Eine Restschuldversicherung wird gemeinhin zusammen mit einem Kredit abgeschlossen. Allerdings kann es durchaus geschehen, dass man zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass die Versicherung doch nicht gewünscht ist, sodass hier schnell die Frage aufkommt, ob ein Widerruf möglich ist?
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Restschuldversicherung
Viele Banken bieten beim Abschluss eines Kreditvertrags zusätzlich eine Restschuldversicherung an. Diese kommt, je nachdem, was im Vertrag vereinbart wurde, zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit oder Tod des Versicherungsnehmer zum Tragen. Das bedeutet, dass die Versicherung die Bezahlung der Darlehensschuld gemeinhin zumindest bis zu einem bestimmten Zeitraum übernimmt.
Lohnt sich eine Restschuldversicherung?
Je nach persönlicher Situation kann eine solche Versicherung entweder durchaus sinnvoll sein oder es es wird besser darauf verzichtet.
Der Abschluss einer solchen Versicherung sollte jedoch gut überlegt und individuell entschieden werden. Dabei ist es ratsam, ebenso die persönliche Situation ebenso im Auge zu behalten, wie die Kreditsumme.
So kann es zum Beispiel für einen Familienvater, der einen Immobilienkredit aufnimmt, durchaus empfehlenswert sein, eine solche Versicherung aufzunehmen. Immerhin handelt es sich hierbei in der Regel um eine größere Kreditsumme und eine recht lange Laufzeit. Dazu kommt, dass beispielsweise bei einer etwaigen Arbeitslosigkeit oder gar dem Todesfall des Hauptverdieners die Familie durch die Restschuldversicherung abgesichert ist und somit nicht auch noch aus dem Eigenheim ausziehen muss.
Dagegen ist der Abschluss einer solchen Versicherung, beispielsweise bei einem sehr jungen Arbeitnehmer, der die Darlehenssumme lediglich für die Anschaffung einiger Möbel benötigt, und der weder verheiratet ist, noch Kinder hat, in der Regel eher weniger sinnvoll.
Widerruf
Der Widerruf einer Restschuldversicherung ist gemeinhin möglich, allerdings bezieht sich dieser, bei verbundenen Verträgen, ebenfalls auf das Darlehen.
Im Allgemeinen kann eine Restschutzversicherung durchaus widerrufen werden; wobei der Versicherungsnehmer jedoch einiges beachten muss. Zu den Gründen hierfür zählt beispielsweise, dass nach einigen, weiteren Überlegungen entdeckt wird, dass der Abschluss für einen selbst wenig Sinn macht oder das die Versicherungsbeiträge doch zu kostenintensiv sind.
Wird ein Widerruf angestrebt, sollte zunächst einmal nachgelesen werden, ob es sich hierbei um einen verbundenen Vertrag handelt oder ob das nicht der Fall ist. Bei zuerst genanntem sind Restschuldversicherung und Darlehen miteinander kombiniert. Ebenso gut kann es jedoch der Fall sein, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Verträge handelt.
Bei beiden Varianten besitzt der Versicherungsnehmer üblicherweise ein 30-tägiges Widerrufsrecht. Unabdingbar hierbei ist jedoch, dass der Widerruf in Schriftform erfolgt. Eine Begründung hierfür muss nicht angegeben werden.
Handelt es sich tatsächlich um einen verbundenen Vertrag, dann gilt der Widerruf jedoch nicht nur für die Restschuldversicherung, sondern ebenfalls für das Darlehen. Somit muss hier dann ebenfalls die oftmals bereits ausbezahlte Kreditsumme zurück bezahlt werden. Dementsprechend gilt es hier gut abzuwägen, ob in einem solchen Fall die Restschuldversicherung tatsächlich widerrufen wird.
Bei getrennten Verträgen kann dagegen die Versicherung widerrufen werden und das Darlehen bleibt weiterhin bestehen.
Kündigung
Nach Beendigung der Widerrufsfrist ist es dem Kreditnehmer oftmals möglich, das Darlehen zu kündigen.
Ist die Widerrufsfrist bereits abgelaufen und möchte sich der Versicherungsnehmer dennoch davon trennen, bleibt noch die Möglichkeit der Kündigung. Allerdings muss auch in einem solchen Fall zwischen getrennten und verbundenen Verträgen differenziert werden. Ebenso gilt es natürlich, die jeweiligen, vertraglichen Bedingungen zu beachten. Nur wenn hier festgehalten wurde, dass eine vorzeitige Kündigung möglich ist, kann diese auch tatsächlich durchgeführt werden.
