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Was bedeutet Tratte?
Unter einer Tratte versteht man eine besondere Form eines Wechsels. Um die Besonderheiten einer Tratte zu verstehen, ist es erforderlich sich mit den Eigenschaften eines Wechsels vertraut zu machen.
Ein Wechsel vereint in sich die Eigenschaften eines Zahlungmittels mit denen eines Kreditinstruments. Ein Zahlungsmittel ist ein Wechsel deswegen, weil die in ihm festgelegte Summe dem Wechselinhaber als zur Verfügung stehend anzurechnen ist. Dabei muss der Wechselinhaber mit dem Aussteller des Wechsels nicht identisch sein. Gleichzeitig ist ein Wechsel aber auch ein Kreditinstrument, weil diese Summe zu einem im Wechsel definierten Zeitpunkt, sowie definierten Ort (meist eine Bank) fällig wird. Ein Wechsel ist dabei ein besonderes Finanzinstrument, weil auch der Zahlungsempfänger des Geldbetrags nicht mit dem Aussteller des Wechsels identisch sein muss. Tatsächlich ist ein Wechsel ein Dreiecksgeschäft, bei dem der Aussteller des Wechsels, der Schuldner, sowie der Begünstigte der Wechselsumme eine Rolle spielen.
Um hier die einzelnen Parteien gegeneinander abzugrenzen, spricht man vom Aussteller, Begünstigten und Bezogenen. So hält der Aussteller des Wechsels eine Forderung gegen den im Wechsel bezeichneten Bezogenen. Diese Forderung soll aber weder sofort beglichen werden, noch beabsichtigt der Aussteller des Wechsels, diese Summe am Tag der Fälligkeit selber einzuziehen. Vielmehr geht der Aussteller des Wechsels davon aus, diesen seinerseits weiterzugeben um damit selbst eine Schuld bei einem Gläubiger begleichen zu können.
Diese Weitergabe des Ausstellers ist zum Zeitpunkt der Ausstellung des Wechsels möglicherweise noch unklar. Zudem muss der Bezogene des Wechsels, also die zur Zahlung verpflichtete Partei, die Existenz des Wechsels akzeptieren. Ist dies nicht der Fall, kann der Wechsel zwar dennoch ausgestellt werden, in dem Fall haftet allerdings der Aussteller auch für die Einlösung des Wechsels. Genau geregelt werden diese Bestimmungen im eigens dafür verfassten Wechselgesetz. Neben weiteren rechtlichen Bestimmungen schreibt das Wechselgesetz auch die Form des Wechsels vor, da es sich um ein urkundliches Dokument handelt.
Als Tratte wird ein Wechsel dann bezeichnet, wenn er im Grunde genommen ausgefertigt ist, die wichtigste Bedingung aber noch fehlt, die Unterschrift des Bezogenen. Erst durch diese wird der Wechsel vom Bezogenen anerkannt und dieser damit verpflichtet, die auf dem Wechsel verzeichnete Summe an den Wechselinhaber zu zahlen, der mit dem Aussteller des Wechsels nicht identisch sein muss. Da die Unterschrift des Bezogenen quer zur normalen Ausrichtung des Wechselformulars erfolgt wird diese Handlung auch als Querzeichnen bezeichnet.
Noch vor einigen Jahrzehnten hatte der Wechsel im Zahlungsverkehr auf geschäftlicher Ebene eine enorme Bedeutung, so dass seine Grundlagen Bestandteil der Ausbildung innerhalb wirtschaftlicher Fachschulbereiche war. Insbesondere seit der fortschreitenden Digitalisierung im Kreditwesen hat der Wechsel allerdings an Relevanz eingebüßt. Ein weiterer Grund für den Bedeutungsverlust liegt in der Schaffung der Europäischen Zentralbank. Während die Bundesbank den Wechsel als Refinanzierungsmittel im Kreditwesen zuließ, wofür es sogar einen eigenen Zinssatz, den Diskontsatz, gab, kennt die Europäische Zentralbank dieses Finanzierungsmittel nicht. Demzufolge macht es für Banken auch keinen Sinn mehr mit Wechseln zu handeln. Im Geschäftsleben ist der Wechsel aber immer noch gebräuchlich, allerdings sinkt auch hier seine Bedeutung.
