Einen Kreditvertrag schließen zwar üblicherweise zwei Parteien miteinander ab, doch es gibt auch Ausnahmen. So kommt es, dass hier durchaus mehrere Parteien beteiligt sein können.
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Zwei Darlehensbeteiligte
Neben dem Antragsteller ist die Bank an einer Kreditvergabe beteiligt. Es ist jedoch auch möglich, dass eine Privatperson der Darlehensgeber ist.
Der Standard bei einer Kreditvergabe ist gemeinhin, dass es zwei Beteiligte gibt: den Antragsteller und die Bank. Allerdings muss es sich bei dem Darlehensgeber nicht zwangsläufig um ein Kreditinstitut handeln: So ist es zum Beispiel auch denkbar, dass eine private Person an eine andere Person ein Darlehen vergibt. Dementsprechend sind auch hier zwei Parteien beteiligt.
Diese beiden Varianten bieten ihre jeweils eigenen Vorteile. So müssen bei einem Privatkredit in der Regel lediglich geringe
oder sogar überhaupt keine Zinsen beglichen werden. Zudem sind sämtliche Konditionen von beiden Parteien frei verhandelbar. Ein weiterer Vorteil hierbei ist, dass weder eine Auskunft bei der Schufa eingeholt wird, noch dort eineEintragung erfolgt.
Allerdings sollten hier auch einige Nachteile bedacht werden. So muss man zunächst einmal eine Person finden, die einerseits über den gewünschten Betrag verfügt und andererseits gewillt ist, die betreffende Summe zu verleihen. Außerdem sorgen Geldangelegenheiten oftmals für Streitigkeiten oder Zerwürfnisse.
Bei einer Kreditvergabe über die Bank spielt dies dagegen keine Rolle: Im Rahmen der Kreditvergabe werden sämtliche Belange einvernehmlich festgehalten, sodass man keiner privaten Person etwas „schuldig“ ist. Das Kreditinstitut zahlt die Darlehenssumme aus und der Kreditnehmer tilgt, in den meisten Fällen, das Darlehen in monatlich gleichbleibenden Raten.
Kreditvermittler
Es kann jedoch auch geschehen, dass der Antragsteller nicht direkt selbst Kontakt zu der Bank aufnimmt, bei der das Darlehen aufgenommen wird. So ist es zum Beispiel ebenfalls denkbar, dass der angehende Kreditnehmer über einen Kreditvermittler an eine Bank gelangt, die das gewünschte Darlehen vergibt. Hier sind zwar an der endgültigen Darlehensvergabe lediglich zwei Parteien, die Bank und der Antragsteller, beteiligt, an dem kompletten Vorgang jedoch insgesamt drei.
Zweiter Kreditnehmer/ Bürge
Je nach Konstellation können hier bis zu drei oder mehrere Parteien bei der Kreditvergabe beteiligt sein.
Verhält es sich so, dass es neben dem eigentlichen Darlehensnehmer noch einen zweiten Kreditnehmer gibt, dann sind, zusammen mit der Bank, hier drei Parteien beteiligt. Das ist zum Beispiel oftmals der Fall, wenn sich Eheleute zusammen ein Haus kaufen.
In den meisten Fällen ist es bei einer Kreditbeantragung ebenfalls möglich, einen Bürgen miteinzubeziehen. Auch hier sind demnach drei Parteien beteiligt. Allerdings gibt es hier eine Ausnahm: Bei zwei Darlehensnehmern kann unter Umständen zusätzlich noch ein Bürge benannt werden, wodurch sogar vier Parteien vorhanden sind.
Ein Kreditnehmer kann jedoch nicht nur einen Bürgen, sondern auch mehrere Bürgen benennen. Der erste Bürgen wird hier als Vorbürge bezeichnet, während die weiteren Bürgen die sogenannten Nachbürgen sind. Allerdings ist ein solches Vorhaben recht selten und wird üblicherweise lediglich bei der Vergabe einer sehr hohen Kreditsumme durchgeführt.
