorgt.
Unverheiratete Paare, die gemeinsam einen Kredit aufnehmen möchten, sorgen am besten schon während der Beantragung des Darlehens für den „Fall der Fälle“ vor. Schließlich ist es niemandem bekannt, was die Zukunft bringt und ob die Partnerschaft bestehen bleibt oder nicht. Bei einer solchen Vorsorge handelt es sich keinesfalls um einen Akt von Misstrauen, sondern lediglich um das Einsetzen von gesundem Menschenverstand, der einer schwierigen Situation vorbeugen möchte. So kann beispielsweise geregelt werden, wer wann in welcher Höhe für die aufgenommene Darlehenssumme haftet.
Ist es jedoch nicht möglich, gemeinschaftlich zu einer Einigung zu gelangen, dann ist es ratsam, einen Anwalt hinzuziehen. Auf diese Weise geht alles mit „rechten Dingen“ zu und es ist zudem möglich, diese Belange schnell hinter sich zu bringen.