In vielen Fällen bieten die Banken ihren Darlehensnehmern bei einer Kreditaufnahme ebenfalls den Abschluss einer Restschuldversicherung an. Diese soll zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit einspringen und die Kreditschulden begleichen. Allerdings ist eine Restschuldversicherung zumeist recht kostenintensiv, sodass es durchaus vorkommt, dass über eine Kündigung nachgedacht wird. Doch ist eine bereits abgeschlossene Restschuldversicherung so einfach kündbar?
Inhalt
Restschuldversicherung
Die verschiedenen Klauseln der Restschuldversicherung sollten unbedingt gut durchgelesen werden, da hier in einigen Fällen Ausschlüsse gegeben sind.
Am besten wird sich bereits vor Abschluss der Restschuldversicherung über deren Leistungen erkundigt, da es hier immer wieder zu verschiedenen Missverständnissen kommt. So bezahlt die Versicherung in der Regel nicht immer die vollständige, restliche Darlehensschuld, sondern sie springt lediglich für einen begrenzten Zeitraum ein und übernimmt während diesem die Bezahlung der Darlehensschulden. Dazu kommt, dass hier oftmals umfangreiche Ausschlusskriterien gelten.
Im Allgemeinen verhält es sich so, dass die Abdeckung bei Arbeitslosigkeit lediglich für die ersten zwölf Monate zählt. Außerdem muss hier unbedingt beachtet werden, dass, im Falle von Arbeitslosigkeit, die Restschuldversicherung erst nach sechs Monaten Wartezeit sowie zusätzlich einer Karenzzeit von drei Monaten für die Darlehensraten aufkommt. Tritt die Arbeitslosigkeit aufgrund eines abgelaufenen, befristeten Arbeitsvertrages ein, dann kommt es zu keiner Versicherungsleistung. Sollte die Arbeitslosigkeit dagegen aufgrund von im Versicherungsvertrag genannte Krankheiten eintreten, dann sieht die Versicherung ebenfalls von einer Leistung ab.
Kündigung
Die Kündigung einer Restschuldversicherung ist möglich; allerdings muss hier einiges beachtet werden.
Eine Restschuldversicherung ist in einigen Fällen durchaus kündbar. Dies ist zum Beispiel dann machbar, wenn der Kreditnehmer das abgesicherte Darlehen entweder vorzeitig tilgt oder umschuldet. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass die Abschlusskosten, die für die Versicherung bereits bezahlt wurden sowie ebenfalls die Prämien für die bisherige Laufzeit wegfallen. Allerdings ist es durchaus machbar, die jeweiligen Prämien für die restlichen Laufzeit anteilig zurück fordern.
Im Rahmen einer Umschuldung muss zudem berücksichtigt werden, dass hier die Restschuldversicherung nicht automatisch endet. Der Versicherungsnehmer muss diese separat kündigen. Zudem sollte zusammen mit der Kündigung auch gleich die Assekuranz dazu aufgefordert werden, dass sie die bereits beglichenen, anteiligen Prämien zurück bezahlt. Der Hintergrund hierfür ist ganz einfach: Bei einer Darlehenstilgung fällt zugleich auch der Versicherungszweck weg. Aufgrund dessen besteht hier für die Kreditnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Die meisten Verträge beinhalten für diese Situation bereits eine dementsprechende Klausel. Aber auch wenn diese nicht bereits integriert ist und die Versicherung den Darlehensnehmer auf die im Vertrag geregelten ordentlichen Kündigungsfristen hinweist, besteht für den Kreditnehmer dennoch ein Kündigungsrecht.
Ebenso kann es geschehen, dass der Darlehensnehmer die Restschuldversicherung beenden möchte, obwohl der Kreditvertrag weiterhin bestehen bleibt. Hier gilt es zu beachten, was genau in dem Kontrakt geregelt ist. Sollte ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart worden sein, dann muss der Kreditnehmer sich danach richten. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, die bis zum Ende eines jeden Monats einzureichen ist. Im Anschluss an die Kündigung besitzt der Darlehensnehmer das Recht, dass die Assekuranz ihm den jeweils nicht benötigten Anteil des sogenannten Risikobeitrags zurück bezahlt. Dagegen wird die Abschlussprovision jedoch auch hier von den Versicherungen einbehalten, wobei einige Unternehmen zusätzlich einen Stornoeinbehalt vornehmen.
