Bei einer Kreditaufnahme geht der Antragsteller ein vertragliches Verhältnis mit der Bank ein. In dessen Rahmen erhält er einige Rechte, muss jedoch auch verschiedene Pflichten wahrnehmen.
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Rechte
Auch wenn es auf den ersten Blick zumeist nicht den Anschein hat, besitzt der Kreditnehmer mehrere Rechte.
Jeder Kreditnehmer, der mit seiner Bank einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, besitzt das Recht auf ein fristgerechte Auszahlung des Kreditbetrags. Von rechtlicher Seite gilt der Anspruch, wenn die jeweils notwendigen Unterlagen von beiden Seiten, also von der Bank sowie dem Kreditnehmer, unterzeichnet sowie eingereicht wurden.
Doch das ist noch nicht alles, denn zusätzlich besitzen Kreditnehmer ein Informationsrecht. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes „laufendes Informationsrecht“, das aussagt, dass der Darlehensnehmer sich zu jeder Zeit in Bezug auf seine bereits geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen sowie über die noch ausstehende Darlehenssumme erkundigen kann. Oftmals verhält es sich jedoch so, dass die Banken von sich aus einmal im Jahre eine dementsprechende Ausstellung anfertigen, um ihre Kunden auf dem neuesten Stand zu halten.
Neben der Kreditart, der Höhe des Darlehensbetrages, der Kreditlaufzeit sowie den zu stellenden Sicherheiten sind ebenfalls die anfallenden Zinsen im Darlehensvertrag aufgelistet. Dies wiederum sagt ebenfalls aus, dass die Bank die exakten Kosten, die mit dem Kredit in Zusammenhang stehen, im Kreditvertrag aufgelistet und somit eindeutig transparent sein müssen. Dementsprechend darf es in Bezug auf den Darlehensvertrag zu keinerlei versteckten Zinsen oder weiteren Kosten kommen.
Beachtet werden muss hierbei jedoch auch, dass die sogenannten Restschuldversicherung davon ausgenommen ist: Wenn der Darlehensnehmer auf eigenen Wunsch hin eine solche Versicherung abschließt, dann muss er die Kosten hierfür, zusätzlich zu den Darlehenskosten, tragen. Verhält es sich jedoch so, dass das Kreditinstitut für eine erfolgreiche Kreditvergabe den Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensnehmer verlangt, dann müssen die Kosten hierfür auf den jeweils aktuellen Effektivzinssatz aufgeschlagen werden.
Ein weiteres Recht des Kreditnehmers ist vollständige Herausgabe der bei der Bank hinterlegten Sicherheiten, nachdem das Darlehen komplett getilgt wurde. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Rückgabe von diversen Wertgegenständen oder auch um einen hinterlegten Fahrzeugbrief handeln. Zudem besitzt der Darlehensnehmer das Recht, im Falle eines bereits abbezahlten Grundschuldkredits eine Löschungsbewilligung für die hier eingeräumte Grundschuld bei dem Kreditinstitut einzufordern.
Des Weiteren besitzt jeder Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht. Bei Privatpersonen gilt generell, dass diese immer die Möglichkeit besitzen, einen Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen.
Die zweiwöchige Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; allerdings vergeben einige Kreditinstitute auch deutlich längere Widerrufsfristen an ihre Kreditnehmer. Allerdings gibt es hiervon auch Ausnahmen. Dazu gehören zum Beispiel Förder- und Arbeitgeberkredite, sowie Darlehen mit sehr niedrigen Beträgen oder kurzen Vertragslaufzeiten.
Der Widerruf selbst kann bereits durch eine einfache, schriftliche Nachricht an die Bank erfolgen. Hat der Darlehnsnehmer den Kredit widerrufen, ist es ihm möglich, binnen 30 Tagen den jeweils ausbezahlten Betrag wieder an die Bank zurück zu bezahlen. Doch auch hier kann es zu unterschiedlichen Handhabungen kommen. Des Weiteren ist es einem Darlehensgeber erlaubt, für die Zeit zwischen dem Geldeingang und der Rückzahlung der jeweiligen Summe, Zinsen zu erheben. Diese werden genau auf den Tag berechnet. Allerdings verzichten viele Kreditinstitute auf diese Option.
