Als Basiszins bezeichnet man in Deutschland und Österreich einen variablen Zinssatz. Dieser dient der Bewertung von Kapitaldienstleistungen. Zu Beginn eines jeden Halbjahres wird der Basiszins in Deutschland von der Deutschen Bundesbank neu berechnet und anschließend bekannt gegeben.
Da der Basiszins durch eine amtliche Bekanntmachung bekannt gegeben wird, erweist sich dieser als der einzige Marktzins. Er bildet die Berechnungsgrundlage für den Verzugszinssatz und setzt sich aus dem Basiszinssatz und einer gesetzlich vereinbarten Spanne zusammen. Dieser kommt häufig in Zahlungsklagen bei Gerichtsurteilen vor. Laut Artikel, 3 Absatz 1d, wird die Regelung des Zinssatzes aus der EU – Richtlinie 2000/35/EG zusammengesetzt und ist für die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr gedacht.
Inhalt
Höhe des Basiszinssatzes
Seit dem 1. Januar 2002 wird der Basiszins von der Deutschen Bundesbank bestimmt und laut Artikel 247 des BGB berechnet. Der Basiszins ist veränderlich. Am 1. September 2001 wurde dieser nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz festgesetzt und verändert sich somit jedes Jahr zum 1. Januar und 1. Juli um die Prozentpunkte, die nach der Bezugsmenge seit der letzten Veränderung festgesetzt wurden. Die Höhe der Basispunkte beträgt dabei etwa 88, also ca. 0,88 % , unter seiner tatsächlichen Bezugsgröße. Hierbei gilt der jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB, der vor dem ersten Kalendertag des damit gemeinten Halbjahres eintritt. Laut Artikel 229, Paragraph 7, Absatz 3 des EGBGB ist die erste Veränderung am 1. Januar 2002 erfolgt. Der Zinssatz wird am 1. Januar bzw. 1. Juli unverzüglich von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger verlautet. Zum ersten Januar des Jahres 2013 wurde der Zinssatz allerdings negativ und betrug dabei – o,13 %.
Bedeutung des Zinssatzes
Bedeutsam ist der Zinssatz im Zivilrecht für die Berechnung der Verzugszinsen. Laut Paragraph 288 des BGB und für die Verzinsung der Kostenfestsetzung laut Paragraph 104, Absatz 1 des 1 ZPO und für die Notarkosten laut den Paragraphen 88 und 90, Absatz 1 des Notar – und Gerichtskostengesetzes. Auf den Paragraphen des BGB verweisen eine Reihe anderer deutscher Rechtsvorschriften welche sowohl die Verzinsung als auch die Forderungen regeln. Dazu gehören:
Paragraph 288 BGB, der den bestimmten Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Zins festlegt; Paragraph 497, Absatz 1 Satz 2 des BGB; Paragraph 104 und 688, Absatz 2 Nr. 1 des ZPO; Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 des VOB / B; Artikel 34 sowie 46 des Scheckgesetzes; Artikel 28 sowie Artikel 48 und 49 des Wechselgesetzes; Paragraph 327b, Absatz 2 des Aktiengesetzes.
Die Vorschrift und ihre Entstehung
Verträge, Gesetze uns Rechtstexte nehmen sehr häufig Bezug auf den Satz der Deutschen Bundesbank. Seit dem Übergang des sogenannten Politik des Geldes auf die Europäische Zentralbank (EZB), existiert kein Diskontsatz mehr. Mit der Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde dieser durch den Zinssatz von der DÜG abgelöst. Durch die Modernisierung des Rechtes durch das Schuldrecht von der Wirkung des 1. Januars 2002 wurde dieser für viele Bereiche ins BGB direkt übernommen. Nach dem Inkrafttreten des sogenannten „Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen“ (so heißt das Gesetz) am 4. April 2002 musste das Diskontsatz – Überleitungsgesetz (DÜG) endgültig aufgehoben.
Österreich
Seit dem 1. Januar 1999 ist im österreichischen 1. Euro – Justizbegleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) der Ersatz des Diskontsatzes der Österreichischen Nationalbank (OeNB) durch den Zinssatz bestimmt. Das findet insofern seine Zuordnung als der Diskontsatz in den Verordnungen, Bundesgesetzen und Vereinbarungen seine Verwendung findet. In Österreich wird der Zinssatz auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht.