Bei verschiedenen Anbietern verhält es sich so, dass der Kreditnehmer nicht selbst auch gleichzeitig der Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich „die versicherte Person“. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Bank der eigentliche Vertragspartner der Assekuranz ist, und der Kreditnehmer als „versicherte Person“ in den Gruppenversicherungsvertrag mit einbezogen wird. Allerdings hat sich hier seit 23. Februar des Jahres 2018 etwas geändert: Nach § 7d VVG ist man als „versicherte Person“ nicht mehr schlechter eingestuft, sondern dem eigentlichen Versicherungsnehmer gleichgestellt. Somit ist es auch der „versicherten Person“ möglich, den Vertrag über die Restschuldversicherung zu kündigen sowie zu widerrufen.
Restschuldversicherung und der effektive Jahreszinssatz
Ist die Restschuldversicherung eine der Bedingungen für eine erfolgreiche Kreditvergabe, dann werden die Kosten in den effektiven Jahreszinssatz des Darlehens miteingerechnet.
Der Abschluss einer Restschuldversicherung ist im Allgemeinen nicht verpflichtend. Allerdings bieten einige Banken, vor allem bei Antragstellern mit einer nicht so guten Bonität, lediglich dann einen Kredit an, wenn dieser sich mit dem gleichzeitigen Abschluss einer Restschuldversicherung Einverstanden erklärt. Wird die Restschuldversicherung also zwingend vorausgesetzt, dann ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, die Kosten, die im Rahmen der Versicherung entstehen, in den Effektivzins des Darlehens mit einzuberechnen. Verhält es sich dagegen so, dass die Restschuldversicherung keine Voraussetzung der Bank für eine erfolgreiche Kreditvergabe ist, dann werden auch die Kosten für die Versicherung nicht bei dem effektiven Jahreszinssatz berücksichtigt.
Im Falle einer Finanzierung der Versicherung über den Kredit muss zudem unbedingt beachtet werden, dass während der kompletten Laufzeit zusätzlich die jeweilige Versicherungssumme mitverzinst wird. Aufgrund dessen kommt es in der Regel dazu, dass der Zinssatz bei einem Ratenkredit deutlich in die Höhe geht, wodurch dem Kreditnehmer höhere Kosten entstehen.
Abschluss sinnvoll?
Eine Restschuldversicherung ist vor allem dann empfehlenswert, wenn hohe Kreditsummen im Spiel sind und die Familie abgesichert werden soll.
Ob der Abschluss einer Restschuldversicherung sinnvoll ist oder nicht, hängt immer auch von der jeweiligen Darlehenssumme sowie den jeweiligen Verhältnissen des angehenden Kreditnehmers ab. So ist es bei der Aufnahme eines kleineren Ratenkredits, aufgrund der Höhe der Versicherungsbeiträge, oftmals nicht sinnvoll, eine solche Versicherung abzuschließen.
Bei einer Baufinanzierung beziehungsweise einem Immobilienkauf kann dies jedoch durchaus ganz anders aussehen: Hierbei geht es in der Regel um sehr hohe Darlehenssumme sowie um die Absicherung der Familie, sollte es zum Beispiel zur Arbeitslosigkeit oder zum Tod des Kreditnehmers kommen. So müssen sich die Hinterbliebenen nicht auch noch zusätzlich zu der Trauer, auch noch um den Erhalt des Eigenheims sorgen.
Dementsprechend bietet sich beispielsweise für einen Familienvater mit Kinder, der einen Immobilienkredit aufnimmt, eine Restschuldversicherung unter Umständen durchaus an, während ein Single, der sich etwa für einen kleinen Ratenkredit entscheidet, um sich eine neue Couchgarnitur zu gönnen, eher weniger eine solche Versicherung benötigt.
Sollte es der Fall sein, dass ein Kreditinstitut den Abschluss einer Restschuldversicherung als Voraussetzung für die Darlehensvergabe ansieht, der Antragsteller diese jedoch nicht abschließen möchte, lohnt es sich eventuell, auch bei einer anderen Bank nachzufragen. Da die Kreditinstitute ihre jeweils eigenen Richtlinien besitzen, kann es durchaus sein, dass eine andere Bank auf den Versicherungsabschluss verzichtet und der Antragsteller dennoch das gewünschte Darlehen erhält. Mehrere Kreditanfragen können hier somit durchaus sinnvoll sein.