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Was bedeutet Sicherungsübereignung?
Dies ist ein Vertrag mittels Besitzkonstituts, einem Rechtsverhältnis zwischen einem Eigentümer und einem Erwerber einer Sache, welche den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung dieser Sache betrifft. Die Sachübereignung beweglicher Sachen oder Sachgesamtheiten fallen in die Kategorie der Kreditsicherheiten, wie die Hypothek oder Verpfändung. Hierbei bleibt der Kreditnehmer beziehungsweise Sachgeber der tatsächliche Besitzer der übereigneten Sache, auch unmittelbarer Besitzer genannt. Der Kreditgeber beziehungsweise Sachnehmer hingegen wird rechtlicher Eigentümer, also mittelbarer Besitzer, der übereigneten Sache. Die Sicherungsübereignung hat das Pfandrecht überwiegend verdrängt, weil bei dieser Art der Sachsicherheit die kreditgebende Bank sowohl Eigentümer als auch Besitzer wird und der sachgebende Kreditnehmer den Gegenstand nicht mehr nutzen kann, um damit die Schuld begleichen zu können.
Die Sicherungsübereignung erfolgt über ein schuldrechtliches Grundgeschäft, also dem Sicherungsvertrag sowie über ein sachrechtliches Erfüllungsgeschäft, also der Umsetzung des Besitzkonstituts. Der Sicherungsvertrag regelt die Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner über gegenseitige Rechte und Pflichten. Darunter fällt die Pflicht der Bank dem Schuldner den übereigneten Gegenstand solange zu überlassen, wie dieser ordnungsgemäß tilgt. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Schuldner zur Aufbewahrung und Obhut des Gegenstands. Weiter verpflichtet der Sicherungsvertrag die Bank, nach Tilgung der Schuld, zur Rückübertragung des Eigentums an den Sachgeber, sofern nicht vereinbart wurde, dass das Eigentum automatisch nach der Tilgung rückübertragen wird.
Bei Verstoß des Schuldners gegen den Sicherungsvertrag, wie der Nichtrückzahlung, so darf die Bank, als Eigentümer, den Gegenstand verwerten oder selbst nutzen. Im Falle einer Sachgesamtheit, wie zum Beispiel ein Warenlager, darf die Bank die Waren zur Tilgung veräußern. Dabei fallen auch zukünftige Warenbestandteile unter die Sicherungsübereignung, bis die Schuld vollständig beglichen wurde. Ergreift ein dritter Gläubiger des Schuldners Rechtsanspruch auf eine bereits sicherungsübereignete Sache, so kann der erste Gläubiger, als momentaner Eigentümer, eine Drittwiderspruchsklage einreichen.
Voraussetzungen zur Sicherungsübereignung
Sachsicherheiten müssen durch eine entsprechende Schadenversicherung abgedeckt sein. Sachsicherheiten besitzen Vorrang vor anderen Gläubigeransprüchen. Der Sicherungsnehmer muss das Recht auf Besichtigung der Sicherheiten haben. Im Sicherungsvertrag müssen eine exakte Beschreibung der Sicherheiten und der Anspruch auf Kreditunterlagen zur Sicherheitenbewertung stehen. Bei Nichtrückzahlung des Kredits vom Schuldner, muss dem Gläubiger eine zeitnahe Verwertung der Sachsicherheiten ermöglicht werden, was ebenfalls im Sicherungsvertrag festgehalten werden muss. Zur zügigen Verwertung der Sachsicherheiten sollte ein liquider Markt bestehen und die Marktpreise öffentlich verfügbar sein. Für die Wertüberwachung der Sachsicherheiten ist mindestens eine jährliche Kontrolle erforderlich. Schwanken die Preise auf dem Markt stark, so müssen mehrere Überwachungen im Jahr erfolgen.
Arten der Sachsicherheiten
Es können sowohl einzelne, bewegliche Sachen sicherheitsübereignet werden, wie ein Kraftfahrzeug oder Betriebs- und Geschäftsausstattung, als auch Sachgesamtheiten, wie etwa ein Warenlager mit wechselndem Warenbestand. Als Sachgesamtheit gelten die Raumsicherungsübereignung und die Markierungs-Sicherungsübereignung.
Raumsicherungsübereignung
Da die Auflistung einzelner Lagerbestände, die sich im stetigen Fluss befinden und nicht lange im Lager verweilen, zu aufwendig wäre, wird der gesamte Raum übereignet. Die Sicherungsübereignung umfasst alle Güter, die sich in einem detailliert skizzierten Raum, wie einer Lagerhalle, befinden. Die Skizze muss ein bestandteil des Sicherungsvertrages sein. Bauliche oder organisatorische Veränderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, müssen darin berücksichtigt werden. Güter, die aus diesem Raum abtransportiert werden sind nicht mehr sicherungsübereignet. Güter, die hingegen neu in den Raum eingelagert werden sind automatisch sicherungsübereignet. Somit liegt das Anwartschaftsrecht vom bestehenden und zukünftigen Lagerbestand beim Gläubiger.
