Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt das Finanzamt aus. Sie hat den Zweck, die Zahlung der Grunderwerbsteuer für eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück vonseiten des Käufers zu bestätigen.
Zwar wird die Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht als Voraussetzung für eine Umschreibung des Eigentums angesehen, jedoch sind sind die diversen Grundbuchämter generell dazu angewiesen, keine Eintragungen vorzunehmen, wenn noch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Dementsprechend kann keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden, wenn die Grunderwerbsteuer nicht bereits vorab beglichen wurde.
Inhalt
Kredit: Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wenn es sich um den Kauf einer Immobilie handelt, gehen die Kreditinstitute in der Regel so vor, dass sie erst dann die Zahlung des Kaufpreises durchführen, wenn die für den Kredit notwendigen Formalitäten vollständig erledigt sind. Dafür jedoch ist die Eintragung der Bank im Grundbuch notwendig. Das bedeutet, es muss eine Grundschuld-Eintragung folgen. Diese wiederum kann erst dann getätigt werden, wenn der angehende Immobilienbesitzer bereits als neuer Eigentümer in das Grundbuch aufgenommen wurde.
Generell kann man sagen, dass wenn der Kaufvorgang an sich protokolliert wurde, die Zahlung der Grunderwerbsteuer getätigt werden sollte. Allerdings gilt es hier zu beachten, dass auf bundesweiter Ebene keine einheitliche Regelung existiert, was die Höhe der Grunderwerbsteuer betrifft. Dementsprechend fällt diese je nach Bundesland unterschiedlich aus. Somit empfiehlt es sich, im Rahmen der Zahlung ebenfalls eine Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen.
Voraussetzungen
Eine Voraussetzung für die Erstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung ist beispielsweise, dass keine Steuer-Rückstände offen sind.
Innerhalb von Deutschland existiert im Hinblick auf die Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung keine gesetzlichen Vorgaben. Das bedeutet, dass man als Verbraucher dann einen Anspruch auf die Erklärung geltend machen kann, wenn man auf Grundlage des eigenen Verhaltens als „steuerlich zuverlässig eingestuft“ wurde.
Das bedeutet generell, dass wenn man seinen steuerlichen Verpflichtungen immer nachgekommen ist und zudem keine steuerlichen Rückständen vorhanden sind, ein Anspruch auf die vom Finanzamt auszustellende, steuerliche Unbedenklichkeitserklärung hat.
Kosten
Die Kosten für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung fallen in der Regel nicht sonderlich hoch aus.
Die Erstellung einer Unbedenklichkeitserklärung ist jedoch nicht kostenfrei. Dazu kommt, dass im Rahmen einer Antragstellung die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer mithilfe des dementsprechenden Kontoauszugs oder auch eines Überweisungsbelegs nachgewiesen werden muss. Bei Abholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist es zudem unabdingbar, den eigenen Personalausweis vorzulegen, denn nur so ist eine eindeutige Identifizierung möglich. Es ist jedoch auch machbar, eine weitere Person damit zu beauftragen, die Bescheinigung abzuholen. Allerdings ist es hierfür notwendig, der betreffenden Person hierfür eine Vollmacht auszustellen.
Die Kosten für die Erstellung der Erklärung variieren zwar, jedoch muss in der Regel ein Betrag von etwa bis zu 15 Euro beglichen werden.
Der Kauf der Wohnung oder des Hauses führt hierzulande normalerweise ein Notar durch. So kommt es dann auch, dass dieser zumeist ebenfalls die Antragstellung beim Finanzamt, zur Ausstellung der Bescheinigung übernimmt.
Im Übrigen ist es möglich, die Kosten für die Unbedenklichkeitsbescheinigung als herkömmliche Kaufnebenkosten einer Immobilie zu verbuchen.
Bescheinigungserstellung in Bezug auf steuerpflichtige Vorgänge
Ist es der Fall, dass die Grunderwerbsteuer entweder sichergestellt, gestundet oder auch gezahlt wurde, dann wird die Grunderwerbsteuerstelle dazu übergehen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen.
Diese dient dazu, um zu verdeutlichen, dass gegen den angehenden Immobilieneigentümer keine steuerrechtlichen Bedenken vorhanden sind. So ist es ihm möglich, sich im Grundbuch als der neue Eigentümer der betreffenden Immobilie eintragen zu lassen.