Recht auf Kreditauflösung
Ein weiteres, recht oft verwendetes Recht, ist das Recht auf eine vorzeitige Darlehensauflösung. Das bedeutet, dass der Kreditnehmer die Option besitzt, ein derzeit laufendes Darlehen aufzulösen, um in der Regel günstigere Zinsen für die gewünschte Finanzierung zu erhalten. Im Allgemeinen bieten sich dem Darlehensnehmer drei Möglichkeiten, mit deren Hilfe er sich von einem Darlehen lösen kann.
Hierbei handelt es sich um die Kündigung des laufenden Darlehensvertrages, die Umschuldung eines bestehenden Darlehen ohne Kündigungswirkung sowie um den Widerruf auf die Erklärung des Kreditvertragabschlusses.
Kreditauflösung: Folgen
Handelt es sich um die Kündigung eines Ratenkredits, dann besteht, im Gegensatz zu grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen, keinerlei finanzielle Ausgleichspflicht durch eine Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings gibt es immer wieder Kreditverträge, die Klauseln beinhalten, in denen bei einer früheren Ablösung von einem herkömmlichen Verbraucherkreditvertrag die Zahlung von einer Vorfälligkeitsentschädigung enthalten ist. Aufgrund dessen, dass diese in Bezug auf Ratendarlehen vom Gesetzgeber nicht verboten ist, ist es den Banken erlaubt, die Vorfälligkeitsentschädigung in ihre Verträge zu integrieren.
Pflichten
Neben den diversen Rechten gilt es jedoch auch, die Pflichten zu wahren, die durch einen Kreditvertrag aufkommen.
Der Antragsteller unterliegt zunächst einmal einer Auskunftspflicht und damit einhergehend ebenfalls einer Wahrheitspflicht. So muss sich der angehende Darlehensnehmer beispielsweise dazu einverstanden erklären, dass die Bank eine Bonitätsauskunft vornimmt.
Außerdem ist es die Pflicht eines Darlehensnehmer, dass er sämtliche Angaben wahrheitsgemäß tätigt. Sollte es sich jedoch herausstellen, dass die im Kreditvertrag aufgeführten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, handelt es sich hierbei im Zweifelsfall um einen strafrechtlichen Tatbestand; um Kreditbetrug. Laut Strafgesetzbuch wird dieser mit jeweils dementsprechenden, hohen Strafen verfolgt.
Der Kreditnehmer ist zudem dazu verpflichtet, die jeweils mit der Bank vereinbarten Kreditraten fristgerecht zu tilgen. Dementsprechend verpflichtet sich der Darlehensnehmer hiermit, in einem gewissen Umfang, auch dafür zu sorgen, dass keine finanziellen Probleme aufkommen, sodass das Darlehen vollständig zurück bezahlt werden kann. Ist es dem Darlehensnehmer nicht möglich, die Darlehenssumme wie vereinbart zu tilgen, dann besitzt die Bank das Recht, dem Darlehensnehmer sogenannten Bereitstellungszinsen zu berechnen. Im Kreditvertrag ist festgeschrieben, in welcher Höhe sowie zu welchem Termin diese gelten.
Nicht zuletzt ist es ebenfalls die Pflicht eines jeden Darlehensnehmer, der Informationspflicht nachzukommen. Das bedeutet, dass der Kreditnehmer die Bank während der Vertragslaufzeit darüber zu informieren hat, wenn sich deutliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse und/oder Daten auftun. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine Änderung der Adresse ebenso handeln, wie etwa um eine Scheidung oder die Kündigung der Arbeitsstelle. In den meisten Fällen sind die Kreditinstitute jedoch sehr daran interessiert, in solchen und ähnlichen Situationen eine kurzfristige Lösung zu finden, die ebenfalls für den Darlehensnehmer von Vorteil ist. Wichtig ist jedoch, dass der Kreditnehmer sich hier rechtzeitig bei der Bank meldet. Auf diese Weise ist noch Zeit vorhanden, um gemeinsam mit der Bank eine geeignete Lösung zu finden.
Dagegen ist es auf keinen Fall ratsam, ein solches Gespräch so lange wie möglich aufzuschieben. Eine solche Vorgehensweise macht bei der Bank einerseits keinen guten Eindruck und andererseits können in einer solchen Situation unter Umständen bereits einige wichtige Fristen abgelaufen sein, sodass kein beziehungsweise kaum mehr Verhandlungsspielraum besteht.