Der Kaufpreis ist der vertraglich vereinbart Gegenwert einer Ware in Geld. Der Begriff Kaufpreis ist an den Handel zu Geldwerten gebunden. Wird für eine Ware ein Gegenwert in Realgütern oder Leistungen vereinbart, handelt es sich um den Gegenwert bei einem Tauschgeschäft. Als Rechtsbegriff findet der Kaufpreis u.a. Erwähnung im § 433 Abs. 2 BGB über die Verpflichtung in Erfüllung des Kaufvertrags den Kaufpreis zu entrichten. Der Kaufpreis ist Bestandteil eines Angebots.
Inhalt
Bestimmung vom Kaufpreis für eine Ware
Um den Kaufpreis einer Ware zustimmen, werden bestimmte allgemein gültige und rechtlich geregelte Kriterien angelegt. Zu den regulierten Kriterien gehören u.a. genormte Maße und Gewichte sowie Mengenbegriffe. Diesen Normen werden auf eine Ware je nach ihrer Art und Bestimmung angewendet. Ein hohes Gewicht kann preismindernd sein, weil der Gegenstand schwer transportabel ist oder preiserhöhend, weil das Gewicht besonderen Umfang und besondere Stabilität ausdrückt. Ähnlich kann es sich mit den Abmessungen von Waren verhalten. Die Normgrößen sind immer nur in engem Bezug zur jeweiligen Ware preisbestimmend.
Ein Kaufpreis kann für jedes Handelsgut festgelegt werden:
- Realprodukte – Dinge mit einem direkten Gebrauchswert
- Dienstleistungen – der „Kaufpreis“ ist im Werkvertrag oder Dienstvertrag vereinbart als Werklohn oder Leistungsvergütung
- Produkte von ideellem Wert – Kunstwerke, rituale Gegenstände – Wert, der von einer Person oder Personengruppe einem Gegenstand beigemessen wird, unabhängig vom materiellen Wert des Gegenstands
- Patente – rechtliche Sicherung vom Eigentumsrecht und Verkaufsrecht von Erfindungen
- Grund und Boden, Immobilien – Kaufpreis wird vornehmlich am ermittelten Verkehrswert gemessen
Der Kaufpreis drückt nicht unbedingt den Wert aus, den bestimmte Personen einer Ware beimessen, sondern er bildet sich auf dem Markt als Marktpreis heraus. Dieser ist vorrangig abhängig von Angebot und Nachfrage, weiterhin auch von der Konkurrenz und den Kosten, die erforderlich sind, um eine Ware auf den Markt zu bringen. Das sind u.a. Produktionskosten, Verpackungskosten, Vertriebskosten, Werbungskosten, Gebühren, Transport, Art der Bereitstellung der Ware.
Der Kaufpreis als wichtige Festlegung im Kaufvertrag
Da ein Kaufvertrag sowohl schriftlich wie mündlich geschlossen werden kann, reicht auch für den Kaufpreis in vielen Fällen eine mündliche Vereinbarung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Käufer und Verkäufer direkt persönlichen über einen Verkauf verhandeln oder ein Käufer ohne Widerspruch einen vom Verkäufer genannten Kaufpreis akzeptiert. Ist der Kaufpreis, unabhängig von der Vertragsform und Art des Vertrages, zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, so ist der Käufer daran gebunden, die Kaufpreis gegen die Art der vereinbarten Übergabe der Ware zu entrichten. Kommt keine Einigung über den Kaufpreis zustande, wird auch kein Kaufvertrag abgeschlossen.
Minderung vom Kaufpreis durch Mängel
Nach § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer den Kaufpreis mindern, wenn sich die Ware als mangelhaft herausstellt. In der Praxis hat der Käufer in diesem Fall zwei Möglichkeiten. Er kann die Ware mit einer zutreffenden Reklamation zurückgeben oder er kann eine Ware abnehmen/behalten trotz Mangel und eine Preisminderung fordern. Eine weitere Alternative ist die Nachbesserung der Ware durch den Verkäufer/Hersteller. Eine Preisminderung oder die Rückgabe und Rückerstattung vom Kaufpreis können auch dann gefordert werden, wenn eine Ware nicht den vom Verkäufer angegebenen Nutzen hat. Schneidet beispielsweise ein gekauftes Messer nicht, so hat dieses Produkt für den Käufer keinerlei Nutzen.