Es existiert jedoch auch eine Ausnahme: wurde ein bestimmter Vorgang daraufhin getestet, ob eine Steuerfreiheit besteht, dann ist es dem Finanzamt möglich, die Bescheinigung auszustellen. So kann in bestimmten Fällen auch ohne eine Vorlage der Bescheinigung eine Grundbuch-Eintragung erfolgen, die rechtsmäßig ist.
Pflichten
Die diesbezüglichen Pflichten sind im Grunderwerbssteuergesetz nachzulesen.
Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass eine solche Bescheinigung dann notwendig wird, wenn man eine Immobilie kaufen, eine Erbschaft antreten oder auch eine Gaststättenkonzession beantragen möchte.
Hier gilt es jedoch auch, einige rechtliche Pflichten zu wahren. Diese sind im Grunderwerbssteuergesetz verankert. Dazu gehört etwa, dass der betreffende, beurkundende Notar seinerseits dazu verpflichtet ist, nicht nur den beurkundeten Kaufvertrag, sondern ebenfalls eine Anzeige bezüglich des rechtlichen Vorgans bei der Grunderwerbsteuerstelle einzureichen. Hierbei ist es wichtig, darauf zu achten, dass dies mit einem amtlichen Vordruck binnen zwei Wochen, nachdem die Beurkundung des Rechtsvorgangs durchgeführt wurde, geschieht. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Veräußerungsanzeige.
Die Anzeigenpflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn der Vorgang selbst steuerfrei ist/nicht der Grunderwerbssteuer unterlegen ist. Wie bereits oben erwähnt, muss hier jedoch daran gedacht werden, dass die Zahlung der Grunderwerbsteuer diesbezüglich keine Voraussetzung darstellt, um die Umschreibung des Eigentums durchzuführen. Allerdings ist es den Grundbuchämtern nicht erlaubt, eine Eintragung vorzunehmen, ohne das hierfür eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. So kann ohne die vorherige Zahlung der betreffenden Grunderwerbsteuer keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden.
Ausstellung der Bescheinigung
Wird die Bescheinigung zeitnah benötigt, bieten sich zwei verschiedene Optionen an.
Wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung recht schnell benötigt, ist es möglich, sich zwischen zwei Varianten zu entscheiden. So ist es zum Beispiel machbar, die Bestätigung, dass die Grundsteuer bereits beglichen wurde, direkt beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Alternativ hierzu bietet es sich an, die betreffende Zahlungsbestätigung gleich beim Grundbuchamt vorzulegen. Dementsprechend erfolgt die Erstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt sehr zeitnah.
Achtung: Hier gilt es zu bedenken, dass die Übermittlung der Bescheinigung durch das jeweilige Finanzamt nicht auf elektronischem Wege erfolgen darf. Diese ist schriftlich festzuhalten und muss auf dem Postweg versendet werden.
Informationen zur Unbedenklichkeitsbescheinigung
Weitere Informationen bezüglich der Bescheinigung sowie dem jeweiligen Vorgang, sind bei den dementsprechenden, öffentlichen Stellen sowie beim Notar erhältlich.
Bei Fragen rund um die Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Ausstellung, bietet es sich an, als erste Anlaufstelle die jeweiligen, betreffenden, öffentlichen Stellen aufzusuchen. Dort wird man in der Regel nicht nur kostenfrei, sondern ebenfalls sehr umfassend informiert. Auf diese Weise ist es zum Beispiel auch machbar, sich vor etwaigen Verzögerungen oder gar rechtlichen Schwierigkeiten beim Immobilienkauf zu schützen.
Bei spezielleren Fragen ist dagegen empfehlenswert, direkt bei dem betreffenden Notar Erkundigungen einzuholen. Denn diese ist zum einen bereits mit der Beurkundung an sich betraut und zum anderen ist es dem Notar ebenfalls möglich, dem angehenden Hausbesitzer in Bezug auf die Antragstellung weiterzuhelfen. Die Mitarbeiter des Notariats sowie der Nota selbst stehen Ratsuchenden hier in der Regel immer gerne zur Seite und helfen dementsprechend auch weiter. So erhält man direkt, sozusagen aus „erster Quelle“ die benötigten Informationen und kann getrost davon ausgehen, dass diese auch wirklich stimmen.