Nachbürgschaften spielen im Bereich des Kreditwesens eine gewichtige Rolle. Doch wann genau ist eine solche Bürgschaft notwendig beziehungsweise wann bietet sie sich an? Oder ist es sogar möglich, komplett darauf zu verzichten?
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Nachbürgschaft
Eine Nachbürgschaft spielt bei der Vergabe eines Kredits, vor allem wenn es um hohe Darlehenssummen geht, eine gewichtige Rolle.
Bei einer Nachbürgschaft handelt es sich um eine ganz besondere Bürgschaftsform, die innerhalb des Kreditgeschäfts Verwendung findet. Sollte es der Fall sein, dass ein Kreditnehmer über keine ausreichende Bonität verfügt und/oder das dessen Einkommen zu gering ausfällt, um das gewünschte Darlehen zu erhalten, dann kann die Bank unter Umständen auf das Hinzuziehen eines Bürgen bestehen. Ansonsten ist hier zumeist keine Kreditvergabe möglich.
Der Bürge kommt jedoch nicht sofort zum Einsatz: Bezahlt der eigentliche Kreditnehmer wie vorgesehen seine Raten, dann ist alles in bester Ordnung und der Bürge wird von der Bank nicht behelligt. Kommt der Darlehensnehmer seinen Kreditverpflichtungen jedoch irgendwann einmal nicht mehr nach, wendet sich die Bank direkt an den Bürgen. Dieser ist dann dazu verpflichtet, für die komplette, restliche Darlehenssumme aufzukommen.
Allerdings ist es bei der Vergabe von sehr hohen Darlehenssummen durchaus möglich, dass die Bürgschaft einer einzelnen Person nicht ausreicht, sodass mehrere Bürgen benötigt werden.
Geringeres Risiko für die Bank
Eine Nachbürgschaft minimiert für die Kreditinstitute das Risiko der Kreditvergabe.
Nachbürgschaften kommen jedoch nur dann zum Einsatz, wenn der eigentliche Bürge, der gemeinhin auch als Vorbürge bezeichnet wird, nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen des Kreditnehmers zu erfüllen. So bildet sich hier, bildlich gesprochen, eine „Zahlungskette“. Das bedeutet, dass bei einem Ausfall des Vorbürgen die Bank eben auf den jeweiligen Nachbürgen zukommt und von ihm die Bezahlung der ausstehenden Raten fordert.
Achtung: Die Nachbürgschaft ist jedoch nicht nur auf eine einzige Person begrenzt. Neben dem Vorbürgen ist es somit durchaus möglich, eine unbegrenzte Anzahl an Nachbürgen einzusetzen. Allerdings muss dies im Kreditvertrag fest verankert werden.
Die Nachbürgen müssen ihren vertraglichen Verpflichtungen jedoch immer erst dann nachkommen, wenn der jeweils benannte Vorbürge ausfällt und die Darlehenssumme dementsprechend nicht begleichen kann.
Innerhalb der deutschen Gesetzgebung existieren zwar keine genauen Regelungen in Bezug auf die Nachbürgschaft, allerdings sind die grundlegenden Bürgschaftsregelungen, unter §§ 765 ff. BGB, gültig. Die Nachbürgschaften als solche werden jedoch vom Gesetzgeber anerkannt.
Da bei einer Nachbürgschaft somit mehrere Bürgen vorhanden sind, mindert sich für die Bank das Risiko der Darlehensvergabe deutlich. Dementsprechend ist es für einen Kreditnehmer, der einen Vorbürgen sowie einen oder auch mehrere solvente Nachbürgen vorweisen kann, oftmals deutlich einfacher, zu dem gewünschten Darlehen zu gelangen.
Wer darf Bürgen?
Üblicherweise ist es jeder volljährigen Person, die die diversen Voraussetzungen der Banken erfüllt, möglich, als Bürge aufzutreten.
Prinzipiell ist es jeder Person, die bereits volljährig ist, möglich, als Bürge aufzutreten. Minderjährige kommen hierfür jedoch nicht infrage.
Allerdings müssen die Bürgen üblicherweise ihrerseits die verschiedenen Voraussetzungen der Banken erfüllen. Diese können allerdings, je nach Kreditinstitut, variieren. Im Allgemeinen verlangen die Banken von den Bürgen jedoch ein sicheres, festes Einkommen sowie eine gute Bonität beziehungsweise eine positive Schufa-Auskunft. Des Weiteren ist es zumeist ebenfalls üblich, dass ein hoher Wert auf ein deutsches Bankkonto sowie einen deutschen Wohnsitz Wert gelegt wird.
