Wenn ein Ehepartner einen Kredit aufnehmen möchte, stellt sich hier in der Regel recht schnell die Frage, ob dieses Vorhaben allein durchgeführt werden kann oder ob der Partner mit unterschreiben muss.
Inhalt
Im Allgemeinen
Bei Eheleuten oder festen Partnerschaften hat es sich allgemein eingebürgert, dass beide Partner das Darlehen aufnehmen. Diese Vorgehensweise gründet darin, dass die Kreditsumme gemeinhin für gemeinsame Anschaffungen benötigt wird. Vor allem beim Kauf einer Immobilie ist das beispielsweise oftmals der Fall. So liegt es hier in der Regel sprichwörtlich „klar auf der Hand“, dass beide Partner den Kredit aufnehmen, da auch beide hiervon profitieren.
Gemeinsame Kreditaufnahme ein „Muss“?
Ein Kreditvertrag kann auch von nur einem Darlehensnehmer unterschrieben werden; allerdings bestehen die Banken in vielen Fällen darauf, dass auch der Ehepartner mit unterschreibt
Doch auch, wenn in den meisten Fällen eine gemeinsame Kreditaufnahme als ein „Muss“ wahrgenommen wird, so ist das nicht der Fall: So ist es durchaus möglich, dass lediglich ein Ehepartner den Kreditvertrag unterschreibt.
Allerdings kann es durchaus vorkommen, dass die Bank die Unterschrift beider Eheleute verlangt, obwohl dies nicht von offizieller Seite vorgeschrieben ist.So kommt es dann auch zu dem Gedanken, dass dies immer zwangsläufig notwendig ist.
Die Banken achten hierbei jedoch vor allem auf ihren eigenen Vorteil, denn sollte es wider Erwarten der Fall sein, dass der erste Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Darlehensraten zu begleichen, dann wendet sich die Bank ganz einfach an den zweiten Kreditnehmer. Somit muss dann der Partner für die vollständige Tilgung des Darlehen aufkommen.
Haftung
Wenn beide Ehepartner den Kredit gemeinsam unterschreiben, dann besteht, selbst bei einer Scheidung, eine gesamtschuldnerische Haftung.
Zudem gilt es zu beachten, dass hier eine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Dies gilt jedoch nicht nur, wie oben beschrieben, während der Zeit der Ehe, sondern auch bei einer etwaigen Scheidung. Sollte also die Ehe keinen Bestand haben, dann sind dennoch weiterhin beide Partner für die Rückzahlung des Darlehen verantwortlich. Die gesamtschuldnerische Haftung erlischt somit auch im Falle einer Scheidung nicht.
Ist es jedoch so, dass ein Ehepartner während der Ehe ein Darlehen für sich selbst aufgenommen hat, dann haftet hier nicht automatisch der andere Partner mit.
Kreditaufnahme: Wann sollte nur ein Ehepartner unterschreiben?
Bei einer negativen Schufa ist es gemeinhin erfolgversprechender, wenn der andere Partner den Kreditvertrag allein unterschreibt.
Die Aufnahme eines Kredits, bei dem nur ein Ehepartner unterschreibt, bietet sich vor allem dann an, wenn bei einem der Eheleute eine schlechte Schufa besteht. Eine negative Auskunft der Auskunftei kann nicht nur zu einem höheren Zinssatz führen, sondern im schlimmsten Fall sogar dafür sorgen, dass die Vergabe des Darlehen komplett abgelehnt wird.
Aber auch dann, wenn der Ehepartner den Kredit beispielsweise einzig und allein zur Ausübung seines eigenen Hobbys aufnehmen möchte, bietet es sich im Allgemeinen an, dass nur der betreffende Partner den Kreditvertrag unterschreibt.
Wann zu Zweit aufnehmen?
Durch die Kreditaufnahme zu Zweit ist es oftmals beispielsweise möglich, niedrigere Zinsen und eine höhere Darlehenssumme zu erhalten.
Es existieren jedoch auch gute Gründe, die für eine Kreditaufnahme zu Zweit sprechen. Sofern beide Eheleute über eine gute Bonität und eine positive Auskunft der Schufa verfügen, sorgen beide Unterschriften auf dem Kreditvertrag gemeinhin für einen niedrigeren Zinssatz.
