Der Begriff „Bürgschaft“ ist zwar den meisten Menschen geläufig, doch was es mit einer Vorbürgschaft auf sich hat, ist nicht jedem bekannt.
Inhalt
Vorbürgschaft
Ein Vorbürge wird lediglich dann zur Zahlung hingezogen, wenn der eigentliche Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Von einem Vorbürgen wird üblicherweise erst dann gesprochen, wenn auch Nachbürgen vorhanden sind. Das bedeutet, dass bei einer herkömmlichen Bürgschaft, bei der lediglich ein einziger Bürge vorhanden ist, die Bezeichnung nicht verwendet wird.
Vor- und Nachbürgschaften kommen in der Regel lediglich bei der Beantragung von sehr hohen Kreditsummen zustande.
Wünscht die Bank das Hinzuziehen eines Bürgen, dann liegt der Grund hierfür oftmals in einer schlechteren Bonität und/oder einem zu geringen Einkommen des Antragstellers. Das bedeutet, dass es ohne das Hinzuziehen des Bürgen nicht möglich ist, das benötigte Darlehen zu erhalten. Handelt es sich dabei um eine sehr hohe Kreditsumme, dann setzt die Bank den Einsatz mehrerer Bürgen voraus: dem Vorbürgen sowie einem oder mehrerer Nachbürgen.
Sollte es irgendwann einmal der Fall sein, dass der Kreditnehmer seinen Darlehensverpflichtungen nicht mehr nachkommt und die monatlichen Kreditraten nicht mehr bezahlt, dann wendet sich die Bank an den Vorbürgen. Der Vorbürge ist seinerseits dazu verpflichtet, für die komplette, noch offenstehende Darlehenssumme aufzukommen.
Verhält es sich jedoch so, dass der eigentliche Kreditnehmer seine Monatsraten kontinuierlich begleicht, dann kommt der Vorbürge niemals zum Einsatz. Er ist somit lediglich eine Absicherung für die Bank, auf die das Kreditinstitut lediglich im „Notfall“ zurückgreift. Auf diese Weise verringert sich das Risiko für die Bank, die das Darlehen vergibt.
Nachbürge
Ist es dem Vorbürgen nicht möglich, die offenstehende Kreditschuld zu begleichen, tritt die Bank auf den Nachbürgen zu.
Wird ein Vorbürge bestellt, existieren üblicherweise ebenfalls Nachbürgen. Während lediglich ein Vorbürge benannt werden kann, ist es dagegen ohne Weiteres möglich, bei Bedarf mehrere Nachbürgen zu benennen.
Sollte es sich, wider Erwarten, so verhalten, dass nicht nur der eigentliche Darlehensnehmer, sondern ebenfalls der Vorbürge nicht mehr dazu in der Lage ist, die offenstehende Kreditsumme zu begleichen, dann kommt die Bank auf den Nachbürgen zu. Auf diese Weise entsteht eine regelrechte „Reihe“ von Personen, die gegebenenfalls zur Zahlung der Darlehensschuld herangezogen werden kann. Für die Banken gilt: Umso mehr Bürgen vorhanden sind, desto besser ist es, da somit der Kreditbetrag noch stärker abgesichert ist.
Es ist jedoch beispielsweise nicht vorgesehen, dass bei einem etwaigen Zahlungsausfall des Darlehensnehmer der Vorbürge übergangen und sofort auf den Nachbürgen zugegriffen wird. Üblicherweise muss die Bank zunächst immer auf den Vorbürgen zutreten. Erst wenn feststeht, dass dieser ebenfalls nicht in der Lage dazu ist, die restliche, noch offenstehende Darlehensschuld zu begleichen, erfolgt die „Inanspruchnahme“ des Nachbürgen.
Vorbürge: welche Personen kommen infrage?
Solvente Personen, die die Voraussetzungen der Banken erfüllen und die Volljährigkeit bereits erreicht haben, werden üblicherweise als Vorbürge zugelassen.
Generell ist es allen Personen, die über 18 Jahre alt sind, erlaubt, eine Vorbürgschaft zu übernehmen. Allerdings werden die Banken nicht unbedingt jede Person als Vorbürgen zulassen. So ist es üblicherweise der Fall, dass die Kreditinstitute nicht nur an den eigentlichen Kreditnehmer, sondern ebenfalls an den Vorbürgen, gewisse Voraussetzungen stellen.
