Ein Kaufvertrag wird zwischen einem Verkäufer und einem Käufer geschlossen und legt Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer fest. Der Käufer verpflichtet sich den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu entrichten, wonach der Käufer sich dazu verpflichtet, die Kaufsache dem Käufer zu übergeben.
Inhalt
Form des Kaufvertrags
Der Kaufvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Beim Direktkauf einer Ware vor Ort und Barzahlung erklären Käufer und Verkäufer bei Bestellung, Abgabe und Barzahlung der Ware das gegenseitige Einverständnis im Sinne des Kaufvertrags nach handelsüblichen Bedingungen. Kauft z.B. Kunde A im Geschäft B ein Brot, erhält und bezahlt es, ist davon auszugehen, dass es sich um das geforderte Brot (weiß, schwarz, mit Zusätzen usw.) handelt. Das Recht, eine nachweisliche schadhafte oder nicht der üblichen Güte entsprechende Ware zurückzugeben, ist in allgemeinen rechtlichen Bestimmungen niedergelegt. Der schriftliche Kaufvertrag ist wichtig für Fernkäufe, für Käufe von hochwertigen Waren mit weitreichenden Garantien, Waren, die angeliefert werden müssen oder bei Zahlungen zu einem späteren Termin. Der schriftliche Kaufvertrag muss bestimmte Inhalte enthalten.
Inhalte des Kaufvertrags
- Warenart
- Warenmenge
- Warenpreis
- Beschaffenheit in Einzelheiten
- Lieferung und Transport
- Art der Zahlung
- Termine für Abgabe, Lieferung und Zahlung
- Erfüllungsorte beim Verkäufer und Käufer für Vertragspflichten
- Je nach Vereinbarung bestimmte Zusätze wie Eigentumsvorbehalt bei späterer Zahlung usw.
Die Warenart ist durch die handelsübliche Bezeichnung oder eigene Bezeichnungen des Verkäufers definiert.
Die Warenmenge beschreibt die Stückzahl, Menge nach Gewicht etc., die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wird.
Der Warenpreis definiert den Einzelpreis einer Ware. Bei größeren Mengen werden sowohl der Preis der kleinsten Handelseinheit (1 Stück, 100 g, 100 ml, 1m² usw.) sowie der Gesamtpreis der bestellten Lieferung angegeben. Der Warenpreis wir Netto angegeben. Preiszusätze wie Mehrwertsteuer und andere Zuschläge sowie besondere Abzüge (z.B. Mengenrabatt) werden einzeln aufgeführt und beim Endpreis mit eingerechnet.
Die Warenbeschaffenheit in Einzelheiten beschreibt nicht jedes Detail, sondern die handelsüblichen Besonderheiten. Dazu gehören u.a. Marke, Gütezeichen, besondere Siegel, Material, Handelsklasse, Güteklasse und dergleichen mehr. Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware entsprechend dieser Angaben zu liefern.
Der Transport der Ware ist üblicherweise eine Bringeschuld des Käufers, unabhängig davon, ob er den Transport selbst übernimmt oder die Ware vom Verkäufer liefern lässt. Der Preis des Transports ist im Kaufvertrag einzeln aufzuführen. Transportkosten können auch zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden. In diesem Fall kann zum Beispiel vereinbart werden, eine Ware bis zu einem bestimmten Ort auf Kosten des Verkäufers anzuliefern, ab dort übernimmt der Käufer die Kosten zum Bestimmungsort.
Zusätzlich zum Transport können weitere Leistungen auf Kosten des Käufers vereinbart werden, z.B. der Aufbau einer Ware (Möbel, Geschäftseinrichtungen usw.), die technische Installation (Gas, Wasser, Elektrik). Auch diese Kosten sind Bestandteil des Kaufvertrags. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen liegt beim Verkäufer, unabhängig davon, ob er die Arbeiten selbst vornimmt oder einem weiteren Vertragspartner übergibt.
Der Kaufvertrag enthält die wichtigen Termine für die Zahlung. Bei Turnuskäufen kann eine einmalige Zahlung oder Zahlung für jeweilige Lieferungen vereinbart werden, beispielsweise jeweils am 1. des Monats, am Montag usw. Zahlungsbedingungen, die von der sofortigen Zahlung bei Erhalt der Ware abweichen, sind im Kaufvertrag in Einzelheiten aufzuführen. Enthält der Kaufvertrag keine gesonderten Zahlungsbedingungen, gilt die sofortige Zahlung bei Verfügbarkeit der Ware am vereinbarten Bestimmungsort des Käufers.