Der Hintergrund hierfür ist, dass sich für die Bank durch den zweiten Darlehensnehmer das Kreditrisiko deutlich senkt. So kann auf diese Weise durchaus einiges gespart werden.
In manchen Fällen bestehen die Banken jedoch auch aus gutem Grund darauf, dass beide Eheleute den Kreditvertrag unterschreiben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Darlehenssumme sehr hoch ausfällt, wie etwa bei einem Immobilienkredit. Hier werden zumeist sehr hohe Beträge benötigt, sodass der Kredit lediglich dann vergeben wird, wenn beide Partner „mit von der Partie“ sind. Allerdings profitieren hier auch beide Eheleute, denn schließlich wird in dem Haus beziehungsweise der Eigentumswohnung dann auch gemeinsam gelebt.
Da in einem solchen Fall beide Einkommen berechnet werden, ist es so oftmals ebenfalls möglich, eine höhere Darlehenssumme zu erhalten.
Somit kann es sich also durchaus lohnen, dass der zweite Kreditnehmer mit unterschreibt, selbst wenn die Bank dies nicht als ein „Muss“ voraussetzt.
Kreditabsage
Bei einer Darlehensabsage ist es zumeist möglich, einen Bürgen mit einzubeziehen, sodass es doch noch zu einer erfolgreichen Kreditvergabe kommt.
Es kann jedoch unter Umständen auch dazu kommen, dass die Bank den Darlehenswunsch ablehnt; selbst dann, wenn sich beide Eheleute zur Unterschrift bereit erklären. Das ist gemeinhin dann der Fall, wenn die Antragsteller die diversen Voraussetzungen zur Kreditvergabe nicht erfüllen. Diese können je nach Bank, Darlehensart und Kreditsumme durchaus variieren aber in der Regel achten die Kreditinstitute zum Beispiel auf ein sicheres, festes Einkommen, das eine dementsprechende Höhe aufweisen sollte sowie auf eine gute Bonität und positive Auskunft der Schufa. Aber auch ein deutscher Wohnsitz und ein deutsches Girokonto wird gemeinhin von den Banken der Fall.
Sollte der Kreditwunsch jedoch abgelehnt werden, dann muss man nicht zwangsläufig komplett von der Darlehensaufnahme absehen. So ist es in der Regel möglich, einen Bürgen hinzuzuziehen. Allerdings ist es hierbei unabdingbar, dass die betreffende Person ihrerseits die verschiedenen Voraussetzungen der Banken erfüllt.
Jedoch sollte man es sich vorab gut überlegen, ob in einem solchen Fall ein Bürge benannt oder ob mit der Kreditaufnahme vielleicht doch besser noch etwas abgewartet wird, bis es machbar ist, die diversen Vorgaben selbst zu erfüllen.
Steht beispielsweise das Traumhaus gerade jetzt zum Verkauf, dann kann ein Bürge bestimmt eine gute Option sein, um die gewünschte Immobilie doch noch zu erstehen. Die neue Ausrüstung für das eigene Hobby kann dagegen vielleicht etwas warten, sodass diese zu einem späteren Zeitpunkt, vielleicht sogar komplett mithilfe des eigenen Ersparten, erstanden werden kann.
Als Bürge kann jede beliebige Person auftreten, die, wie bereits oben erwähnt, in der Lage ist, die verschiedenen Voraussetzungen der Banken zu erfüllen. So ist es diesbezüglich vollkommen irrelevant, ob beispielsweise eine Person aus der Verwandtschaft oder auch ein guter Freund die Bürgschaft übernimmt.
Im Idealfall besteht jedoch zu der betreffenden Person ein gutes oder auch sehr gutes Verhältnis, sodass es aufgrund der Bürgschaft nicht etwa zu Streitigkeiten oder Zerwürfnissen kommt. Immerhin sind Geldangelegenheiten bereits oftmals Schuld an diversen Missverständnisse und/oder Zerwürfnissen. Dementsprechend sollte auch dieser Punkt vor dem Einbringen einer Bürgschaft bedacht werden.