Dienstleistungen
Bei einer Dienstleistung bezahlt der Käufer den Preis nicht für die Leistung als solche, sondern für das Ergebnis. Da Ergebnis kann eine Beförderung von A nach B, die Erstellung von Dokumenten und anderem Schrifttum oder die Leistung für eine Renovierung oder Reinigung sein. Im Unterschied zum Handel ist das Ergebnis kein fertiges Produkt, sondern z.B. bei der Reparatur die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit eines Gegenstandes, bei der Reinigung die verbesserte Nutzbarkeit von Arbeits- und Wohnräumen oder die Ersparnis von Kraft und Zeitaufwand durch einen Fahrdienst. Unabhängig davon, ob der Abmachung ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag zugrunde liegt, ist der Abnehmer des Leistungsergebnisses ebenso wie der Produktkäufer an den ausgehandelten Preis gebunden, sofern der Dienstleister die vereinbarte Leistung ohne Einschränkung erbracht hat.
Kaufpreis bei Grund und Boden, bei Immobilien
Beim unbebauten Grundstück oder bei einem Gebäude wird dem Kaufpreis als entscheidende Größe der Verkehrswert zugrunde gelegt. Der Grundstückswert oder Bodenwert wird anhand verschiedener Kriterien ermittelt. Ein wichtiges Kriterium ist der Wert das Grundstück bei einer Bebauung oder anderen, z.B. landwirtschaftlichen, Nutzung von Grund und Boden hätte. In die Bewertung für eine Ermittlung vom Kaufpreis fließen Faktoren ein wie die örtliche Lage, derzeitige Bebauung und Nutzung der Umgebung, Infrastruktur, Anbindung eines Grundstücks an die Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung sowie die durchschnittliche Preisgestaltung bei den umliegenden Grundstücken und Gebäuden. Maßgeblich entscheidend sind Faktoren wie die Größe des Grundstücks, Vorhergehende Nutzung (eventuelle Altlasten). Weiterhin wird der Kaufpreis eines Grundstücks mit oder ohne Bebauung bestimmt von gesetzlichen und örtlichen, kommunalen Bestimmungen wie Bau- und anderweitige Nutzungsauflagen und eventuelle Einschränkung für die Bebauung und für bestimmte Nutzungen (z.B. Denkmalschutz und Naturschutz). Herangezogen für den Kaufpreis werden der aktuelle Grundbuchstand und Grundbuchbelastungen. Aus der Gesamtheit solcher Faktoren ergibt sich der Grundstückswert, der Verkehrswert.
Nicht zwingend muss der Kaufpreis genau dem Verkehrswert entsprechen. Der letztendlich ausgehandelte Kaufpreis kann noch bei den Verhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer variiert werden. So könnte der Käufer versuchen, bei einem Verkauf unter Zeitdruck den Preis zu drücken. Ebenso könnte er dem Verkäufer einen höheren Kaufpreis anbieten, um Konkurrenten zu verdrängen, da er ein persönliches oder spekulatives Interesse an dem besonderen Grundstück hat. Bei einem bebauten Grundstück, bei dem auch das Haus wie bestehend erworben werden soll, müssen noch die speziellen Bewertungen für das Gebäude mit einfließen. Ein sanierungs- und modernisierungswürdiger Zustand kann beispielsweise den Kaufpreis erheblich senken. Dagegen ein gerade frisch nach neusten Maßgaben aufwendig saniertes Gebäude einen weit höheren Preis erzielen als allgemein regional üblich. Verkäufer und Käufen können einen Kaufpreis aushandeln, der ihren beiderseitigen persönlichen Interessen dient. Dieser Preis könnte über oder unter dem Verkehrswert liegen.
Festpreis und verhandelbarer Preis
Für sehr viele Handelswaren werden Festpreise entsprechend dem jeweiligen Markt ermittelt. Festpreise ermöglichen den schnellen, verhandlungsfreien Verkauf von Produkten. Dem gegenüber stehen Verkaufsangebot zu einem Preis, der verhandelt werden kann. In diesem Fall kann der Käufer dem Verkäufer einen Preisvorschlag anbieten oder der Verkäufer kann einen unverbindlichen Richtpreis benennen als Basis für die Aushandlung eines konkreten Kaufpreises. Der dann festgelegte Kaufpreis ist in der Folge allerdings bindend.
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