Bei der Aufnahme eines Kredits kann es sein, dass die Bank eine zusätzliche Sicherheit in Form eines Bürgen verlangt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Kreditnehmer selbst beispielsweise über keine gute Bonität verfügt oder keine Sicherheiten vorhanden sind. Allerdings sollte man sich eine Bürgschaft gut überlegen, denn hiermit wird eine nicht zu verachtende Verpflichtung eingegangen.
Inhalt
Was ist eine Bürgschaft?
Die Bürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch genau definiert. Ist der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, steht der Bürge hier vollumfänglich dafür ein.
Begriff und Hintergrund der Bürgschaft ist in § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches genau definiert. Hierbei handelt es sich um einen aus rechtlicher Sicht bindenden Kontrakt, der eine einseitige Verpflichtung enthält. Inhalt des Vertrags ist, dass sich der Bürge gegenüber der Bank oder einem anderen Gläubigen verpflichtet, für bestehende, zukünftige oder auch bedingte Verbindlichkeiten des betreffenden Schuldners einzustehen und mit seinem persönlichen, kompletten Vermögen dafür haftet.
Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit, da die Bank beziehungsweise der Begünstigte, einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen sowie ebenfalls gegen den Schuldner erhält. Eine Bürgschaft ist generell einseitig verpflichtend, da hier nur der Bürge die komplette vertragliche Verpflichtung eingeht, gegebenenfalls die Schulden des Kreditnehmers/des Schuldners zu begleichen.
Ab wann wirkt eine Bürgschaft?
Die Bürgschaft beginnt, sobald hierüber eine schriftliche Erklärung stattgefunden hat.
Eine Bürgschaft beginnt immer erst zu dem Zeitpunkt, an dem sie schriftlich erklärt wurde. Gültig ist sie jedoch nur in Schriftform; in elektronischer Form ist sie ungültig. Es existiert jedoch eine Ausnahme: die sogenannte „nicht-schriftlich festgehaltene Bürgschaft“. Diese wird wirksam, sobald der Bürge damit anfängt, die ausstehenden Schulden des Hauptschuldners zu übernehmen beziehungsweise diese zu begleichen. Dabei gilt, dass die Bürgschaft selbst sogar ohne eine vom Hauptschuldner ausgehende direkte Mitwirkung wirksam werden kann.
Was ist der Zweck einer Bürgschaft?
Der Bürge dient als zusätzliche Sicherheit für die Bank. Fällt der Kreditnehmer/Schuldner aus, steht der Bürge für die Schuld ein.
Ein Bürge ist für den Gläubigen eine zusätzliche Sicherheit, denn dieser übernimmt bei einem Ausfall des Schuldners die ausstehenden Beträge. Bürgschaften sind jedoch nicht nur im Bankgewerbe gang und gäbe: So ist es beispielsweise auch machbar, dass ein Vermieter einen Bürgen verlangt, wenn er befürchtet, dass der angehende Mieter nicht oder nicht dauerhaft in der Lage ist, die Miete konstant zu bezahlen.
Für den Schuldner ist ein Bürge oftmals eine große Hilfe, denn auf diese Weise gelangt dieser doch noch an den gewünschten Kredit, die Miet-Wohnung oder Ähnliches. Bei einer Kredit-Beantragung ohne eine dementsprechende Bonität und/oder fehlenden Sicherheiten ist ein Bürge zumeist die letzte Möglichkeit, das Darlehen zu erhalten.
Eine Bürgschaft übernehmen
Bei einer Bürgschaft wird vollumfänglich gehaftet. Sie bleibt selbst bei Scheidung und Tod bestehen und beträgt sich bei Letzterem auf die Erben.
Wer eine Bürgschaft übernimmt, sollte sich dies vorab gut überlegen. Hiermit erklärt sich der Bürge einverstanden, dass er anstelle des Darlehensnehmers die komplette Raten-Rückzahlung übernimmt, wenn dieser ausfällt. Das bedeutet, dass der Bürge vollständig für die jeweils betreffende Schuld einsteht und zwar mit seinem Einkommen und dem vorhandenen Vermögen. Selbst eine Lohnpfändung ist hier, bei Zahlungsausfall, möglich.
Wichtig: Eine Bürgschaft bleibt selbst bei einer Scheidung bestehen. Zudem verfällt eine Bürgschaft nicht durch den Tod des Bürgen: da sie vererbbar ist, überträgt sie sich auf den Erben.
