Im Rahmen einer Darlehensbeantragung kann es dazu kommen, dass ein Bürge hinzugezogen wird. Doch wann ist das der Fall und was muss der Bürge beachten?
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Notwendige Bürgschaft
Ist es dem Darlehensnehmer nicht möglich, die verschiedenen Kreditvoraussetzungen der Bank zu erfüllen, kann ein solventer Bürge doch noch für eine erfolgreiche Darlehensvergabe sorgen.
Wenn ein Kredit beantragt wird, ist es normalerweise nicht notwendig, einen Bürgen hinzuzuziehen. Allerdings ist es unabdingbar, dass der Antragsteller die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt, die die Bank für eine erfolgreiche Kreditvergabe voraussetzt. Diese können zwar beispielsweise je nach Darlehensart, Kredithöhe und Kreditinstitut etwas variieren aber in der Regel wird etwa auf ein sicheres, regelmäßiges Einkommen ebenso geachtet, wie auf eine gute Bonität und eine positive Auskunft der Schufa. Ebenso wichtig ist gemeinhin ein deutsches Girokonto und ein fester, deutscher Wohnsitz.
Ist es dem Antragsteller jedoch nicht möglich, die verschiedenen Kreditvorgaben zu erfüllen, dann wird die Bank das gewünschte Darlehen üblicherweise ablehnen. Ist jedoch ein solventer zweiter Kreditnehmer oder auch ein Bürge vorhanden, sieht das bereits ganz anders aus: Hier kann es dann durchaus zu einer erfolgreichen Kreditvergabe kommen. Der Hintergrund hierfür ist, dass die Bank durch den Bürgen von einer weiteren Kreditabsicherung profitiert.
Nicht notwendige Bürgschaft
Das Hinzuziehen eines Bürgen kann sich auch lohnen, wenn der Antragsteller sämtliche Darlehensvoraussetzungen erfüllt: so wird oftmals von nicht zu verachtenden Vergünstigungen profitiert.
Es ist jedoch auch möglich, dass es im Rahmen eine Kreditbeantragung zu einer Bürgschaft kommt, obwohl diese für die erfolgreiche Vergabe des Darlehen nicht unbedingt notwendig ist. Aufgrund der besseren Kreditabsicherung durch den Bürgen vergeben die Banken in vielen Fällen verschiedene Vergünstigungen. So ist es zum Beispiel möglich, dass der Darlehensnehmer durch die Bürgschaft einen günstigeren Zinssatz erhält und/oder eine längere Kreditlaufzeit.
Dementsprechend kann sich das Hinzuziehen eines Bürgen, auch wenn er nicht unbedingt benötigt wird, durchaus für den Darlehensnehmer lohnen.
Bürge: was beachten?
Bevor eine Bürgschaft aufgenommen wird, sollte der Bürge einige wichtige Dinge beachten. Dazu gehört zum Beispiel, dass eine Bürgschaft vererbbar ist.
Der Bürge muss hierbei unbedingt beachten, dass er durch die Bürgschaft nichts gewinnt aber durchaus ein nicht zu verachtendes Risiko eingeht. Denn sollte der eigentliche Kreditnehmer, aus welchen Gründen auch immer, plötzlich nicht mehr dazu in der Lage sein, die monatlichen Darlehensraten zu begleichen, dann wird sich die Bank an den Bürgen wenden.
Das bedeutet, dass der Bürge, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen im Vertrag getroffen wurden, im Allgemeinen für die vollständige, restliche Darlehensschuld aufkommen muss. Obwohl der Bürge also selbst keinen Nutzen von dem Kreditbetrag gezogen hat, obliegt ihm in diesem Fall die Rückzahlung der noch offenen Teilschuld.
Des Weiteren muss bei der Aufnahme einer Bürgschaft ebenfalls beachtet werden, dass hier üblicherweise eine vollumfängliche Haftung besteht. Dementsprechend sollte eine Bürgschaft keinesfalls auf die sprichwörtliche „leichte Schulter“, sondern, ganz im Gegenteil, sehr Ernst genommen werden.
Im Idealfall geht man erst dann eine Bürgschaft ein, wenn vollkommen sichergestellt ist, dass im Notfall die Rückzahlung sichergestellt ist; und zwar so, dass man selbst nicht auch noch in eine finanzielle Notlage gerät.