Fehlt jedoch eine solche Klausel, also ist der Vertrag nicht kündbar, dann muss entweder der Vertrag bis zu einem regulären Laufzeitende bedient werden oder es wird ebenfalls das Darlehen gekündigt. In letzterem Fall muss jedoch die komplette Kreditsumme vollständig beglichen werden, was entweder durch etwaig vorhandenes Eigenkapital oder auch in Form einer Umschuldung durchgeführt werden kann.
Allerdings sollte der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung ebenfalls unbedingt die finanziellen Folgen beachten. Zwar werden hier die Versicherungsbeiträge gespart, jedoch verliert man ebenfalls einen nicht zu verachtenden Betrag. Der Hintergrund hierfür ist, dass die Versicherungsprämie oftmals als ein einmalig zu bezahlender Betrag angeführt wird, den die Banken mit den Raten verrechnen. Dazu kommt, dass die Summe gemeinhin nicht nur die jeweiligen Beiträge für die Restschuldversicherung, sondern ebenfalls die Kosten für die Verwaltung den Versicherungsabschluss sowie Provisionen integriert.
Im Rahmen einer Kündigung werden zwar die Beiträge anteilig verrechnet, bei den Gebühren erfolgt jedoch keine Rückerstattung. Aufgrund dessen kann es unter Umständen sinnvoller sein, die Restschuldversicherung weiterzuführen und somit keine Kündigung vorzunehmen.
Alternative: Umschuldung
Durch eine Umschuldung fällt, sozusagen, ebenfalls die Restschuldversicherung weg.
Sollte die Restschuldversicherung an den Darlehensvertrag gekoppelt sein, dann kann, wie bereits oben kurz erwähnt, durchaus in der Regel auch eine Umschuldung vorgenommen werden. Hier tilgt das neue Darlehen dann den alten Kredit, wodurch die bereits bestehende Restschuldversicherung nicht mehr benötigt wird, da sich eine solche Versicherung immer nur auf den jeweils verbundenen Kredit bezieht.
Allerdings sollte bei der Aufnahme des neuen Kredits darauf geachtet werden, dass, je nach Wunsch, dieser nicht an eine Restschuldversicherung gekoppelt ist oder das die Beiträge hierfür günstiger ausfallen.
Des Weiteren ist es ebenfalls ratsam, auf den Zinssatz des neuen Darlehens zu achten. Im Idealfall liegt dieser unter dem des alten Kredits.
Was gibt es sonst zu beachten?
Ein Widerruf sowie ebenfalls eine Kündigung der Restschuldversicherung wirkt sich bestenfalls nicht negativ auf das bestehende Darlehen aus. In der Regel kommt aber es oftmals entweder dazu, dass die Bank, aufgrund des Wegfalls der Sicherheit durch die Versicherung, die Darlehenszinsen anhebt, wodurch sich das Darlehen verteuert oder der Kredit aus demselben Grund von dem Kreditinstitut gekündigt.
Bei zuletzt genanntem ist ebenfalls die Rückzahlung der kompletten Darlehensschuld in einem Betrag fällig. Sollte das hierfür benötigte Eigenkapital jedoch nicht vorhanden sein, dann bietet sich eine Umschuldung an.
Fazit
Ein Widerruf der Restschuldversicherung ist somit gemeinhin möglich. Allerdings muss hierfür die gesetzte Frist eingehalten werden. Zudem gilt es zu beachten, ob es sich hierbei um einen separaten Vertrag handelt oder ob die Versicherung an ein Darlehen gekoppelt ist. Bei zuletzt genanntem wird dann ebenfalls der Kredit widerrufen, sodass die komplette Kreditsumme sofort zurück zu bezahlen ist.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist oftmals eine Kündigung der Versicherung möglich. Doch auch hier muss zwischen einzelnen und gekoppelten Verträgen differenziert werden. Zudem ist es, durch den Wegfall der Restschuldversicherung als Sicherheit in der Regel so, dass die Bank entweder die Zinsen erhöht oder das Darlehen kündigt. Ist kein oder nicht ausreichend Eigenkapital vorhanden, bietet sich hier eine Umschuldung an.
Diese kann ebenfalls eine gute Wahl sein, um bei gekoppelten Verträgen das alte Darlehen zu tilgen, wodurch die Restschuldversicherung als Folge „wegfällt“.