Wann erlischt eine Bürgschaft?
Eine Bürgschaft besteht generell so lange bestehen, bis die Schuld komplett beglichen ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Bürgschaft erlischt, wie etwa, wenn der Gläubiger auf sein Recht verzichtet.
Generell besteht eine Bürgschaft immer so lange, bis die Schuld bei der Bank beziehungsweise dem Gläubiger vollständig abbezahlt ist. Es existieren jedoch auch Ausnahmen, bei denen eine Bürgschaft erlischt:
- Das ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger von selbst auf sein Recht verzichtet.
- Oder es übernimmt eine weitere Person, also nicht der ursprüngliche Bürge, die Schuld.
- Sollte der Kreditnehmer/Hauptschuldner sterben, wird der Bürge dadurch selbst zum Hauptschuldner.
- Wenn die Bürgschaft lediglich für einen genau definierten, bestimmten und vertraglich festgehaltenen Zeitraum übernommen wurde.
- Durch eine Kündigung der Bürgschaft: da vertraglich das Recht hierzu eingeräumt wurde, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine deutlich schlechtere Vermögenslage des Hauptschuldners handeln.
Wer darf Bürgen?
Gesetzlich ist jede Person, die volljährig ist, als Bürge einsetzbar. Gläubiger, wie etwa Banken, verlangen jedoch die Erfüllung einiger Voraussetzungen, wie etwa eine gute Bonität.
Aus rein gesetzlicher Sicht darf jede Person Bürgen, die die Volljährigkeit erreicht hat. In der Praxis ist das jedoch nicht ganz so einfach: So fordern Banken in der Regel unter anderem ein regelmäßiges, sicheres Einkommen sowie eine gute Bonität und eine positive Schufa-Auskunft.
Außerdem ist es oftmals schwierig, die eigenen Kinder oder den Ehepartner als Bürgen zu nennen. Der Hintergrund hierfür ist recht simpel: so ist es möglich, dass die Bürgschaft in einem solchen Fall, durch die emotionale Verbundenheit, als sittenwidrig und dadurch als nichtig angesehen wird. Somit bieten sich hier zum Beispiel eher Freunde oder Bekannte als Bürgen an.
Alternativen
Eine gute Alternative zu einer Bürgschaft ist ein zweiter Kreditnehmer.
Zu einer Bürgschaft existieren jedoch auch lohnenswerte Alternativen. Dazu gehört zum Beispiel die Möglichkeit, bei einer Darlehens-Beantragung einen zweiten Kreditnehmer dazuzunehmen. Hier ist es dann vollkommen irrelevant, ob es sich um den Ehepartner oder die Kinder handelt, denn mit wem zusammen ein Darlehen aufgenommen wird, bleibt dem Kreditnehmer überlassen. Außerdem ist eine solche Vorgehensweise in der Regel kostengünstiger als eine Bürgschaft: sind zwei Kreditnehmer vorhanden, setzen die meisten Banken einen niedrigeren Zinssatz an. Das gilt vor allem dann, wenn der zweite Darlehensnehmer eine sehr gute Bonität besitzt.
Jedoch sollte hier beachtet werden, dass die betreffende Person im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des ersten Kreditnehmers sofort vollständig für die komplette Darlehens-Summe haftet.
Fazit
Eine Bürgschaft möchte gut überlegt sein, da hier mit dem kompletten Vermögen gehaftet wird. Als Alternative bietet sich ein zweiter Kreditnehmer an.
Wer eine Bürgschaft eingeht, sollte sich dies, aufgrund der damit einhergehenden Verpflichtungen, gut überlegen. Ist man sich nicht sicher, ist es zum Beispiel auch möglich, sich hier vorab Rat bei einem Anwalt zu holen. Generell gilt, dass der Bürge im Falle eines Zahlungsausfalls des Kreditnehmers, beziehungsweise des Schuldners, in vollem Umfang mit seinem Einkommen und Vermögen für die offenen Verbindlichkeiten haftet. Gegebenenfalls ist hier sogar eine Lohnpfändung rechtlich möglich.
Als Alternative zu einem Bürgen bietet sich ein zweiter Kreditnehmer an. Ist es dem ersten Darlehensnehmer nicht machbar, die monatlich vereinbarten Raten zu bezahlen, hält sich die Bank sofort an die betreffende Person. Durch einen zweiten Kreditnehmer wird das Darlehen oftmals günstiger, da die Bank in diesem Fall normalerweise den Zinssatz senkt.