Bei einer Vielzahl an Kreditgeschäften ist immer wieder nicht nur von einem zweiten Kreditnehmer, sondern auch von einem Bürgen die Rede. Doch was genau ist eigentlich ein Bürge und wie wird man zu einem solchen?
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Definition
Ein Bürge verpflichtet sich bei einem Zahlungsausfall des Kreditnehmers zur Übernahme der restlichen, vorhandenen, Darlehensschulden.
Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei einer Bürgschaft um einen Vertrag, bei dem es sich um eine einseitige Verpflichtung des Bürgen gegenüber einer bestimmten, dritten Person dreht. Dabei ist eine Bürgschaft immer auch an formale Voraussetzungen gebunden. Zudem muss sie generell schriftlich abgegeben werden; eine mündliche Vereinbarung ist hier nicht gültig. Allerdings kann auf eine notarielle Beglaubigung der Bürgschaft zumeist verzichtet werden, beziehungsweise eine solche Vorgehensweise ist aus rechtlicher Sicht nicht unbedingt notwendig.
Zu den gängigsten Formen einer Bürgschaft gehörten die BGB-Bürgschaft, die auch als gewöhnliche Bürgschaft bezeichnet wird: Hier ist es dem Bürgen so lange möglich, die von der Bank eingeforderte Zahlung zu verweigern, bis erst einmal alle durchführbaren Vollstreckungsmaßnahmen des Nehmers der Bürgschaft gegenüber dem eigentlichen Darlehensnehmer erfolgten, aber nicht das erhoffte Resultat erbrachten. Und die selbstschuldnerische Bürgschaft: Bei dieser Art der Bürgschaft ist es der Bank möglich, den Bürgen zur Vertragsleistungserfüllung zu verpflichten und zwar ohne, dass das Kreditinstitut Vollstreckungsmaßnahmen einleiten muss. Hier gilt, dass der Bürge denselben Status einnimmt, wie der eigentliche Kreditnehmer: Somit wird auch der Bürge als Hauptschuldner angesehen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge somit auf seine andernfalls durchführbare „Einrede der Vorausklage“.
Wir wird man Bürge?
Üblicherweise wird man schlichtweg von einem angehenden Kreditnehmer gefragt, ob man sein Bürge sein möchte.
Ein Bürge zu werden ist nicht schwer. Die Ausgangslage hier besteht darin, dass beispielsweise ein Antragsteller einen Kredit bei einer Bank aufnehmen möchte. Dieser genügt etwa dessen Einkommen nicht oder die Bonität reicht nicht aus, sodass die Frage nach einem Bürgen aufkommt. Der Bürge dient hierbei der Absicherung des Darlehens, falls der eigentliche Kreditnehmer irgendwann einmal nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Der angehende Kreditnehmer sieht sich jetzt in seinem Umfeld um und erkundigt sich, ob jemand als Bürge einspringen möchte. Die betreffende Person wird anschließend vor dem Kreditinstitut namentlich genannt und unterzeichnet anschließend den Darlehensvertrag als Bürge mit.
Wichtig hierbei ist, dass der Bürge nicht nur eingehend über den betreffenden Vorgang unterrichtet ist, sondern das er ebenfalls aus freien Stücken seine Zustimmung zu der Funktion als Bürge bekundet haben muss. Außerdem sollte er ebenfalls detailliert über seine Verpflichtungen unterrichtet werden, die gegebenenfalls auf ihn zukommen können. Immerhin haftet ein Bürge im „Fall des Falles“ schließlich auch mit seinem kompletten Privatvermögen.
Voraussetzungen
Eine Bürgschaft kann unter Umständen als sittenwidrig oder ungültig erklärt werden.
Allerdings muss auch ein Bürge diverse Voraussetzungen erfüllen, damit die Bürgschaft gültig und nicht gar sittenwidrig ist. So ist es zwar generell jeder Person, die die Volljährigkeit erreicht hat, möglich, als Bürge eingesetzt zu werden, allerdings darf man hier eine gewisse Verhältnismäßigkeit nicht überschreiten. Dazu kommt, dass auch ein Bürge über eine gewisse Bonität sowie eine positive Schufa-Auskunft verfügen muss.
Eine ungültige oder auch stark sittenwidrige Bürgschaft liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
- Der Bürge ist, rein wirtschaftlich gesehen, von der Bürgschaft deutlich überfordert.