Der Begriff Tratte hat seinen Ursprung, wie so viele Begriffe im Geldverkehr, in Italien. Dort als tratta bezeichnet, würde dies eigentlich die Gezogene bedeuten. Zurückgeführt auf den Wechsel bezeichnet die Tratte die Art von Wechsel, die zwar bereits gezogen wurde, diese Ziehung aber noch nicht akzeptiert wurde. Seit dem 17. Jahrhundert ist der Begriff in der deutschen Kaufmannssprache bekannt, wurde damals aber noch als tratta direkt aus dem italienischen übernommen. Das Wort tratta wird im italienischen auch heute noch verwendet, bezeichnet dabei aber heute nicht nur die Tratte, sondern ebenso eine Strecke, die, am gebräuchlichsten bei der Eisenbahn, über das Land gezogen wurde. Auch der englische Begriff Trade, also Handel, leitet sich vom italienischen tratta ab.
Wie an der Herleitung bereits deutlich wurde, stammt das Wechselgeschäft aus Italien, wobei dort allerdings lediglich als Solawechsel ausgeführte Papiere im Umlauf waren. Grund für die Ausstellung dieser ersten Wechsel im Mittelalter waren die auf den damaligen Messen vorhandenen verschiedenen Währungen, die, wegen der eigenen Münzrechte in den verschiedenen europäischen Städten, zahlreich sein konnten. Um trotz der verschiedenen Währungen erfolgreich handeln zu können, waren an jedem Messestandort zahlreiche Geldwechsler zugegen, die mittels der ausgestellten Wechsel die geforderten Summen auszahlen konnten. Da bei diesen Geschäften der Aussteller auch gleichzeitig der Empfänger und der Schuldner dieses Geschäft bereits akzeptiert hatte, waren diese Wechsel allerdings keine Tratten im herkömmlichen Sinn. Wann es zum Gebrauch der ersten Tratten kam, also der Ausstellung von Wechseln ohne dass dieser vom Bezogenen bereits akzeptiert wurde, lässt sich historisch nicht eindeutig nachweisen. Es ist aber anzunehmen, dass sich diese Art des Wechselgeschäfts ebenfalls recht früh etablierte.
Die Rechtsgrundlagen zum Tratte
Der Tratte unterliegt dem Wechselgesetz, kurz auch WG genannt. Das Wechselrecht beruht auf internationalen Wurzeln und beginnt mit den gesetzlichen Bestandteilen eines Tratte, die im Artikel 1 WG festgelegt sind.
Der gezogene Wechsel enthält:
1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe der Verfallzeit;
5.
die Angabe des Zahlungsortes;
6.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
7.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.
die Unterschrift des Ausstellers.
Bei der Tratte handelt es sich im Grunde um eine Anweisung, die dafür sorgen soll, dass der Bezogene eine festgelegte Summe zu einem festen Fälligkeitstag an den Zahlungsempfänger zu bezahlen hat. Dadurch, dass die Summe nicht sofort bezahlt wird, wird die Tratte zu einem Kreditmittel, dessen Informationen im Artikel 5 WG nachzulesen ist.
(1) In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.
Gemäß Artikel 9 WG haftet der Aussteller für die Annahme und auch für die Zahlung der Tratte. Der Inhalt, die Form und die Rechtswirkung sind in den Artikeln 12 bis 16 WG nachzulesen.
Art 12
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
(2) Ein Teilindossament ist nichtig.
(3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament
Art 13
(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
(2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.
Art 14
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Art 15
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.
Art 16
(1) Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.
(2) Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Diese Informationen sind auch bei anderen indossablen Wertpapieren geltend. Der Bezogene muss nach Artikel 28 WG bei der Annahme der Tratte den Wechsel auch bei Verfall bezahlen. Gemäß Artikel 30 WG kann die Zahlungspflicht auch mit Hilfe einer Wechselbürgschaft abgesichert werden.
(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
Dann haftet der Bürge für die Tratte. In Bezug auf die Haftung müssen alle haften, die die Tratte ausgestellt, angenommen, indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben.
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