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Was ist ein Darlehensnehmer ?
Als Darlehensnehmer bezeichnet man den direkten Vertragspartner des Darlehensgebers (in der Regel ein Geldinstitut). Er ist die Person, die den Darlehensvertrag unterzeichnet und dem das Darlehen dann im Normalfall auch ausgezahlt wird. Aufgrund der Vertragsbedingungen ist der Darlehensnehmer dann verpflichtet, dem Darlehensgeber das Geld zurückzuzahlen.
Als Darlehensnehmer gilt der Schuldner, der durch die Aufnahme eines Darlehen Geld vom Gläubiger erhält. Er unterschreibt den Vertrag, in dem alle wichtigen Informationen über das Darlehen festgehalten sind und erhält den Nettodarlehensbetrag auf sein Bankkonto gutgeschrieben. Der Gläubiger erhält die Tilgungsraten vom Darlehensnehmer, der auch bei aufkommenden Problemen, beispielsweise Zahlungsschwierigkeiten oder sogar im Falle seiner eigenen Insolvenz, zur Rechenschaft gezogen wird.
Ein Darlehensnehmer ist eine Vertragspartei die bei einem Darlehensvertrag mit einem Darlehensgeber zustande kommt. Der Darlehensnehmer ist die Partei, die um ein Darlehen beim Darlehensgeber bittet, in der Regel ist dies eine Bank oder Kreditinstitut. Wird dem Darlehensnehmer ein Darlehen gewährt, ist dies in der Regel an Konditionen gebunden. Meistens werden die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben. Ein Darlehensnehmer muss mit dem Darlehensvertrag und den dadurch angebotenen Konditionen durch den Darlehensgeber einverstanden sein, damit ein Darlehensvertrag zustande kommen kann. Die Bank prüft in der Regel vor Darlehensgewährung die Bonität des Darlehensnehmers.
Darlehensnehmer sind juristische oder natürliche Personen, die dem privaten oder öffentlichen Recht entsprechen. Weitestgehend wird Darlehensnehmer auch als Kreditnehmer bezeichnet. Der Darlehensnehmer nimmt einen Kredit bei einem Kreditgeber auf, wie zum Beispiel der Bank als Kreditinstitut und verpflichtet sich in einem vorher aufgesetzten Kreditvertrag dazu, die Kreditrückzahlung zu leisten. Gleiches gilt für die Zahlung des anfallenden Kreditzins. Bevor die Kreditaufnahme durchgeführt werden kann und somit gültig ist, muss zwischen den Parteien der Kreditvertrag aufgesetzt und unterzeichnet werden. Meist wird der Vertrag in schriftlicher Form festgehalten.
Im Vertrag werden alle Voraussetzungen für die Zukunft abgehandelt. Hier sind die Voraussetzungen gemeint, die der Kreditnehmer erfüllen muss, damit der Kreditgeber ihm den Kredit ermöglicht. Konkret geht es hierbei um die Kredithöhe, die Kreditart, die Laufzeit, die Kreditzinsen sowie die möglichen Kreditsicherheiten. Damit ein solcher Kreditvertrag aufgesetzt werden kann, müssen der Darlehensnehmer sowie der Kreditgeber beide voll geschäftsfähig sein. Sollte eine Partei die Anforderung nicht erfüllen, ist der Vertrag als nichtig anzusehen. Sobald der Darlehensnehmer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, gelten die besonderen Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags gemäß §§ 491 ff. BGB. So wird der Verbraucherdarlehensvertrag anschließend zu einem Verbrauchervertrag im Sinn der entgeltlichen Gewährung des Darlehens.
Verbraucherdarlehensvertrag
Wie schließen Darlehensnehmer einen Verbraucherdarlehensvertrag?