Als Bürge bieten sich beispielsweise enge sowie weitere Verwandte aber auch gute Bekannte oder Freunde an. Es empfiehlt sich jedoch, vorab gut zu überlegen, wenn man um eine Bürgschaft bietet. Schließlich handelt es sich hierbei um Geldangelegenheiten, die in den meisten Fällen sehr sensibel gehandhabt werden. Dementsprechend sollte hier bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis herrschen.
Dazu kommt, dass es durchaus möglich ist, dass der Kreditnehmer unter Umständen ein gewisses „Abhängigkeitsgefühl“ in Bezug auf die Bürgen entwickelt. Eventuell kann es sogar auch vorkommen, dass, beispielsweise bei einer Streitigkeit, plötzlich der Vorwurf aufkommt, dass man ohne die Bürgen wahrscheinlich überhaupt keinen Kredit erhalten hätte. Solche und ähnliche Situationen sorgen dann oftmals dafür, dass das ursprünglich gute Verhältnis leidet und vielleicht sogar zerbricht. Dementsprechend empfiehlt es sich, bevor der gewünschte Kredit aufgenommen wird, auch hierüber gut nachzudenken sowie die Vor- und Nachteile, die die Nachbürgschaft mit sich bringt, gut zu überdenken.
Nachbürgschaft nicht mit Rückbürgschaft verwechseln
Auch wenn sich die Bezeichnungen ähneln: Eine Nachbürgschaft differenziert sich deutlich von einer Rückbürgschaft.
Eine Nachbürgschaft ist somit „lediglich“ eine Absicherung für die kreditgebende Bank, die nur dann auf die Nachbürgen zukommt, wenn zunächst der eigentliche Darlehensnehmer und anschließend der Vorbürge ausfällt.
Bei einer Rückbürgschaft verhält es sich dagegen anders: Wurde vertraglich diese Form der Bürgschaft festgehalten, dann sichert sich hier der Bürgen gegen einen etwaigen Zahlungsausfall des Darlehensnehmer ab.
Im Allgemeinen vergeben vor allem die verschiedensten, staatlichen Institutionen Rückbürgschaften. Sollte es sich so verhalten, dass ein Bürge, aufgrund des Zahlungsausfall des Kreditnehmers, die Begleichung der restlichen Darlehenssumme übernehmen muss, dann erwirbt er wiederum einen gewissen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kreditnehmer. Stellt sich jedoch heraus, dass der Darlehensnehmer nicht mehr zahlungsfähig ist, dann ist es üblicherweise so, dass der Bürge einen Verlust des von eingesetzten Kapitals verzeichnet.
Doch genau hier kommt dann die Rückbürgschaft zum Tragen: Dank dieser speziellen Bürgschaftsart ist es dem Bürgen möglich, dennoch seine eingesetzten Gelder zurück zu erhalten.
Eine Rückbürgschaft kommt jedoch hauptsächlich bei solchen Darlehen zustanden, bei denen von den Banken sehr hohe Darlehensbeträge vergeben werden. Oftmals verhält es sich hier sogar so, dass die Kreditinstitute andernfalls die Vergabe des Kredits verweigern würden.
Fazit
Bei einer Nachbürgschaft handelt es sich somit nicht um eine einfache Bürgschaft. Sollte es dem Kreditnehmer eines Tages nicht mehr möglich sein, die monatlichen Darlehensraten an die Bank zu bezahlen, dann tritt die Bank zunächst einmal auf den sogenannten Vorbürgen zu. Dieser hat sich, im Rahmen seiner Bürgschaft, dazu verpflichtet, bei einem etwaigen Zahlungsausfall des Kreditnehmers die restliche Darlehenssumme zu begleichen.
Ist es jedoch auch für den Vorbürgen nicht machbar, die Zahlungen zu leisten, kommt der Nachbürge ins Spiel: Anstelle des Vorbürgens muss nun die betreffende Person vollumfänglich für die ausstehenden Kreditverpflichtungen aufkommen.
Es bleibt jedoch dem Kreditnehmer überlassen, wie viele Nachbürgen er angibt. Somit muss es sich hierbei nicht um eine einzige Person handeln; es können durchaus mehrere Nachbürgen eingesetzt werden. Handelt es sich um eine hohe Darlehenssumme kann es sogar durchaus der Fall sein, dass die Bank mehrere Nachbürgen verlangt und andernfalls keine Kredit vergibt.
Die Nachbürgschaft ist jedoch keinesfalls mit der Rückbürgschaft zu verwechseln, denn hier sichert sich der Bürge seinerseits gegen den Zahlungsausfall des eigentlichen Kreditnehmers ab.