Markierungs-Sicherungsübereignung
In diesem Fall, werden die Sicherungsgüter nicht in einem gesonderten Raum gelagert, sondern zusammen mit anderen Gütern, die nicht sicherungsübereignet werden. Güter, die zur Sicherungsübereignung vorgesehen sind müssen mit Markierungen, wie zum Beispiel Aufklebern, gekennzeichnet sein. Laufende Bestandsmeldungen mit Unterschrift des Schuldners an den Kreditgeber können ebenfalls erfolgen. Dies nennt sich Mantel-Sicherungsübereignung, ist bei stetig wechselnden Beständen allerdings aufwendiger, als die Methode der Markierungen. Im Sicherungsvertrag muss die Art und Weise der Markierungen niedergeschrieben werden.
Diese beiden Arten der Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten dürfen rechtstechnisch lediglich über das antizipierte Besitzkonstitut erfolgen. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Besitzkonstitut, bei dem die Rechtssprechung mindestens den unmittelbaren Besitz der sicherheitsübereigneten Sache vom Schuldner voraussetzt, lässt die Rechtssprechung beim antizipierten Besitzkonstitut, die Sicherungsübereignung zu, wenn der Schuldner noch nicht Besitzer oder Eigentümer ist, wie zum Beispiel beim Eigentumsvorbehalt. Die frühzeitige Übereignung erspart eine erneute Übereignung bei späterem Besitzerwerb der Güter.
Sicherrungsrechtliche Hindernisse
Einige gesetzliche Bestimmungen verhindern eine erneute Sicherungsübereignung des selbigen Gegenstandes und schützen somit die Sicherungsrechte eines Gläubigers.
Die Übereignung fehlenden Eigentums vom Schuldner an die Bank, verschafft der bank kein Sicherungseigentum, da der Schuldner eventuell nur unmittelbarer Besitzer ist und unberechtigt handelt. Die im Sicherungsvertrag angegebene Versicherung des Schuldners, der rechtliche Eigentümer zu sein, genügt nicht zur Prüfung der Eigentumsverhältnisse. Kreditinstitute sind zur Erkundigung und Nachforschung verpflichtet und diese in ausführlichen Eigentumsnachweisen zu dokumentieren. Fehlendes Eigentum sowie Mehrfach-Übereignungen sollen ausgeschlossen werden. Pfändungen führen zum Verlust des übereigneten Eigentums der Bank, doch sie kann eine Drittwiderspruchsklage einreichen und die Befreiung ihres Eigentums erlangen. Vermieterpfandrecht entsteht automatisch durch Einbringung von Sachen auf ein gemietetes Grundstück und steht der Sicherungsübereignung im Weg. Hier kann der Vermieter eine Verzichtserklärung abgeben oder die Sicherungsübereignung findet vor der Einbringung auf ein Grundstück statt. Bei der Zubehörhaftung, haftet eine Sache, die ein Zubehörbestandteil eines Grundstücks ist, bereits für einen Gläubiger und kann nicht sicherungsübereignet werden. Erwirbt ein Kreditnehmer eine Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, so muss er die Sache erst veräußern, um den Kaufpreis bezahlen zu können und Eigentümer zu werden. Solange dies nicht der Fall ist, darf die erworbene Sache nicht sicherungsübereignet werden.
Vor- und Nachteile der Sicherungsübereignung
Die Vorteile des Sicherungsnehmers beziehungsweise Kreditgebers, sind die Nachteile des Sicherungsgebers beziehungsweise Kreditnehmers und umgekehrt.
Vorteile für den Gläubiger
Der Kreditnehmer kann weiterhin mit dem übereigneten Gegenstand arbeiten und Umsatzerlöse erzielen, die wiederum für Zins- und Tilgungszahlungen notwendig sind. Der Gläubiger hat Recht auf Absonderung im Investitionsfall und er kann die übereignet Sache bei Nichtrückzahlung sofort verwerten.
Nachteile für den Gläubiger
Die Gegenstände sind bereits anderweitig sicherungsübereignet. Des Weiteren kann es zum Verlust des übertragenen Eigentums am Gegenstand bei Weiterverkauf des Schuldners oder an gutgläubige Dritte oder durch Pfändungen kommen. Die Sicherungsübereignung wird eventuell durch ein Vermieterpfandrecht beeinträchtigt. Außerdem besteht die Gefahr des Wertverlustes durch Abnutzung beziehungsweise technischen Fortschritts. Oder es ist zu Formfehlern gekommen, beispielsweise durch mangelnde Bestimmtheit sachübereigneter Güter wegen unzureichender Markierungen bei Sachgesamtheiten.
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