Dazu gehört zum Beispiel eine positive Auskunft der Schufa sowie ebenfalls eine gute Bonität. Des Weiteren achten die Banken gemeinhin auf ein sicheres, regelmäßiges Einkommen, das eine bestimmte Höhe aufweist. Dazu kommt, dass üblicherweise ebenfalls ein deutsches Girokonto sowie ein fester Wohnsitz innerhalb von Deutschland vorhanden ist.
Als Bürge bietet sich zum Beispiel ein solventes Familienmitglied oder auch gute Bekannte oder Freunde an. Allerdings ist es ratsam, sich vorab gut zu überlegen, welche Person um eine Vorbürgschaft gebeten wird. So muss diese nicht nur die verschiedenen Voraussetzungen der Kreditinstitute erfüllen und zugleich willens sein, die Vorbürgschaft zu übernehmen, sondern es sollte ebenfalls ein stabiles Verhältnis vorhanden sein. Immerhin geschieht es oftmals, dass sich aufgrund von Geldangelegenheiten Familienmitglieder entzweien oder Freundschaften zerbrechen. Auch dieser Gesichtspunkt sollte bei einer Bürgschaft nicht in Vergessenheit geraten.
Alternative
Antragsteller, die ohne Vor- und Nachbürgen auskommen möchten, haben es, bei einer dementsprechend hohen Kreditsumme, zumeist recht schwer.
Eine Alternative zu einer Vorbürgschaft und somit auch zu einer oder mehreren Nachbürgschaften zu finden, dürfte gemeinhin schwierig sein. Immerhin geht es hier in der Regel um sehr hohe Darlehenssummen. Wer keine derartige Person einsetzen kann oder möchte, der muss sich nach einer anderen Art von Absicherung umsehen. Hier kommt es dann auf den Wert der jeweiligen Sicherheiten an, ob die Bank ohne Vor- und Nachbürgen einen Kredit vergibt. Das ist jedoch natürlich nur dann möglich, wenn der Darlehensnehmer seinerseits die verschiedenen Darlehensvoraussetzungen erfüllt. Zu den möglichen Sicherheiten gehört zum Beispiel eine bereits abbezahlte Immobilie sowie diverse Wertanlagen.
Eventuell ist es aber auch machbar, eine niedrigere Kreditsumme zu beantragen, sodass unter Umständen überhaupt kein Vor- und Nachbürge benötigt wird.
Oder es wird eine solche Darlehenssumme ausgewählt, bei der ein einziger Bürge ausreicht.
Zudem sollte berücksichtigt werden, dass die Vergabe oder Ablehnung eines Kredits je nach Bank differenzieren kann. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Kreditinstitut das gewünschte Darlehen ablehnt, während eine andere Bank zustimmt. Aufgrund dessen ist es generell ratsam, sich bei verschiedenen Kreditinstituten zu erkundigen.
Fazit
Ein Vorbürge tritt immer dann auf, wenn ebenfalls Nachbürgen vorhanden sind. Üblicherweise geht es hier um die Vergabe von sehr hohen Darlehenssummen, die durch das Vorhandensein der diversen Bürgen gut abgesichert werden soll. Auf diese Weise verringert sich das Risiko, dass die Bank bei einer Darlehensvergabe eingeht.
Dabei existiert jedoch immer nur ein einziger Vorbürge, während es dagegen möglich ist, einen oder auch mehrere Nachbürgen zu benennen.
Ist für die Kreditvergabe jedoch lediglich ein einziger Bürge vonnöten, dann wird gemeinhin von einer „Bürgschaft“ und nicht von einer „Vorbürgschaft“ gesprochen, da in einem solchen Fall keine weiteren Bürgen vorhanden sind.
Als Vorbürge auftreten kann im Grunde genommen jede Person, die bereits die Volljährigkeit erreicht hat; sofern diese die verschiedenen Voraussetzungen, die die Banken verlangen, erfüllt.
Allerdings empfiehlt es sich, sich vorab gut zu überlegen, welche Person als Vorbürge, und im Übrigen auch als Nachbürge, eingesetzt wird. So muss diese nicht nur die verschiedenen Voraussetzungen der Bank erfüllen, sondern der Kreditnehmer sollte ebenfalls ein gutes Verhältnis zu dem Bürge besitzen. Schließlich sollte auch vermieden werden, dass es aufgrund der Bürgschaft zu etwaigen Streitigkeiten oder gar Zerwürfnissen kommt.