Als Bürge beziehungsweise zweiter Darlehensnehmer können gemeinhin alle volljährigen Personen auftreten, die die
verschiedenen Voraussetzungen der Banken erfüllen. Die jeweiligen Vorgaben können zwar je nach Kreditinstitut variieren, üblicherweise wird jedoch ein sicheres, regelmäßiges Einkommen ebenso von der Bank verlangt, wie eine positive Auskunft der Schufa und eine gute Bonität. Des Weiteren wird von den Kreditinstituten gemeinhin ein hoher Wert auf ein deutsches Girokonto sowie auf einen deutschen Wohnsitz gelegt. Je nach Kreditart, Bonität und Höhe der Darlehenssumme kann es sein, dass die Banken Sicherheiten, wie etwa eine Kapitallebensversicherung oder einen Bausparvertrag, verlangen. Beim Kauf einer Immobilie erfolgt üblicherweise eine Grundschuldeintragung in das Grundbuch.
Allerdings muss sich ein Bürge beziehungsweise ein zweiter Kreditnehmer seinen Verpflichtungen voll und ganz bewusst sein. Denn sofern bei der Bank nichts anderes vereinbart wurde, haftet die betreffende Person diesbezüglich im vollem Umfang. Sollte der eigentliche Darlehensnehmer irgendwann plötzlich nicht mehr dazu in der Lage sein, die Kreditraten zu begleichen, dann tritt die Bank auf den zweiten Darlehensnehmer beziehungsweise den Bürgen zu. Dieser muss anschließend für die komplette, restliche Kreditsumme aufkommen. Aufgrund dessen ist es immer ratsam, vorab gut zu überlegen, ob man als zweiter Darlehensnehmer oder Bürge auftreten möchte. Sollte es nicht oder nur sehr schwer möglich sein, im Ernstfall die monatlichen Kreditraten zu tilgen, dann ist es unbedingt empfehlenswert, von einer zweiten Darlehensnehmerschaft oder einer Bürgschaft abzusehen.
Warum eine zweiten Kreditnehmer/Bürgen hinzuziehen?
Ein zweiter Darlehensnehmer beziehungsweise ein Bürge kann einerseits dafür sorgen, dass eine Kreditvergabe doch noch stattfindet und andererseits ist es auf diese Weise möglich, einiges zu sparen.
Ein zweiter Kreditnehmer beziehungsweise ein Bürge kann bei einer Darlehensbeantragung notwendig werden, wenn es dem eigentlichen Kreditnehmer nicht möglich ist, die verschiedenen Voraussetzungen der Banken zu erfüllen. Hier lehnt das Kreditinstitut den gewünschten Kredit ab. Doch mithilfe eine solventen Bürgen oder zweiten Darlehensnehmer ist es in der Regel doch noch möglich, zu dem benötigten Darlehen zu gelangen.
Doch auch wenn die Bank einen Kredit vergeben würde, kann es sich wortwörtlich auszahlen, einen Bürgen oder zweiten Darlehensnehmer hinzuzuziehen. Da die Bank von einer höheren Sicherheit profitiert, verringert sich für das Kreditinstitut das Darlehensrisiko, was zumeist dazu führt, dass die Banken einen günstigeren Zinssatz vergeben. Hier sollte man sich
keinesfalls von den geringen Unterschieden täuschen lassen: Bereits eine augenscheinlich geringe Differenz beim Zinssatz kann, je nach Darlehenssumme, beispielsweise eine Ersparnis von einigen Hundert Euro oder sogar mehr bedeuten. So lässt sich durch einen Bürgen oder zweiten Kreditnehmer einiges sparen.
Es ist jedoch ratsam, sich gut zu überlegen, welche Person man als zweiten Darlehensnehmer oder Bürgen einsetzen möchte. Da es sich hier, ebenso wie bei einer Kreditvergabe von Privat, um eine bekannte Person handelt, sollte hier im Idealfall ein gutes bis sehr gutes Verhältnis vorherrschen.
Fazit
Bei einer Kreditvergabe sind somit immer zumindest zwei Parteien, der Antragsteller sowie die Bank oder ein privater Kreditgeber, beteiligt. Durch einen Kreditvermittler, einen zweiten Darlehensnehmer oder Bürgen beziehungsweise Vor- und Nachbürgen kann sich die Anzahl der an der Darlehensvergabe beteiligten Parteien durchaus auf bis zu vier oder mehr erhöhen.
Ein zweiter Kreditnehmer oder Bürge ist somit nicht immer notwendig, kann jedoch oftmals zu einem günstigeren Zinssatz führen, was zumeist eine deutliche Zinsersparnis bedeutet.
Allerdings sollte man es sich gut überlegen, ob eine private Person bei einer Kreditvergabe hinzugezogen werden soll, denn in vielen Fällen hat dies bereits für Streitigkeiten gesorgt.