Die Antwort auf die Frage, ob man eine Bürgschaft aufnehmen möchte, sollte gut überlegt sein. So geht der Bürge hier einige Pflichten ein, über die man sich am besten vorab gut informiert.
Inhalt
Bürgschaft
Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Personalsicherheit, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.
Die Bürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, §765, geregelt. Aufgrund dessen wird diese oftmals auch als „BGB-Bürgschaft“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich schlichtweg um einen Vertrag, in dem sich der betreffende Bürge gegenüber der Bank oder auch einem anderen Gläubiger, verpflichtet für die jeweilige Schuld aufzukommen. Hier ist jedoch nicht nur die Bürgschaft im Kreditwesen, also bei Abschluss eines Darlehens gemeint, sondern es werden sämtliche aktuelle, zukünftige sowie ebenfalls bedingte Verbindlichkeiten darunter verstanden. Der Bürge haftet hierbei mit seinem vollständigen, eigenen Vermögen.
Die Bürgschaft ist eine sogenannte Personalsicherheit. So erhält der jeweils Begünstigte hier einen „schuldrechtlichen Anspruch“ und zwar nicht nur gegen den Schuldner, sondern ebenfalls gegen den Bürgen.
Zudem ist eine Bürgschaft immer einseitig verpflichtend. Der Hintergrund hierfür ist, dass eben lediglich eine Person, nämlich der Bürge, die im Vertrag geregelte Verpflichtung eingeht, im „Fall des Falles“ die betreffenden Schulden des eigentlichen Schuldners zu bezahlen. Weder der Gläubiger, noch die Bank beziehungsweise der betreffende Hauptschuldner, sind dazu verpflichtet, dem Kontrakt separat zuzustimmen.
Wirksamkeit
Wichtig hierbei ist, dass eine Bürgschaft erst dann wirksam wird, wenn diese in Schriftform erklärt wurde.
Allerdings besteht hier eine Ausnahme: So ist es zum Beispiel auch möglich, dass ein Bürge die Schulden des eigentlichen Schuldners übernimmt, obwohl hier keine schriftlich festgehaltene Bürgschaft existiert. Dabei verhält es sich sogar so, dass eine Bürgschaft selbst dann möglich ist, wenn diese ohne eine direkte Mitwirkung vonseiten des Hauptschuldners zustande kommt.
Was beachten?
Eine Bürgschaft ist keine Kleinigkeit: Bevor der Bürge den Vertrag unterschreibt, sollte er sich der Konsequenzen bewusst sein.
Bevor eine Bürgschaft übernommen wird, sollte der angehende Bürge jedoch einiges beachten und bedenken. Es ist auf jeden Fall unbedingt davon abzusehen, eine Bürgschaft einfach aus einem Gefallen heraus zu übernehmen und dabei nicht an die Risiken zu denken, die man selbst eingeht.
So muss sich der Bürge hier darüber im Klaren sein, dass er, sollte der eigentliche Kreditnehmer nicht mehr dazu in der Lage sein, die komplette Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme übernehmen muss. Das bedeutet ebenfalls, dass der Bürge hier nicht nur mit seinem Einkommen, sondern mit seinem vollständigen Vermögen haftet. Dies kann unter Umständen bis zu einer Lohnpfändung führen.
Des Weiteren sollte der Bürge beachten, dass es ihm nicht möglich ist, ohne bereits vorab im Darlehensvertrag festgehaltene Gründe von dem Kontrakt zurückzutreten.
Was oftmals nicht bedacht wird, ist außerdem, dass selbst im Falle einer Scheidung, die Bürgschaft weiterhin bestehen bleibt. Die Scheidung wirkt sich somit auf keinster Weise auf die Bürgschaft aus.
Zudem sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst beim Tod des Bürgen die Bürgschaft an sich nicht erlischt: diese wird auf die Erben übertragen. Diese Tatsache ist nicht jedem bekannt, sollte jedoch unbedingt ebenfalls bedacht werden.
Hiermit wird deutlich, dass die Aufnahme einer Bürgschaft keine Kleinigkeit ist, sondern weitreichende Folgen haben kann, die unbedingt zu beachten sind.
