Mit dem amtlichen Markt, der in der Vergangenheit auch als amtlicher Handel bezeichnet wurde, war bis zum 1.11.2007 ein Börsensegment bezeichnet, das im deutschen Wertpapierhandelsgesetz geregelt war. Der 1. November 2007 war der Tag, an dem eine Fusion von amtlichem Markt und geregeltem Markt stattfand. Die in diesen Segmenten vorhandenen Wertpapiere fanden eine Übernahme in den sogenannten Regulierten Markt. Der Handel von Wertpapieren fand mit ausschließlich amtlich notierten Wertpapieren statt.
Inhalt
Hintergrund zum amtlichen Markt
An der Börse wird mit Wertpapieren gehandelt und ein Großteil davon lief immer über den amtlichen Markt. Dabei handelte es sich bei diesen Wertpapieren immer nur um amtlich notierte Wertpapiere, anders als im geregelten Markt oder dem Freiverkehr. Die Kurse der amtlich notierten Wertpapiere wurden von vereidigten öffentlich-rechtlichen Maklern ermittelt und diese richteten sich nach der Börsenverordnung. Die Kurse und die Umsätze wurde in einem sogenannten Kursblatt veröffentlicht. Das Kursblatt ist auch als Kurzbericht, Börsenpflichtblatt oder Börsenkursblatt bekannt. Hierbei handelt es sich um eine Liste, die von amtlichen Börsenbehörden rausgegeben wird.
Die Zulassungsvoraussetzungen
Damit ein Unternehmen überhaupt am amtlichen Markt zugelassen wurde, musste das Unternehmen einige Voraussetzungen erfüllen. Das Unternehmen musste
- … einen sogenannten Zulassungsprospekt vorlegen. In dem Zulassungsprospekt sind Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung und auch die Kapitalflussregelung enthalten. Das Prospekt muss die letzten drei Unternehmensjahre beinhalten.
- … mindestens 10.000 Aktien bereitstellen.
- … dafür sorgen, dass die Streuung der Aktien bei mindestens 25% lag.
- … alle Informationen der Öffentlichkeit bekannt geben, die zu Veränderung der Kursfolgen führen.
- … Jahresabschlussberichte öffentlich machen und Zwischenberichte bekanntgeben. Die Zwischenberichte mussten für die ersten sechs Monate eines Jahres herausgegeben werden.
- … einen voraussichtlichen Kurswert von mindestens 1,25 Millionen Euro haben.
- … mindestens drei Jahre bestehen und von den drei Jahren die Geschäftsjahre offenlegen.
- … einen Zulassungsantrag stellen.
- … Börsenzulassungspublizität zulassen.
Der Zulassungsantrag für den amtlichen Markt
Damit das Unternehmen am amtlichen Markt überhaupt aktiv sein konnte, muss ein sogenannter Zulassungsantrag gestellt werden. Dieser richtete sich nach dem BörsZuIV §48:
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung – BörsZulV)
§ 48 Zulassungsantrag
(1) Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben.Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss. Der Zulassungsantrag muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere angeben. Ferner ist anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt worden ist oder alsbald gestellt werden wird.
(2) Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts oder ein gebilligter Prospekt und die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Geschäftsführung sind auf Verlangen insbesondere vorzulegen
1.
ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister nach neuestem Stand;
2.
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;
3.
die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
4.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die drei Geschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen sind, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlußprüfer;
5.
ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe;
6.
im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein Musterstück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wertpapiere (Mantel und Bogen);
7.
im Falle einer Sammelverbriefung der zuzulassenden Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß
a)
die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist und bei einer Auflösung der Sammelurkunde die Einzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt werden und
b)
er auf Anforderung der Geschäftsführung die Sammelurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den Inhabern der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wertpapiere auszugeben;
8.
im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Aktiengesetzes).
In diesem Paragrafen wird deutlich, dass das Unternehmen als Emittent auftritt und ein Emissionsbegleiter ist. In dem Antrag musste in erster Linie der Entwurf eines Prospektes enthalten sein, aber auch alle erforderlichen Nachweise zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzung.
Das Zulassungsprospekt für den amtlichen Markt
Damit ein Unternehmen überhaupt für den amtlichen Markt in Betracht kommen konnte, muss das Unternehmen ein Zulassungsprospekt vorlegen. Bei diesem Prospekt handelt es sich um ein Wertpapierprospekt, das in schriftlicher Form vorhanden ist. Im Prospekt sind alle Informationen zu den Wertpapieren des Unternehmens enthalten von dem Gegenstand bis hin zu den Risiken. Bis 2019 musste das Prospekt anhand der Prospektrichtlinie erstellt werden. Heute wird es nach der Prospektverordnung zusammengestellt. Ein Wertpapierprospekt zu erstellen ist nicht nur sehr zeitintensiv, sondern auch sehr kostspielig. Experten schätzen, dass ein solches Prospekt um die 350.000 Euro kosten könnte. Allerdings können die Kosten variieren und werden von der Platzierungsform und dem Produkt selbst bestimmt. Der Inhalt wird nach der Prospektverordnung geregelt. Das Unternehmen muss detaillierte Angaben über sich selber machen, eine Wertpapierbeschreibung beifügen und eine Zusammenfassung muss ebenfalls enthalten sein.
In Deutschland unterliegen nicht nur Wertpapiere der Prospektpflicht. Alle öffentlich angebotenen Unternehmensteile sind mit der Prospektpflicht versehen. Auch Treuhandvermögen, offene und geschlossene Fonds und Namensschuldverschreibungen. Allerdings gibt es auch Bereiche, die nicht enthalten sein müssen. Darunter Genossenschaftsanteile, Private Placements und Pensionsfonds von Versicherungen.
Die Aktienstreuung ist Pflicht für den amtlichen Markt
Ein wichtiger Punkt, um am amtlichen Markt zugelassen zu werden ist die Aktienstreuung des Unternehmens. Im Publikum muss die Streuung der Aktien bei mindestens 25% liegen, wie oben schon erwähnt. Dabei richtet sich diese Voraussetzung nach dem BörsZuIV §9 Abs.1:
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung – BörsZulV)
§ 9 Streuung der Aktien
(1) Die zuzulassenden Aktien müssen im Publikum eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausreichend gestreut sein. Sie gelten als ausreichend gestreut, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedrigeren Vomhundertsatz gewährleistet ist.
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