Ein weiterer, wichtiger Punkt, der oftmals jedoch viel zu sehr vernachlässigt wird, ist die Tatsache, dass eine Bürgschaft vererbt wird. Somit erlischt die vertraglich Verpflichtung nicht, sondern geht im Todesfall des Bürgen direkt auf dessen Erben über. Auch dieser Aspekt sollte somit bei der Aufnahme einer Bürgschaft unbedingt beachtet werden.
Wer kann bürgen?
Wichtig bei einem Bürgen ist, dass die betreffende Person die diversen Vorgaben der Banken erfüllt. Außerdem wird im Idealfall eine Person hierfür ausgewählt, zu der man ein gutes Verhältnis pflegt.
Als Bürge hinzugezogen können im Allgemeinen die verschiedensten Personen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass der angehende Bürge dazu in der Lage ist, die diversen Vorgaben der Banken zu erfüllen.
So ist es zum Beispiel machbar, die Eltern sowie Geschwister um eine Bürgschaft zu bitten. Der Bürge muss jedoch nicht zwangsläufig aus der Familie stammen. So ist es zum Beispiel ebenfalls möglich, einen guten Freund um die Aufnahme einer Bürgschaft zu bitten.
Es ist generell jedoch ratsam, dass der Kreditnehmer, sofern möglich, eine Person als Bürge auswählt, mit der er sich im Allgemeinen gut bis sehr gut versteht. So ist es oftmals machbar, Streitigkeiten und Ähnliches bereits im Vorfeld zu vermeiden. Kommt es dann doch einmal zu einer Situation, in der der Bürge „einspringen“ muss, ist es bei einem guten Verhältnis oftmals eher möglich, zusammen eine Lösung zu finden, die beiden Parteien gerecht wird. Außerdem bleibt die gute Beziehung dann zumeist auch weiterhin bestehen.
Handelt es sich bei dem Bürgen dagegen beispielsweise um die ungeliebte Schwiegermutter, dann ist der oftmals fragile Familienfrieden üblicherweise noch stärker belastet als das sowieso bereits der Fall ist. Hier sind Streitigkeiten eher an der Tagesordnung; wenn es nicht sogar zu einem vollständigen Bruch kommt.
Von einer Bürgschaft absehen?
Die Aufnahme einer Bürgschaft ist nicht immer ratsam; es gibt durchaus Situationen, in denen besser davon abgesehen werden sollte.
Es gilt generell, dass niemand zur Aufnahme einer Bürgschaft gezwungen werden kann. Es kann jedoch durchaus der Fall eintreten, dass man sich auf persönlicher Ebene „verpflichtet“ fühlt, dem Gegenüber zu helfen beziehungsweise man die betreffende Person nicht „im Stich“ lassen möchte. Doch wenn die persönliche, finanzielle Situation der Aufnahme einer Bürgschaft entgegen steht, dann sollte diese auch nicht eingegangen werden.
Seriöse Banken überprüfen in der Regel zudem, ob die betreffende Person überhaupt dazu in der Lage ist, als Bürge einzuspringen. Doch hierbei gilt es ebenfalls zu bedenken, dass sich die persönliche, finanzielle Lage durchaus auch ändern kann. Am besten ist es sicherlich, wenn der Bürge selbst einen persönlichen „Kassensturz“ durchführt und nachrechnet, ob er „im Fall des Falles“ die restliche, noch offene Darlehensschuld ohne selbst in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, begleichen kann. Sollte dies nicht, oder nur unter deutlichen Einschränkungen möglich sein, dann ist es generell besser, von der Aufnahme einer Bürgschaft abzusehen. Besteht zu dem Antragsteller jedoch ein gutes Verhältnis, dann wird er dies sicherlich verstehen, sodass die Beziehung hierunter nicht leidet.
Aber auch dann, wenn die Übernahme einer Bürgschaft im Grunde kein Problem darstellen würde, man selbst jedoch nicht als Bürge eingesetzt werden möchte, ist es unbedingt ratsam, hiervon abzusehen. Dann sollte man sich auch nicht diesbezüglich überreden lassen, denn dies führt im Regelfall ebenfalls zu vermeidbarem Unfrieden.