Wenn Leasingnehmer von dem „Restwert“ sprechen, gilt es hier im Allgemeinen zwei unterschiedliche Dinge zu differenzieren: zum einen den Restwert, der im Rahmen eines Restwertleasings zum Tragen kommt und zum anderen der Restwert, der am Ende des Leasings für einen etwaigen Verkauf des Wagens von dem Leasingnehmer verlangt wird.
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Restwertleasing
Im Rahmen des Restwertleasing muss der Leasingnehmer, sofern bei Rückgabe der vereinbarte Restwert niedriger ausfällt, eine Nachzahlung leisten.
Leasingnehmer, die sich für das sogenannte Restwertleasing entschieden haben, sollten sich darüber bewusst sein, dass am Vertragsende, wenn das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben wird, ein Gutachter den Restwert des Wagens ermittelt.
Bereits zu Leasingbeginn wird ein bestimmter Restwert ermittelt, den das Fahrzeug bei Rückgabe aufweisen muss. Zudem kann hier davon ausgegangen werden, dass umso höher des Restwert des Autos ausfällt, desto niedriger sind die monatlichen Leasingraten.
Stellt der Gutachter am Leasingende fest, dass der Wagen einen höheren Wert aufweist, als beide Parteien im Kontrakt festgehalten hatte, kann sich sich der Leasingnehmer über eine dementsprechende Rückzahlung freuen. Jedoch entspricht das in den meisten Fällen nicht der Realität, denn in der Regel fällt die Schätzung des Gutachters eher negativ für den Leasingnehmer aus: das bedeutet, dass der Restwert geringer eingeschätzt wird und somit der jeweils im Vertrag festgehaltene Betrag an den Leasinggeber zurück zu bezahlen ist.
Die Finanzierung dieses Betrages erfolgt in der Regel schlichtweg über vorhandene, eigene Rücklagen des Leasingnehmers. So kann beispielsweise die betreffende Summe, falls möglich, vom eigenen Girokonto abgehoben werden oder es wird der Betrag beispielsweise von einem Tagesgeldkonto oder einer anderen, fälligen Wertanlage entnommen.
Ist das jedoch nicht möglich, bietet sich dem Leasingnehmer in der Regel immer noch die Möglichkeit, mit der Aufnahme eines kleineren Ratenkredits die Nachzahlung zu stemmen.
Autokauf nach Leasingende
Bei einem Autokauf beziehungsweise der Restwertfinanzierung nach Ende der vertraglich vereinbarten Leasinglaufzeit muss einiges beachtet werden.
In recht vielen Fällen wünschen sich Leasingnehmer am Ende der vertraglich vereinbarten Leasinglaufzeit, dass sie den Wagen käuflich erstehen können.
Hier gilt zunächst einmal jedoch, dass es sich beim Leasing um eine Art „Miete“ handelt, das bedeutet, dass der Wagen an den Leasinggeber zurückzugeben ist. Immerhin bleibt der Leasinggeber während der kompletten Laufzeit des Kontraktes der Eigentümer des Wagens.
Besteht beim Wunsch, es sich zunächst einmal vorzubehalten, ob er das Fahrzeug am Leasingende erstehen möchte oder nicht, dann ist es unter Umständen möglich, zusammen mit dem Leasinggeber eine sogenannte „Kaufoption“ im Vertrag festzuhalten. Darunter wird das Recht des Leasingnehmers verstanden, den Wagen zum Zeitpunkt des Vertragsende zu einem genau definierten Preis käuflich erwerben zu können.
Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass eine Kaufoption als steuerschädlich anzurechnen ist. Das bedeutet, dass bei einer im Leasingvertrag vereinbarten Kaufoption die Leasingraten vom Leasingnehmer nicht mehr als betriebliche Ausgaben von der Steuer absetzen kann. Ist es tatsächlich der Fall, dass der Leasingnehmer den Wagen ersteht, ist es für ihn jedoch machbar, diesen Vorgang abzuschreiben. Wird hier zuwider gehandelt, machen sich die Beteiligten der Steuerhinterziehung schuldig beziehungsweise strafbar.