Gemäß § 492 BGB ist ein solcher Verbraucherdarlehensvertrag zwischen Darlehensnehmer und -geber schriftlich abzuschließen. Sollte es den Abschluss nur in elektronischer Form oder zu anderen nicht schriftlichen Formen kommen, ist von einer Nichtigkeit aufgrund der Formmangel zu betrachten. Die Annahme und der vorausgehende Antrag des Vertrages können stets schriftlich erklärt werden. Der Darlehensnehmer muss nach § 492 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 7 BGB die Vertragserklärung mit den Mindestangaben unterzeichnen. Zu den Mindestangaben zählen unter anderem die Nennung des geltenden, effektiven Jahreszins sowie die Angabe und Nennung jeglicher Kosten des Kredites. Der Kreditgeber muss dem Darlehensnehmer eine Abschrift der genauen Vertragserklärungen zur Verfügung stellen. Die Vertragserklärungen dürfen zum Beispiel als Kopie ausgehändigt werden, da es gesetzlich keine genauen Vorschriften zur Form der Abschrift gibt. Die Annahme der Abschrift ist hingegen nachweispflichtig. Es empfiehlt sich daher für den Kreditgeber, dass der Darlehensnehmer den Empfang der Abschrift schriftlich bestätigt. So sollte es anschließend zu keinen rechtlichen Komplikationen kommen. Sollte nämlich keine Möglichkeit auf die Abschrift des Rahmenvertrages bestehen gilt, gemäß § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB, die Widerrufsfrist noch nicht bzw. beginnt nicht. Kommt es innerhalb des Vertrages zu einem Formmangel ist der Vertrag als nichtig zu betrachten. Geregelt ist dies nach $ 494 BGB. Gleiches gilt für das Nichteinhaltung der Schriftform – der Vertrag ist nichtig. Eine solche Nichtigkeit kann nur unter besonderen, strengenden Voraussetzungen aufgehoben werden.
Was ist ein Mitdarlehensnehmer?
Neben dem Darlehensnehmer kann noch ein sogenannter Mitdarlehensnehmer auftreten. Unter dem Begriff des Mitdarlehensnehmers wird lediglich ein weiterer Darlehensnehmer gekennzeichnet. Innerhalb des Vertrages ist es schließlich so geregelt, dass der Mitdarlehensnehmer eigenständig und erkennbar innerhalb des Vertrages genannt wird. Er hat ein eigenes persönliches Interesse an der Kreditaufnahme, wie der eigentliche Darlehensnehmer. Er kann im Prinzip auch über die Verwendung bzw. die Auszahlung des Kredites mitentscheiden. Damit die Person als Darlehensnehmer betrachtet werden kann, muss er die geltenden, entscheidenen Funktionen eines Kreditnehmers erfüllen. Er darf nicht nur als sichernde Funktion innerhalb des Schuldbeitritts übernehmen. Die Bezeichnung als Mitdarlehensnehmer ist nicht von großer Bedeutung. Viel wichtiger ist der Vertragswortlaut der Kreditverträge und die Berücksichtigung der Interessen zwischen den Vertragspartnern.
Darlehnsnehmer werden
Wer kann noch Darlehensnehmer werden?
Nicht nur Verbraucher können Darlehensnehmer werden, sondern auch juristische Personen in Form von Firmen oder durch eine öffentlich-rechtliche Rechtsform können als Darlehensnehmer auftreten. In diesem Fall fällt der besondere Schutzzweck für den Verbraucher weg. Darlehensnehmer, die juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Rechtsformen werden vom Gesetz her höhere Anforderungen gestellt, weswegen kein besonderer Schutzzweck entsteht. Hierbei spricht man von der uneingeschränkten Vertragsfreiheit des Schuldrechts gemäß dem BGB. Eine Ausnahme kann in solchen Fällen nur greifen, wenn bei solchen Krediten Verbraucher betroffen sind als Mithaftende.
Die Rechte
Die Rechte des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer muss innerhalb eines Kreditvertrages nicht nur Pflichten erfüllen, sondern darf auch auf einige Rechte zurückgreifen. Das wohl wichtigste Recht für Darlehensnehmer ist das Recht auf die Auszahlung des Kreditbetrages. Hierfür müssen allerdings die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein. Weiterhin gibt es das Recht auf die Gewährung verschiedener Sicherheiten. Darlehensnehmer können eigene Gegenstände als Sicherheit für den Kredit beleihen. Den genauen Wert des zu beleihenden Gegenstandes sowie die dazu passende Grenze werden vom Kreditinstitut festgelegt, mit dem der Vertrag geschlossen werden soll. Der zu beleihende Gegenstand gibt anschließend Auskunft über den Kredit. Es kann sich beispielsweise um einen Auto- oder Immobilienkredit handeln.
Die Pflichten
Die Pflichten des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer ist dazu verpflichtete Rückzahlung des vertraglich genehmigten Kredites zu gewährleisten. Obendrauf kommen die Zinsen, wobei die Termine zur Zahlung eingehalten werden müssen. Außerdem muss der Darlehensnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Dies gilt für die gesamte Dauer des Kreditverhätlnisses. Neben den Hauptverpflichtungen gibt es noch Nebenpflichten. Solche Verpflichtungen werden als Covenants bezeichnet und beschreiben nichts anderes als vertraglich bindende Zusicherungen.
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