- Der Bürge ist zwar volljährig, konnte sich jedoch bisher keine ausreichende, geschäftliche Erfahrung aneignen.
- Die Bürgschaft wurde allein deshalb aufgenommen, da eine sehr starke, emotionale Bindung zu dem Kreditnehmer besteht.
- Wenn der angehende Kreditnehmer die vorhandene Gefühlslage von dem Bürgen dahingehend ausgenutzt hat, dass dieser daraufhin als Bürge zutage tritt.
Es existieren jedoch beispielsweise auch zahlreiche, volljährige Kinder, die eine Bürgschaft für einen Kredit ihrer Eltern übernommen haben. Üblicherweise sind diese Bürgschaften dann sogar auch gültig, sofern es deutlich ist, dass sich die Kinder ihren Bürgschaftsverpflichtungen bewusst sind. In der Praxis ist das jedoch oftmals schwer nachweisbar und wird gemeinhin von dem betreffenden Bürgschaftsnehmer auch kaum oder überhaupt nicht hinterfragt.
Eine sogenannte Ehegattenbürgschaft stellt hier jedoch oftmals eine Ausnahme dar. Das bedeutet, dass Ehepartner zumeist auch dann eine Bürgschaft füreinander aufnehmen können, wenn sie diese aus wirtschaftlicher Sicht überfordert, beziehungsweise wenn die Bürgschaft lediglich aufgrund einer emotionalen Bindung zustande kommt. Hier wird im Allgemeinen jedoch vorausgesetzt, dass der Partner, der als Bürge vorgesehen ist, ausreichend erfahren sowie genügend geschäftsgewandt ist, um das Ausmaß seiner Bürgschaft vollumfänglich zu verstehen.
Eine Alternative zu einem Bürgen ist zum Beispiel ein zweiter Kreditnehmer, der, wie die Bezeichnung bereits andeutet, den Kredit ebenfalls, also zusätzlich zu dem eigentlichen Darlehensnehmer, als Hauptschuldner das Darlehen mit unterzeichnet. In einem solchen Fall kann die Bank ebenfalls beide Personen sofort zur vollen Haftung hinzuziehen.
Haftung
Die Haftung eines Bürgen variiert zwar je nach Bürgschaftsart, dennoch wird hier oftmals mit dem kompletten Vermögen gehaftet.
Das Ausmaß der Haftung des Bürgen hängt immer davon ab, welche Art von Bürgschaft eingegangen wurde. Handelt es sich hierbei um eine Höchstbetragsbürgschaft, dann haftet der Bürge hier wortwörtlich in vollem Umfang. Das bedeutet, die Haftung beinhaltet sein Privatvermögen sowie ebenfalls seine Vermögenseinkünfte und zwar bis zu genau dem im Vertrag genannten Höchstbetrag. Sobald die betreffende Summe erreicht ist, erlischt dann auch die Bürgschaft.
Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft verhält sich das etwas anders: Hier haftet der Bürge zwar ebenfalls mit seinem Vermögenseinkünften sowie seinem Privatvermögen, jedoch gilt dies nur für den Zeitraum, bis die Forderung von dem Nehmer der Bürgschaft als befriedigt angesehen werden kann. Handelt es sich bei dem Bürgen um den Ehepartner und ist gemeinsames Vermögen vorhanden, dann wird dieses Kapital zur Forderungstilgung verwendet. Bei Ehepartner, die jeweils füreinander eine Bürgschaft aufgenommen haben, haften auch beide zu gleichen Teilen. Das gilt für den kompletten Zeitraum, bis die betreffende Forderung zurückgezahlt wurde.
Fazit
Somit kann im Grunde genommen jede Person als Bürge eingesetzt werden, die volljährig ist und eine gewissen Geschäftsgewandheit besitzt, beziehungsweise die das Ausmaß ihrer Bürgschaft voll und ganz versteht. Immerhin haftet der Bürge in den meisten Fällen mit seinem kompletten Vermögen, worüber er sich absolut im Klaren sein muss. Allerdings muss auch ein Bürge bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel ein sicheres, regelmäßiges Einkommen ebenso, wie eine positive Schufa-Auskunft. Sind diese Voraussetzungen gegeben, handelt es sich bei einem Bürgen normalerweise um eine sehr gute Wahl, um doch noch zu dem gewünschten Kredit zu gelangen.