Der Erfüllungsort hat besondere Bedeutung, da er bestimmend für den Gerichtsstand ist. Als Erfüllungsort gilt grundsätzlich der Ort, an dem der Käufer die Ware empfängt. Mit der Ankunft der Ware am Erfüllungsort und der Überprüfung der Warenart und Beschaffenheit tritt die Zahlungspflicht für den Käufer ein. Eine Abweichung davon ist der „natürliche Erfüllungsort“. Beispiel: Kunde A hat sein Unternehmen in Hamburg, dort ist der Gerichtsstand von A als Empfänger. Verkäufer B soll Waren jedoch zu einem im Bau befindlichen Gebäude in Bremen liefern und installieren. Dann wird der natürliche Erfüllungsort in Bremen sein, der Gerichtsstand bleibt jedoch unverändert bei A in Hamburg. Dieser Erfüllungsort wird im Kaufvertrag genau definiert und gilt als bindend.
Besonderheiten Kaufverträgen zu speziellen Bedingungen
Die einfachste Zahlungsvereinbarung ist die Zahlung bei Erhalt der Ware. Darüber hinaus können im Kaufvertrage viele unterschiedliche Zahlungsvereinbarungen festgeschrieben werden. Zu diesen zusätzlichen Inhalten gehört auch der Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt beinhaltet, dass die Ware bei langfristigen Zahlungszielen, z.B. Ratenzahlungen, bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleibt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung durch den Käufer kann der Verkäufer die Ware zurückholen.
Im Kaufvertrag vereinbar werden können beispielsweise:
- Sofortkauf – die Zahlung erfolgt bei Warenerhalt. Um bei Fernkäufen werden notwendige Fristen für die Erbringung der Zahlung vereinbart. Der Kaufvertrag enthält dann ein Zahlungsziel von bis zu 14 Tagen, innerhalb eines Monats oder ein anderweitig definiertes Zahlungsziel.
- Kauf auf Probe – dem Kunden wird eine bestimmte Frist eingeräumt, um die Ware bei praktischer Anwendung zu erproben. Für die Probezeit wird eine Frist festgelegt. Danach kann der Kunde die Ware zurückgeben oder bezahlen und behalten.
- Terminkauf – für Lieferung und Zahlung wird ein bestimmter Termin festgelegt, der nach der üblichen Lieferfrist des Verkäufers liegt. Beispiel: Blumen werden mit dem Lieferziel eines Festtages bestellt. Bezahlt werden kann die Ware bei der Bestellung oder nach erfolgter Lieferung.
- Kauf auf Abruf – der Kunde kann eine bestimmte Warenmenge kaufen und bezahlen, jedoch flexible Teillieferungen anfordern. In diesem Fall muss der Verkäufer die bestellten Güter bis zum letzten Abruf ständig für eine sofortige Auslieferung bereithalten. Die Zahlung bei solchen Käufen kann auch variabel, jeweils bei Erhalt einer Teilmenge, vereinbart werden.
- Immobilienkauf – Handelt es sich bei der Kaufsache um ein Grundstück oder ein Haus, reicht ein schriftlicher Kaufvertrag allerdings nicht aus. Hier muss auch ein Vermerk über den Eigentümerwechsel im Grundbuch erfolgen.
Vereinbarte Preisabzüge oder Preisaufschläge lt. Kaufvertrag
Der Verkäufer kann dem Käufer bestimmte Vorteile für eine Art der Zahlung einräumen. Beispielsweise kann für die Sofortzahlung ein Rabatt gewährt werden. Nicht mehr rechtlich zulässig ist die umgekehrte Praxis, für Zahlungen über bestimmte Bezahldienste einen Preisaufschlag vorzunehmen. Preisaufschläge können im Kaufvertrag für eng befristete Termine und Tageszeiten für eine Lieferung vorgenommen werden. Ebenso ist es rechtens die erhöhten Preise der Lieferanten für Sonn- und Feiertagslieferungen auf den Kaufpreis aufzuschlagen oder Zuschläge für eine 24-Stunden-Lieferung zu fordern. Allerdings müssen auch diese Zusatzzahlungen genau im Kaufvertrag benannt werden. Nimmt ein Käufer selbst unberechtigte Abzüge am Kaufpreis vor, verletzt er seine Vertragspflichten und kann rechtlich belangt werden. Vereinbarungen über eine nachträgliche Preisminderung für eine schadhafte Ware, die der Käufe nicht zurückgibt, müssen speziell zwischen Verkäufer und Käufer zusätzlich vereinbart werden.
« Zurück zum Wiki Index