Bürge als Sicherheit bei einem Darlehen
Durch einen solventen Bürgen ist es oftmals selbst dann noch möglich, einen Kredit zu erhalten, wenn das eigentliche Darlehensgesuch abgelehnt wird.
Im Finanzbereich kommt der Bürgschaft eine wichtige Rolle zu: Hier kommt ein Bürge dann zum Einsatz, wenn durch ihn eine Kreditaufnahme abgesichert werden soll.
Dies ist zumeist dann der Fall, wenn der eigentliche Kreditnehmer eine schlechte oder zumindest nicht ausreichende Bonität besitzt beziehungsweise wenn negative Schufa-Einträge vorliegen. Ein Bürge kommt aber auch dann zum Einsatz, wenn das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers zu gering ausfällt.
Unabdingbar hierbei ist jedoch, dass der Bürge die diversen Voraussetzungen der Banken erfüllt. Dazu gehört neben einer guten Bonität ebenfalls eine positive Auskunft der Schufa und ein sicheres, festes Einkommen in einer bestimmten Höhe. Aber auch auf ein deutsches Girokonto sowie einen deutschen Wohnsitz wird hier gemeinhin geachtet. Des Weiteren ist es unabdingbar, dass der Bürge bereits volljährig ist.
Im Allgemeinen ist es sonst jeder Person möglich, als Bürge aufzutreten. Dementsprechend können beispielsweise die Eltern oder auch gute Freunde als Bürge eingesetzt werden. Generell ist es zwar ebenfalls machbar, die eigenen Kinder oder den Ehepartner um eine Bürgschaft zu bitten, allerdings ist es möglich, dass die Banken dies unter Umständen als sittenwidrig und damit als nichtig einstufen. Der Grund dafür ist, dass hier eine gewisse emotionale Verbundenheit besteht.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Als angehender Bürge sollte außerdem bedacht werden, dass unterschiedliche Bürgschaftsarten existieren.
Bei einer herkömmlichen Bürgschaft verhält es sich so, dass die Bank erst dann auf den Bürgen zutritt, wenn der eigentliche Kreditnehmer die Darlehensraten nicht mehr begleichen kann.
Im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sieht das dagegen anders aus: Hier ist es für die Bank möglich, den Kreditnehmer sowie ebenfalls den Bürgen gleichberechtigt bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten hinzuzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dem eigentlichen Kreditnehmer eine Zahlungsunfähigkeit besteht oder nicht. Dementsprechend ist die selbstschuldnerische Bürgschaft auch bei Banken sehr gefragt. Hier ist es den Kreditinstituten, bei einem Zahlungsausfall des Darlehensnehmer möglich, die jeweils offenstehenden Beträge sofort von dem Bürgen einzufordern und zwar ohne das hierfür zunächst ein Mahn- und etwaiges Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss.
Üblicherweise wird die Forderung, auf die sich die selbstschuldnerische Bürgschaft bezieht, erst dann fällig, wenn ebenfalls die Hauptschuld fällig ist. Die Bank kann hierfür sofort auf den Bürgen zukommen.
Es ist oftmals aber auch möglich, die sogenannte „Einrede der Vorausklage“ im Vertrag fest zu verankern. In diesem Fall ist es dem Bürgen erlaubt, die Zahlungsverpflichtungen zunächst zu verweigern und zwar so lange, bis die Bank eine Zwangsvollstreckung bei dem Kreditnehmer anberaumt hat, die jedoch erfolglos geblieben ist.
Auf diese Weise ist es nicht machbar, den Bürgen sofort und direkt zu den Zahlungen heranzuziehen. Jedoch muss hier Acht gegeben werden, denn in den meisten Fällen wird im Vertrag ein „Einredeverzicht“ festgehalten. Dies führt dazu, dass der Bürge für die jeweiligen Verpflichtungen des Kreditnehmers aufkommen muss und zwar unabhängig davon, ob das Kreditinstitut zunächst eine erfolglose Zwangsvollstreckung durchgeführt hat oder nicht.
Eine Vielzahl an Banken nutzt das Einredeverzicht somit, um gegebenenfalls sofort auf den Bürgen zukommen zu können, wenn der eigentliche Darlehensnehmer Probleme damit hat, die monatlichen Kreditraten zu begleichen.