Eine im Vertrag etwaige vereinbarte Kaufoption ist jedoch deutlich von dem sogenannten Andienungsrecht zu differenzieren. Hier erhält der Leasinggeber seinerseits das Recht, den betreffenden Leasingnehmer zum Kauf des Wagens zu einem bestimmten Preis, den sogenannten Restwert, zu zwingen. Allerdings bleibt es dem Leasinggeber selbst überlassen, ob er von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht oder eher davon absieht. Dementsprechend ist es dem Leasingnehmer im Rahmen des Andienungsrechts nicht möglich, einen Verkauf des Wagens zum tatsächlich oder berechneten Restwerts zu erzwingen.
Achtung: In vielen Fällen sind die Andienungsrechte zumeist aufgrund eines Verstoßes gegen die gesetzliche Vorschriften, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, unwirksam.
Zumeist verhält es sich jedoch so, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer mündlich zusagt, dass es möglich ist, den betreffenden Wagen zum Ende der Leasinglaufzeit zum Restwert zu erstehen. Allerdings wird im Vertrag festgehalten, dass der Leasingnehmer selbst für den jeweiligen Restwert des Wagens verantwortlich ist und das es dem Leasinggeber erlaubt ist, dem Leasingnehmer den Wagen zu veräußern. Während es sich bei Ersterem um eine Kaufoption handelt, wäre Zweiteres als Andienungsrecht zu verstehen. Üblicherweise wird in einer solchen Situation die mündliche Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber vorgezogen.
Ist es jedoch so, dass der Leasingnehmer den Wagen nach Leasingende gerne kaufen würde, im Vertrag hierüber jedoch keine Vereinbarung zu finden ist, dann bietet es sich an, bei dem Leasinggeber diesbezüglich nachzufragen. So ist es dem Leasingnehmer in einem solchen Fall beispielsweise möglich, dem Leasinggeber von sich aus ein Kaufangebot zu offerieren. Hierbei handelt es sich dann für beide Personen um einen sogenannten freiwilligen Kauf, der im Anschluss an das Leasing stattfindet und der sich nicht steuerschädlich auswirkt. Wie die Bezeichnung bereits andeutet, ist es bei einem freiwilligen Kauf nicht möglich, diesen zu erzwingen: hier müssen beide Parteien zustimmen.
Handelt es sich hier zudem um einen Leasingangebot, dessen Abrechnung über den Restwert des Wagens erfolgt, dann ist es mithilfe eines rechtzeitig gestellten Kaufangebots unter Umständen möglich, den Leasinggeber daran zu hindern, dass er das Fahrzeug zu einem sehr günstig Preis an eine andere Stelle weiterverkauft und er anschließend dazu übergeht, dem Leasingnehmer die sich h hieraus resultierende Differenz zu berechnen. Dabei gilt eigentlich, dass bei einem etwaigen, vorhandenen Kaufangebot vonseiten des Leasingnehmers oder auch einer weiteren, dritten Person, es dem Leasinggeber nicht einfach gestattet ist, eine Differenz zu einem schlechteren Preis zu berechnen. Der Hintergrund hierfür ist, dass der Leasinggeber vielmehr dazu verpflichtet ist, die sogenannte „bestmögliche Verwertung“ durchzuführen.
Bei einem etwaigen Kauf des Wagens muss der Darlehensnehmer dementsprechend den jeweiligen Preis bezahlen können. Dies ist gemeinhin jedoch nicht einfach mit dem Betrag möglich, der sich auf dem Girokonto befindet. Sind keine Wertanlagen, wie etwa fällige Lebensversicherungen, Tagesgeldkonten und Ähnliches vorhanden, bleibt dem angehenden Käufer in vielen Fällen lediglich die Aufnahme eines Kredits, um damit den Restwert beziehungsweise den vereinbarten Preis begleichen zu können.
Als mögliche Kreditarten kommt hier beispielsweise eine Autokredit zumeist ebenso in Frage, wie ein klassischer Ratenkredit. Zuletzt genannter wird von den Banken zur freien Verwendung vergeben, sodass es beispielsweise auch möglich ist, hier einen höheren Betrag als gewünschte Darlehenssumme anzugeben und das Geld beispielsweise nicht nur für den Kauf, sondern ebenfalls für diverse Veränderungen am Wagen auszugeben.
Bei einem Autokredit dagegen ist es dem Kreditnehmer lediglich erlaubt, mit dem Betrag den betreffenden Wagen zu erstehen; dieser dient der Bank dann auch oftmals als Sicherheit. So ist hier zwar eine geringere Flexibilität gegeben, dafür bietet ein solcher, zweckgebundener Kredit jedoch den Vorteil, dass zumeist von einem niedrigeren Zinssatz profitiert wird.