Höhe des Basiszinssatzes in Österreich
Bekanntgegeben wird der Zinssatz von der Österreichischen Nationalbank (vgl. in Dtl. von der Deutschen Bundesbank)Obwohl Österreich zum gleichen Währungsraum wie Deutschland gehört, fällt die Berechnung der Zinsen anders aus. Vor allem die Mindestveränderung EZB-Refinanzierungssatzes 0,5 Prozentpunkte. Somit sind Änderungen des Basiszinssatzes viel seltener als in Deutschland.
Heutige Situation in Deutschland
Proportional zum Leitzins der EZB hat sich der Zinssatz in den vergangenen Jahren gleichmäßig entwickelt. Im Laufe der 2000 – er Jahre ist der Zins allerdings kontinuierlich gesunken, so dass er im Jahre 2013 bei – 0,13 % lag. Da die Sockelzinsen im Verzugsfall hoch angelegt sind, fällt das nicht schwer ins Gewicht. Privatpersonen müssen dabei mit etwa 5 Prozent rechnen. Unternehmen dagegen müssen mit etwa 8 Prozent rechnen. Der Diskontsatz wurde vor der Einführung des Euro direkt von der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Heute fällt die Zuständigkeit auf die EZB.
Ab dem 1. Juli 2018 bleibt der Zinssatz unverändert bei – 0,88 %. Auch 2016 betrug der Zinssatz bereits – 0,88 % in Deutschland. In Österreich beträgt dieser ab dem 01. Juli 2018 – 0,62 %. Auch die letzten Jahre über blieb der Zinssatz in Österreich relativ stabil und betrug nicht weniger als – 0,12 % (vgl. 1. Juli 2013 bis 1. Januar 2016).
Grundlage für Verzugszinsen bietet der Basiszinssatz 2019
Zum 01.07.2019 hat die Bundesbank sich erneut mit dem Basiszinssatz beschäftigt und ihn auf 0,88 % festgelegt. Den Wert hat der Basiszins nun schon seit 2016. In der Regel wird der Basiszins immer zum 01.01 und zum 01.07 eines jeden Jahres neu durchdacht und der Zinssatz wird angepasst. Somit wird deutlich, dass der Basiszins als Grundlage für die Berechnung der sogenannten Verzugszinsen genommen wird. Die Höhe der Verzugszinsen liegt bei Geschäften von Privatleuten bei etwa 5%, laut §288 Abs.1 BGB. Vermieter, die einen Gewerberaum anbieten können von Verzugszinsen in Höhe von bis zu 9% profitieren. Das ist im §288 Abs.2 BGB festgelegt. Ausschlaggebend für die Höhe der Verzugszinsen ist nicht nur der Basiszins, sondern auch das Mietverhältnis selbst. Gerade, wenn das Mietverhältnis vor dem 29.07.2014 mit Verzugszinsen bestückt werden muss, dann sind bis zu 8% möglich. Alle Mieten, die danach mit Verzugszinsen versehen werden müssen, können mit 9% versehen werden.
Der Paragraph zum Basiszins und den Verzugszinsen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden*)
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Bedeutung des Basiszinses im internationalen Raum
Die Europäische Zentralbank ist verantwortlich für die Höhe des Basiszinses und an diesen Zahlen halten sich auch Länder wie Spanien, Italien und Frankreich. Der nationale Leitzins liegt bei 0,00 % und das in jedem dieser Länder. Anders sieht es bei den Briten aus, hier liegt er bei 0,5% und in Amerika zwischen 1,5 und 1,75%. In China liegt der nationale Leitzins bei 4,35% und in Japan bei 0,3%. Durch die Einsicht wird deutlich, dass Deutschland im Gegensatz zu den anderen Ländern einen sehr niedrigen Kredit ermöglicht. Durch die sehr niedrigen Kredite kann Deutschland die Wirtschaft ankurbeln und das funktioniert sehr gut. In Italien hingegen funktioniert es in den letzten Jahren nicht besonders gut. Allerdings muss auch deutlich werden, dass die Stabilität der Währung also des Euro in den letzten Jahren durch den niedrigen Zinssatz extrem gelitten hat. Eine mögliche Inflation steht schon seit einigen Jahren im Raum.
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